Die Völkerrechtskeule
Die Regierungen der USA und Israels griffen jüngst die iranische Regierung – und zivile Ziele – an, die iranische Regierung reagierte mit dem Angriff auf US-amerikanische und israelische militärische Ziele, militärische Ziele in anderen Ländern der Golfregion und – ebenfalls – auf zivile Ziele. Das sind so weit die Fakten.
Nun kommen viele Kommentatoren des Zeitgeschehens mit der „Völkerrechtskeule“ und erklären, dass der Angriff der Regierungsorganisationen der USA und Israels auf den Iran „völkerrechtswidrig“ sei, Erstere wiederum argumentieren – wie zu erwarten – mit präventiver Verteidigung.
Wie bereits in meiner Sandwirt-Kolumne „Völkerrecht: Verträge zu Lasten Dritter“ dargestellt, ist das Völkerrecht – im Verhältnis der Staatsorganisationen untereinander – geprägt vom Nicht-Aggressions-Prinzip (NAP). In der Charta der Vereinten Nationen ist dies in Art. 2 Abs. 4 geregelt; historische Schritte zum NAP gab es bereits mit dem Augsburger Frieden (1555, „cuius regio, eius religio“), dem Westfälischen Frieden (1648, Grundsatz der Nichteinmischung und gegenseitigen Anerkennung) und dem Wiener Kongress (1814/1815, „Balance of Power“). – Heute sind Angriffs- oder Eroberungskriege grundsätzlich völkerrechtlich verboten. Darüber hinaus gilt im Völkerrecht das Vertragsprinzip, das heißt, Recht zwischen Staatsorganisationen darf nicht von Mehrheiten aufgezwungen werden, sondern es bedarf einer Vereinbarung. Da alle beteiligten Staaten die UN-Charta unterzeichnet haben, stellt Letzteres hier kein Problem dar.

Verteidigung und Vergeltung
Das Selbstverteidigungsrecht wird durch die UN-Charta allerdings nicht eingeschränkt, wie sich aus Art. 51 UN-Charta ergibt. Auch präventive Selbstverteidigung ist – schon nach dem Völkergewohnheitsrecht – möglich; hier wird prominent die Caroline-Doktrin von 1837 zitiert.
Im Jahr 1837 versorgten amerikanische Sympathisanten während der Oberkanada-Rebellion die Rebellen auf Navy Island mit dem Dampfschiff Caroline vom amerikanischen Ufer des Niagara aus. In der Nacht vom 29. Dezember 1837 überfielen britisch-kanadische Milizen das auf amerikanischem Territorium bei Schlosser’s Landing (New York) festgemachte Schiff, töteten einen Amerikaner und ließen es brennend über die Niagara-Fälle treiben. Der Vorfall löste eine diplomatische Krise aus und führte in den Verhandlungen zur bis heute gültigen Caroline-Doktrin, wonach präventive Selbstverteidigung nur bei einer unmittelbaren, überwältigenden Notwendigkeit zulässig ist, die keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt.
Der britische Angriff auf die Caroline soll gegen die (später danach benannte) Caroline-Doktrin verstoßen haben, weil die Voraussetzungen für eine rechtmäßige präventive Selbstverteidigung nicht erfüllt waren: Das unbewaffnete und passiv am US-Ufer liegende Schiff stellte keine unmittelbar bevorstehende, überwältigende Bedrohung dar, sodass es Alternativen zur Gewalt und Zeit zur Überlegung gab.
Auch mit praxeologischen Kriterien können wir Verteidigung und Vergeltung als Reaktionen auf einen Angriff abgrenzen. Eine Verteidigung liegt vor, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht, gegenwärtig ist oder noch andauert. Ein Fall der Vergeltung liegt vor, wenn der Angriff abgeschlossen ist. Praxeologisch ist Vergeltung keine Aggression, sondern die Negation der Aggression, die demselben Prinzip folgt, das auch dem Dank zu Grunde liegt, wo man bekanntlich „vergelts Gott“ sagt. Es ist die Rückgabe des Schadens und praxeologisch betrachtet ist der Vergeltende kein Aggressor (außer bei Vergeltungs-Exzess, also Unverhältnismäßigkeit), weil der Vergeltung ja ein Angriff vorausging, der zuerst Angreifende also der Aggressor ist. Ohne Vereinbarungen zur Wahrung einer Friedenspflicht und Anrufung eines Schlichters wäre also auch eine Vergeltung – praxeologisch betrachtet – nicht „rechtswidrig“, weil aus dem Vertragsprinzip folgt, dass nur freiwillige Vereinbarungen zu Rechtsbeziehungen führen.
Im Völkerrecht haben sich die Staatsorganisationen allerdings verpflichtet, Vergeltung mit Gewalt (nicht: anderweitige Vergeltungsmaßnahmen) zu unterlassen. Allerdings gibt es hier Graubereiche, wann Vergeltung vorliegt und wann Verteidigung gegen einen noch andauernden Angriff, und zwar dann, wenn eine konkrete (nicht nur abstrakte) Wiederholungsgefahr besteht. Beispielsweise wenn mehrere Angriffe erfolgt sind oder es sich um eine konkrete, anhaltende Bedrohung aus derselben Quelle handelt; dann dürften die Staaten nicht nur den aktuellen Angriff stoppen, sondern auch weitere Angriffe verhindern, solange das notwendig und verhältnismäßig ist. Der Internationale Gerichtshof (IGH) betonte im sogenannten Nicaragua-Fall (1986): Vergangene Angriffe und bloße (abstrakte) Wiederholungsgefahr reichen nicht aus; es muss eine echte, aktuelle Bedrohung vorliegen.
Auch wann ein Angriff unmittelbar bevorsteht, ist Wertungsfrage. Nehmen Sie an, Ihr Nachbar plakatiert, Ihr Haus müsse weg, Ihre Familie müsse vertrieben werden. Zugleich sehen Sie, wie er sich ein beträchtliches Waffenarsenal zulegt. Bei der Notwehr müssen Sie praxeologisch betrachtet nicht abwarten, bis der andere zugeschlagen hat, sondern sobald klar ist, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht, können Sie zuerst zuschlagen, bevor Sie die Faust des Angreifers im Gesicht haben.
Rechtsauslegung und -anwendung
Über präventive und fortwirkende Verteidigung lässt sich nun im historischen Einzelfall hervorragend streiten; und das Völkerrecht ist ja nicht statisch, sondern es gibt die Rechtsfortbildung. Das führt uns zur wissenschaftlichen Methode, die der Auslegung und Rechtsanwendung zu Grunde liegt, und das ist die „historische Methode“ oder – wie Ludwig von Mises es nannte – das „eigentümliche Verstehen“. Diese Methode ist interpretierend, auslegend und deutend; statt apodiktischer Wahrheiten gibt es persönliche Relevanzurteile: Welche Faktoren sind relevant und wie relevant sind sie. Hier können zwei Rechtsanwender zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen, ja zu entgegengesetzten. Das ist bekannt und deshalb gibt es mit mehreren Richtern besetzte Kammern, Jurys, Schöffen, Berufungs- und Revisionsinstanzen und dergleichen. Das ist kein „Fehler im System“, das ist eine „Eigenschaft des Systems“ – oder wie die Amerikaner sagen: It’s not a bug, it’s a feature. Gerade deswegen versuchen ja die politischen Parteien, ihnen genehme Richter an die Verfassungsgerichte zu berufen. Es spielt nach ihrer Einschätzung sehr wohl eine Rolle, wer das Recht anwendet.
Das Ergebnis der Rechtsanwendung ist also kein wissenschaftlich exakter Beweis, kein zwingend logischer Schluss, sondern dasselbe, was Jacob Burckhardt (1818 – 1897) über die Geschichtswissenschaft sagte, kann man auch über die Rechtswissenschaft sagen: Sie gehört in diesem Sinne zu den „unwissenschaftlichsten“ Wissenschaften.
Sachverhaltsermittlung
In Kriegsangelegenheiten kommt nun eines erschwerend hinzu, und das ist die problematische Ermittlung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes. Das Sprichwort „Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit“, ist wohlbekannt. Es wimmelt in der jüngeren Geschichte von Lügen und False Flags; man denke hier nur an die Brutkastenlüge, die Lüge der „Weapons of Mass Destruction“ (WMD) oder den Zwischenfall im Golf von Tonkin (4.8.1964, Vietnamkrieg). Und die False Flags und Lügen, die mittlerweile bekannt sind, indizieren, dass es noch weitere gibt, die noch nicht aufgedeckt wurden.
Öffentliche Quellen sind im Krieg unzuverlässig und interessengesteuert. Moralisch aufgeladene Propaganda gibt es bei allen modernen Kriegsbeteiligten, hinzu kommt die Zensur unliebsamer Quellen. Und manche Tatsachen mögen zwar Geheimdiensten oder Regierungen bekannt sein, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Zu den „Unschärfen“ bei der Rechtsanwendung gesellen sich also auch noch falsche oder verdrehte Tatsachenbehauptungen und gänzlich unbekannte Tatsachen hinzu.
Zuständiger „Richter“
Eine weitere Frage ist, wer denn der Rechtsentscheider in Sachen Angriffskrieg oder präventive Verteidigung nach dem Völkerrecht eigentlich ist? Das ist der UN-Sicherheitsrat (der IGH nur, wenn die Parteien seine Zuständigkeit im Streitfall ausdrücklich anerkennen). Und im Sicherheitsrat haben die „Großmächte“ Russland, USA, China, UK und Frankreich bekanntlich jeweils ein Vetorecht, sodass im Falle der Beteiligung einer dieser Mächte das „Völkerprozessrecht“ sozusagen ins Leere läuft. Es gibt keine automatische, übergeordnete „Weltgerichtsbarkeit“ für militärische Aggressionen. Denn neben dem NAP gilt im Völkerrecht eben auch das Vertragsprinzip, das besagt: Keine „Unterwerfung“ unter eine Gerichtsbarkeit ohne freiwillige Vereinbarung.
Zusammenfassung
Ich plädiere hier keinesfalls für Regellosigkeit. Ich versuchte, aufzuzeigen, dass Rechtsauslegung – und -anwendung keine „harte“ Wissenschaft ist, die zu eindeutigen Ergebnissen führt wie in der Logik oder Mathematik. Ich habe gezeigt, dass die Sachverhaltsermittlung für Laien ohne Untersuchungsbefugnisse oder Geheimdienstinformationen äußerst schwierig ist und dass nicht jedermann nach dem Völkervertragsrecht der „berufene Richter“ in der Sache ist, sondern ein Gremium, in welchem sich die Supermächte jeweils ein Vetorecht vorbehalten haben.
Das NAP, das Vertragsprinzip und das Prinzip der verhältnismäßigen Verteidigung sind zivilisatorische Errungenschaften, die nicht nur im Völkerrecht, sondern im nächsten zivilisatorischen Schritt auch „national“, also im Verhältnis aller Menschen untereinander umgesetzt werden müssten, wenn man in einer friedlichen und prosperierenden Gesellschaft leben möchte.
Aber oftmals sind gerade diejenigen, welche die „Völkerrechtskeule“ am entschiedensten schwingen, auch diejenigen, die im Verhältnis zu ihren friedlichen Mitmenschen institutionalisierte Aggression (= staatlichen Zwang) durchaus nicht ablehnen, die also von einem universell gültigen Nicht-Aggressions- und Vertragsprinzip in Wirklichkeit gar nichts halten, sondern etatistisch gesinnt sind.



