Chat-Kontrolle: Merz auf dem Holzweg
Es gibt politische Ideen, die so grundfalsch sind, dass man ihnen eigentlich nur mit ungläubigem Staunen begegnen kann. Die sogenannte Chat-Kontrolle gehört dazu.
Was unter dem wohlklingenden Banner „zum Schutz der Kinder“ seit Jahren durch die Brüsseler Korridore geistert, ist nichts anderes als der Versuch der Exekutive, das Briefgeheimnis des digitalen Zeitalters abzuschaffen – flächendeckend, automatisiert und anlasslos. Marco Buschmann, ehemals FDP-Justizminister in Deutschland brachte seine Ablehnung auf den Punkt: „Chat-Kontrollen haben im Rechtsstaat nichts verloren!“
Rückenwind aus Spanien
Der Fall Ulmen/Fernandes, dem es an rechtlicher Substanz ermangelt, dient im öffentlich orchestrierten Sturm medialer Entrüstung, zumindest im Inland nun als „Rückenwind“ für den obersten Exekutiven, Friedrich Merz – kaum hatte das EU-Parlament mit deutlicher Mehrheit die Fortsetzung des bisherigen „Pilotprojektes“ der „freiwilligen Chatkontrolle“ abgelehnt.
Die Regelung läuft daher Anfang April 2026 aus. Danach dürfen Plattformen keine freiwilligen Scans mehr vornehmen – die Ausnahme von den Datenschutzregeln entfällt. Merz hat die Entscheidung des EU-Parlaments unmittelbar als „schweren Rückschlag für den Kinderschutz“ bezeichnet und angekündigt, auf nationaler Ebene eine eigene Regelung einzuführen.
Der Fall Fernandes dreht sich allerdings um Erwachsenen-Deepfakes und behaupteten Identitätsdiebstahl, nicht um Kindesmissbrauchsmaterial. Dennoch nutzt Merz die aktuelle Welle der Empörung über digitale Gewalt, um seine Linie zu stärken: Mehr staatliche Kontrolle im Netz. Jetzt halt „national“ statt EU-weit.
Merz scheren die Grundrechte kaum
Das Vorhaben ist bekannt: Anbieter von Messenger-Diensten wie WhatsApp, Signal oder Threema sollen per EU-Verordnung verpflichtet werden, alle privaten Nachrichten ihrer Nutzer auf verdächtige Inhalte zu scannen — Bilder, Videos, Texte, jede einzelne Kommunikation zwischen Eheleuten, Freunden, Ärzten, Anwälten, Redakteuren. Wer findet, dass das nach Überwachungsstaat klingt, liegt nicht falsch. Wer findet, das sei eine nützliche Übertreibung, möge sich die geltende Rechtslage ansehen. Denn die Antwort des Rechts auf dieses Projekt ist eindeutig — und sie lautet: verfassungswidrig, konventionswidrig, richtlinienwidrig. Auf jeder Ebene.
Nur den amtierenden Bundeskanzler, immerhin Volljurist und in seinem Lebenslauf auch kurzfristig Amtsrichter in Saarbrücken, scheint das nicht zu stören – ihn scheren die Grundrechte der Bürger augenscheinlich kaum.
Das Fernmeldegeheimnis
Beginnen wir mit dem Fundament. Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt das Fernmeldegeheimnis. Dieser Schutz umfasst nicht nur den Inhalt einer Nachricht, sondern auch die Umstände der Kommunikation – wer mit wem, wann und wie oft schreibt. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Grundrecht entwicklungsoffen ist: Es erfasste bei Entstehung des Grundgesetzes das Telefongespräch und die Postkarte, heute erfasst es E-Mails, Messenger-Dienste, Cloud-Kommunikation und selbst die Rohdatenströme moderner Telekommunikation. Ein Beschluss des Ersten Senats aus dem Herbst 2024 (1 BvR 1743/16) hat das ausdrücklich bestätigt.
Was bedeutet das für die Chat-Kontrolle? Ein staatlich veranlasstes System, das private Nachrichten automatisiert scannt – auch wenn es sich dabei privater Unternehmen als verlängerten Arm bedient – greift in Art. 10 GG ein. Daran ändert die Beauftragung von WhatsApp oder Apple nichts: Wenn der Staat eine Privatfirma zur Überwachung verpflichtet, ist dieser Eingriff dem Staat zuzurechnen. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Kern des Grundrechtsschutzes gegen (mittelbare) staatliche Eingriffe.

Massenscanning ist verboten
Und dieser Eingriff wäre nicht zu rechtfertigen. Das Grundgesetz erlaubt Einschränkungen des Fernmeldegeheimnisses nur auf gesetzlicher Grundlage und nur verhältnismäßig. Ein anlassloses Massenscanning – also die Überwachung aller Nutzer, ohne jeden konkreten Verdacht – erfüllt das Verhältnismäßigkeitsprinzip strukturell nicht. Es ist das Gegenteil von Zielgenauigkeit: Es trifft die Unschuldigen mit derselben Intensität wie die Verdächtigen.
Was laut Bundesverfassungsgericht für das deutsche Recht gilt, gilt für die europäische Ebene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz – ein Begriff, den der EGMR längst auf die elektronische Kommunikation erstreckt hat.
In der Leitentscheidung Big Brother Watch gegen das Vereinigte Königreich hat der Straßburger Gerichtshof anlassloses Massenscanning als unvereinbar mit Art. 8 EMRK eingestuft. Das Urteil ist nicht gegen Deutschland ergangen – aber das spielt keine entscheidende Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass EGMR-Entscheidungen auch gegen andere Staaten eine Orientierungs- und Leitfunktion entfalten und bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Wer die Chat-Kontrolle einführt, führt sie in den Geltungsbereich dieser Rechtsprechung ein.
Die Meinungsfreiheit: ein Kollateralschaden
Die Chat-Kontrolle zielt auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung – Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang präzise beschrieben: Das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG schützt nicht nur die Nachricht an sich, sondern soll verhindern, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikation deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten. Diese Formulierung trifft das Wesen des Problems mit chirurgischer Genauigkeit. Neudeutsch beschreibt sie den sogenannten „Chilling-Effekt“ – lieber das nicht sagen, als etwas „Falsches“.
Das ist staatliche Einschüchterung: Wer weiß, dass seine Nachrichten gescannt werden, schreibt anders. Er vermeidet bestimmte Worte, bestimmte Themen, bestimmte Gedanken. Er übt Selbstzensur – nicht weil er etwas Verbotenes tut, sondern weil er sich beobachtet fühlt. Der „Chilling-Effekt“ ist kein theoretisches Konstrukt, sondern ein empirisch belegtes Phänomen: Überwachung verändert das Kommunikationsverhalten, auch und gerade bei unbescholtenen Bürgern.
Art. 10 EMRK setzt dieser Überwachungslogik eine weitere Schranke. Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind nach Art. 10 Abs. 2 EMRK nur zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind – das bedeutet nach der Rechtsprechung des EGMR: einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechend, auf das geringstmögliche Maß begrenzt, verhältnismäßig. Anlassloses Massenscanning erfüllt keine dieser Anforderungen.
Die ePrivacy-Richtlinie – Vertraulichkeit als Regel
Neben Grundgesetz und Konvention existiert eine dritte Sperrschicht, die im politischen Diskurs kaum vorkommt: die ePrivacy-Richtlinie der EU (RL 2002/58/EG). Dieses sektorspezifische Datenschutzrecht für elektronische Kommunikation formuliert in Art. 5 Abs. 1 das zentrale Verbot: Das Mithören, Abhören und Speichern von Nachrichten sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens durch Dritte ist verboten – es sei denn, der Nutzer hat eingewilligt oder es liegt eine gesetzliche Ermächtigung vor.
Die Richtlinie verankert damit das Prinzip, das auch das Bundesverfassungsgericht kennt: Vertraulichkeit als Regel, Überwachung als eng begrenzte Ausnahme. Und der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Ausnahmeklausel des Art. 15 ePrivacy-Richtlinie – die Einschränkungen für Sicherheitszwecke erlaubt – eng auszulegen ist. Eine allgemeine und unterschiedslose Überwachung ist auf dieser Grundlage nicht zulässig. Das hat der EuGH in den Vorratsdatenspeicherungsurteilen (Tele2 Sverige, SpaceNet, Digital Rights Ireland) unmissverständlich gesagt – und auf das Massenscanning von Nachrichteninhalten übertragen sich dieselben Grundsätze.
Bemerkenswert: Der EuGH hat bereits 2011, also über ein Jahrzehnt vor der Chat-Kontrolle-Debatte, in der Entscheidung Scarlet Extended (C-70/10) die Anordnung eines allgemeinen Filtersystems für alle elektronischen Kommunikationen als unvereinbar mit dem EU-Recht eingestuft. Die strukturelle Parallele zur Chat-Kontrolle ist unübersehbar.
EU-Richtlinie bleibt unerwähnt
Das Erschütternde an der Chat-Kontrolle ist nicht nur ihre rechtliche Unhaltbarkeit – es ist die Dreistigkeit, mit der ein Kernbestand demokratischer Freiheiten unter dem Deckmantel des Kinderschutzes und der „Deepfake“-Diskussion demontiert werden soll.
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, bis zum 14. Juni 2027 eigenständige Straftatbestände für das nicht-konsensuale Verbreiten und Erstellen von Deepfake-Pornografie einzuführen, für Cyberstalking, Cyberflashing und Doxxing. Die Richtlinie verlangt überdies Löschmechanismen für rechtswidrige Online-Inhalte, spezialisierte Unterstützung für Betroffene und vollständige Kompensationsansprüche gegen Täter. Spannend zu beobachten, dass die Justizministerin Hubig bei ihren bisherigen Auftritten in den Talkshows der Republik diese Richtlinie unerwähnt gelassen hat; es ergibt sich daraus nämlich, dass die vom Empörungsmainstream behaupteten „Schutzlücken“ im Fall Fernandes bereits ausgemacht und „in Bearbeitung“ sind.
Die adressierten Missstände rechtfertigen nicht die Totalüberwachung von 450 Millionen EU-Bürgern. Das wäre so, als wolle man Taschendiebstahl dadurch bekämpfen, dass man jeden Bürger bei jedem Betreten eines öffentlichen Raums durchsucht. Der Zweck heiligt die Mittel nicht – das ist kein liberaler Luxusgedanke, sondern das Fundament des Rechtsstaats.
Bundesregierung im rechtsfreien Raum
Vier Rechtsebenen stehen dem Vorhaben im Weg: das Grundgesetz mit Art. 10 und Art. 5, die Europäische Menschenrechtskonvention mit Art. 8 und Art. 10, und das europäische Sekundärrecht mit der ePrivacy-Richtlinie. Jede einzelne dieser Schichten würde für sich genommen ausreichen, um ein Massenscanning-System zu kippen. Zusammen bilden sie eine Sperrschicht, die nicht überwunden werden kann – nicht durch politische Sturköpfigkeit, nicht durch vorgeblich gut gemeinte Absichten, nicht durch den Hinweis auf echte oder vermeintliche Sicherheitsbedürfnisse oder Schutzlücken. Mit der Forderung nach „Chat-Kontrolle“ agiert der Bundeskanzler, der der Bundesregierung vorsteht, offensichtlich im rechtsfreien Raum.
Die Chat-Kontrolle ist kein Sicherheitsinstrument. Sie ist ein Anschlag auf die Privatsphäre und die Meinungsfreiheit – und das Recht sagt dazu: Nein.



