Die „Ehe für alle“ ist die 2017 in Deutschland eingeführte Möglichkeit für Personen gleichen Geschlechts, zu heiraten. Seit dem 1. Oktober 2017 dürfen homosexuelle Partner in Deutschland heiraten, was zuvor nur in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich war.
Die Änderung wurde durch die Anpassung des § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht, der festlegt, dass die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen wird.
Kritiker betonten die Bedeutung der traditionelle Familie und gaben auch zu bedenken, ob die Öffnung der Ehe mit dem Grundgesetz im Einklang stehe. Artikel 6 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings bereits am 17. Juli 2002 geurteilt, dass der Schutz der Ehe nicht in Gefahr ist, wenn gleichgeschlechtliche Lebenspartner gleiche Rechte erhielten: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen“.
„Die Entmachtung der Familie“ von Patriarchator