Die Grundlage der Freiheit

Die Idee des Privateigentums steht nicht nur im Einklang mit unseren moralischen Intuitionen und ist darüber hinaus die nachweislich einzig korrekte – gerechte – Lösung des Problems gesellschaftlicher Ordnung. Die Institution des Privateigentums ist auch die Grundlage wirtschaftlichen Wohlstands und Voraussetzung sozialer Wohlfahrtsvermehrung. So lange Personen in Übereinstimmung mit den der Einrichtung des Privateigentums zugrunde liegenden Regeln handeln, so lange wird stets und unvermeidlich die gesellschaftliche Wohlfahrt optimiert.

Jeder ursprüngliche Aneignungsakt erhöht die Wohlfahrt der aneignenden Person (zumindest in der Vorschau), ansonsten wäre er nicht durchgeführt worden. Gleichzeitig wird durch einen derartigen Akt niemand schlechter gestellt. Denn alle übrigen Personen hätten dieselben Güter und Räume ebenfalls aneignen können, wären sie von ihnen nur rechtzeitig als knapp – und damit wertvoll – wahrgenommen worden.

Doch ist dies offenkundig, angezeigt durch ihre Unterlassungshandlungen in Bezug auf diese Güter, nicht der Fall; und folglich können sie durch den Aneignungsakt auch keinerlei Wohlfahrtsverlust erlitten haben. Somit ist das sogenannte Pareto-Kriterium erfüllt: daß man, angesichts der Unmöglichkeit subjektiven Nutzen zu messen und der hieraus resultierenden Unmöglichkeit interpersoneller Nutzenvergleiche, nur dann legitimerweise von einer Steigerung der sozialen Wohlfahrt sprechen kann, wenn eine Veränderung den Wohlstand wenigstens einer Person subjektiv erhöht und gleichzeitig niemand durch sie einen subjektiven Wohlfahrtsverlust erleidet. 

Ein ursprünglicher Aneignungsakt entspricht genau dieser Anforderung. Er erhöht den Wohlstand einer Person ohne den Wohlstand irgendeiner anderen Person zu vermindern, und er steigert somit die soziale Wohlfahrt.

Gesellschaftlicher Wohlfahrtsgewinn

Ebenso fördert jede weitere auf der Grundlage ursprünglich angeeigneter Güter und Räume stattfindende Handlung die soziale Wohlfahrt. Denn was immer eine Person mit den von ihr als wertvoll angeeigneten Dingen unternimmt, sie tut es in der Erwartung, hierdurch die eigene Wohlfahrt zu erhöhen. Das ist der Fall wenn sie diese Güter konsumiert; und es ist ebenso der Fall wenn sie produziert, d.i. wenn sie naturgegebene Güter bearbeitet oder neue Güter herstellt. Denn jede Produktion ist von der Absicht eines Produzenten bestimmt, ein vergleichsweise weniger wertvolles Gut in ein wertvolleres Gut zu verwandeln. Und so lange diese Konsum- und Produktionshandlungen nicht zu einer physischen Beschädigung oder Beeinträchtigung des Eigentums anderer Personen führen, so lange kann der Wohlstand aller übrigen Personen durch sie nicht vermindert worden sein.

Schließlich führt auch jeder auf der Grundlage angeeigneter und im weiteren hergestellter Güter erfolgende freiwillige Austausch von Eigentum zu gesellschaftlicher Wohlfahrtsoptimierung. Denn ein freiwilliger Austausch kann nur dann stattfinden, wenn jede der beiden Tauschparteien das von ihr erworbene Gut dem von ihr veräußerten Gut vorzieht und beide somit von dem Tausch zu profitieren erwarten.

Darüber hinaus sorgt die Bestimmung, daß nur der erste Nutzer oder Produzent eines Gutes Eigentum erwirbt, dafür, daß produktive Anstrengungen jederzeit so hoch wie möglich sind. Und die Bestimmung, daß nur die physische Integrität des Eigentums geschützt ist (und daß man nur für eine physische Schadensverursachung am Eigentum anderer Personen haftbar ist), sorgt dafür, daß sich jedermann stets darum bemüht, den Wert des in seinem Eigentum befindlichen Gütervorrats durch kontrollierte (kalkulierte) physische Interventionen zu erhöhen und Wertverluste zu vermeiden.

Wohlfahrtsverlust

Umgekehrt muß jede Abweichung von den der Institution des Privateigentums zugrunde liegenden Regeln zu gesellschaftlichen Wohlfahrtsverlusten führen.

Im Fall allgemeiner und gleicher Koeigentümerschaft – universeller Kommunismus statt Privateigentum – wäre der Verlust gleichbedeutend mit einem unmittelbaren Aussterben der Menschheit. Denn universelle Koeigentümerschaft bedeutet, […] daß buchstäblich niemand jemals irgendetwas tun oder sich irgendwo hinbewegen dürfte. Bei jeder „real existierenden” Abweichung von einer Privateigentumsordnung muß es sich demzufolge statt dessen um ein System ungleicher Herrschaft handeln, d.i. um eine Ordnung, in deren Rahmen es einer Person oder Gruppe – den Herrschern, Ausbeutern oder Übermenschen – gestattet ist, sich Eigentum anders als durch ursprüngliche Aneignung, Produktion, oder freiwilligen Tausch anzueignen, während dieselben Aneignungsmethoden einer anderen Person oder Gruppe – den Beherrschten, Ausgebeuteten oder Untermenschen – untersagt sind. Doch obwohl eine Herrschaftsordnung möglich (praktikabel) ist und nicht wie ein universeller Kommunismus mit tödlichem Ausgang enden muß, so führt auch jede Form der Herrschaftsausübung ersichtlich zu sozialen Wohlfahrtsverlusten (relativer gesellschaftlicher Verarmung).

Wenn sich A ein Gut oder Territorium aneignen darf, das tatsächlich, an objektiven Indikatoren ablesbar, von B angeeignet worden ist, so erhöht sich der Wohlstand von A auf Kosten eines entsprechend verringerten Wohlstands von B. Das Pareto-Kriterium ist nicht erfüllt, und die soziale Wohlfahrt ist sub-optimal. Zum gleichen Ergebnis kommt es bei allen anderen Formen herrschaftlicher Eingriffe: Wenn A B einseitig verbietet, sich ein bisher unangeeignetes Stück Natur objektiv (physisch) anzueignen; wenn A einseitig, ohne Zustimmung Eigentum an von B produzierten Gütern erwerben darf; wenn A B vorschreiben darf, was B mit den von ihm produzierten Gütern unternehmen darf (über die rechtmässige Forderung hinausgehend, daß man durch seine Handlungen keine physische Beschädigung oder Beeinträchtigung des Eigentums anderer Personen verursachen dürfe); oder wenn A B durch Androhung physischer Gewalt zu einem Tausch zwingen darf – in jedem Fall gibt es einen „Gewinner” A, und einen „Verlierer” B. Immer vermehrt A seinen Gütervorrat auf Kosten einer entsprechenden Verringerung des Gütervorrats von B. In keinem Fall ist das Pareto-Kriterium erfüllt, und immer resultiert ein sub-optimales Niveau gesellschaftlicher Wohlfahrt.

Erhöhung der Gegenwartspräferenz

Darüber hinaus resultiert jede Herrschaftsausübung in einer Verringerung zukünftiger Wohlfahrtsproduktion. Denn jede Regelung, die bestimmten Nicht-Aneignern, Nicht-Produzenten und Nicht-Vertragsparteien Eigentum (Verfügungsgewalt) über angeeignete, produzierte und vertraglich erworbene Güter oder Territorien gewährt, führt notwendig zu einer Verringerung ursprünglicher Aneignungsakte, produktiver Handlungen und wechselseitig vorteilhafter Tauschhandlungen. 

Jede dieser Tätigkeiten ist für die sie durchführende Person mit subjektiven Kosten verbunden, und die Kosten ihrer Durchführung sind im Rahmen einer Herrschaftsordnung erhöht und die ihrer Nicht-Durchführung ermäßigt. Gegenwartskonsum und Freizeit gewinnen gegenüber Produktion, d.i. zukünftigem Konsum, an Reiz, und das Ausmaß der Güterproduktion sinkt unter das ansonsten erreichte Niveau. 

Und auf der Seite der Herrscher führt die Tatsache, daß sie die eigene Wohlfahrt durch Enteignung der durch andere Personen angeeigneten, produzierten oder vertraglich erworbenen Güter erhöhen dürfen, dazu, daß sie mit dem eigenen gegenwärtigen Güterbesitz unwirtschaftlich (verschwenderisch) umgehen. Da sie ihren zukünftigen Wohlstand durch Enteignungen supple-mentieren dürfen, wird auch ihre Neigung zum Gegenwartskonsum verstärkt; und sofern sie ihre Güter tatsächlich produktiv nutzen, wird die Gefahr von Fehlkalkulationen, Misallokationen und wirtschaftlichen Verlusten systematisch erhöht.

Die radikalen Konsequenzen

Die prinzipielle Anerkennung der Einrichtung des Privateigentums als gerecht und wirtschaftlich, bereitet den meisten Menschen keinerlei Schwierigkeiten. Auch fällt es inzwischen leicht, umgekehrt den moralischen und wirtschaftlichen Bankrott des sowjet-kommunistischen Herrschaftssystems – einer Diktatur des Proletariats – anzuerkennen. Nach mehr als 70 Jahren, millionenfachen Mordopfern und einem Absinken des Wohlstands einst zivilisierter Gesellschaften auf das Niveau von Dritte-Welt-Ländern, ist der Versuch, sämtlichen privaten Grund- und Kapitalbesitz zu verbieten und alle etablierten Eigentümer zugunsten der herrschenden Kommunisten zu enteignen, spektakulär zusammengebrochen, genauso wie es der österreichische Wirtschafts- und Gesellschaftstheoretiker Ludwig von Mises von Anbeginn vorausgesagt hatte.

Immer noch fehlt es aber vielerseits an der Einsicht, daß die Anerkennung der Gerechtigkeit und wirtschaftlichen Effizienz des Privateigentums ebenso eine kategorische Verurteilung der westlichen Wohlfahrtsstaaten und eines sozialdemokratischen („sozial-marktwirtschaftlichen”) Herrschaftssystems beinhaltet. Im Unterschied zur Praxis der Kommunisten besteht die Einrichtung des Privateigentums unter den demokratischen Sozialisten dem Namen nach fort. Aber tatsächlich enteignen die Herrscher Westeuropas und der USA inzwischen im Durchschnitt etwa 50 Prozent aller privat erwirtschafteten Gütereinkommen, und gleichzeitig beschränken sie die physische Verfügungsgewalt privater Eigentümer über ihr Eigentum durch eine mittlerweile unübersehbare Vielzahl staatlicher Regulierungen. 

Auch diese Maßnahmen, so gilt es zu erkennen, sind Unrecht und führen zu unermeßlichen sozialen Wohlfahrtseinbußen. Aus der Anerkennung der Gerechtigkeit und Effizienz des Privateigentums folgt die Verurteilung jeder Form der Eigentums- und Einkommensbesteuerung, jeder gesetzgeberischen Beschränkung der Verfügungsgewalt privater Eigentümer über ihr Eigentum (sofern diese sich keiner physischen Schädigung des Eigentums anderer schuldig gemacht haben) und letztlich die jeder Form herrschaftlicher Gewalt. 

Die Institution des Privateigentums ist mit einer bürgerlichen Demokratie ebenso unvereinbar wie mit einer proletarischen Diktatur oder irgendeiner anderen Form politischer Herrschaft. Gerechtigkeit und wirtschaftliche Vernunft verlangen statt dessen – einfach und doch unerhört radikal – eine vollständige Entstaatlichung (Entpolitisierung) der Gesellschaft: die Privatisierung allen staatlichen Grund- und Kapitalbesitzes und die Einrichtung einer reinen Privateigentumsordnung (Privatrechtsgesellschaft), in deren Rahmen niemand einen anderen ausbeutend um die Früchte seiner Arbeit bringen darf, es sei denn, er wolle als krimineller Aggressor behandelt werden, und alle Beziehungen zwischen Eigentümern freiwillig, zum wechselseitigen Vorteil erfolgen.

Der Text ist ein Auszug aus einem 1995 erschienenen Beitrag des Autors zum von Roland Baader herausgegebenen Band „Die Enkel des Perikles”.

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