Die wohl berühmtesten 18 Sekunden zum Thema Völkerrecht im DACH-Raum stammen von Annalena Baerbock, die in einem Interview zusammen mit ihrem Kollegen Robert Habeck sagte: „Vom Hause her kommt er … Hühner, Schweine … weiß nicht, was hast’e? … Kühe melken. Ich komm eher aus‘m Völkerrecht.“
Und bei nahezu jedem internationalen Konflikt bekommt der geneigte Zuschauer des ÖRR das Wort „völkerrechtswidrig“ um die Ohren gehauen. Auf X informieren einen derweil bornierte Etatisten, dass das „Völkerrecht“ auf jeden Fall durchgesetzt werden müsse, whatever it takes.
Das gibt Anlass, sich das Völkerrecht einmal genauer anzusehen, aber nicht in der üblichen Form, dass man das Völkerrecht einfach als etwas von oben herab Gegebenes betrachtet, etwa wie Moses‘ Gesetzestafeln, sondern eine tiefere, praxeologische Betrachtung anzustellen.

Recht und aufgezwungenes „Recht“
Recht kann dem Handeln logischerweise nicht vorausgesetzt sein, sondern erst durch menschliches Handeln entstehen. Aus der Wissenschaft folgt, was ist, niemals was sein soll. Wissenschaft ist deskriptiv, nicht normativ, also kommt „the science“, „die Wissenschaft“ nicht als Quelle des Rechts in Betracht, wie bereits David Hume (1711–1776) erklärte.
Recht entsteht handlungslogisch aus freiwilliger Vereinbarung, und zwar in aller Regel als spiegelbildlicher Reflex aus einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Ich verpflichte mich, 40 Cent zu bezahlten, der Bäcker verpflichtet sich, mir das Brötchen zu übereignen, sodann habe ich ein Recht, das Brötchen zu fordern, der Bäcker die 40 Cent. Dabei – und das ist entscheidend – sind das Brötchen und die 40 Cent den Beteiligten nicht gleich viel wert, sondern mir ist das Brötchen wertvoller, dem Bäcker sind es die 40 Cent. Denn der Mensch tauscht nur, wenn er dasjenige, was er erhält, höher bewertet als dasjenige, was er dafür aufgibt. Vereinbartes Recht führt somit zu Win-win-Situationen, alle Beteiligten stellen sich nach ihrer subjektiven Bewertung besser.
Doch dann gibt es noch das aufgezwungene Recht und aus diesem folgen „Pflichten“, denen Sie nicht zugestimmt haben. Praxeologisch betrachtet ist das nicht Recht im eigentlichen Sinne, sondern aus subjektiver Sicht Unrecht. Euphemistisch wird von „positivem“ Recht gesprochen, vom Lateinischen „ius positivum“, „gesetztes Recht“. Es ist Ihnen also im wahrsten Sinne „aufgesetzet“, wie der Tod in der gleichnamigen oberbayerischen Erzählung dem Brandner Kasper erzählt, scheinbar unausweichlich wie der Tod selbst.
Völkerrecht
Im Völkerrecht kennen wir dieses aufgezwungene Recht grundsätzlich nicht, sondern die Parteien stehen sich als Souveräne gegenüber. Zentrale Prinzipien des Völkerrechts sind das Vertragsprinzip (ohne freiwilligen Vertragsschluss, keine Rechte und Pflichten), das Nichtaggressionsprinzip und das Vergeltungsprinzip.
Der amerikanische Jurist Anthony D’Amato (1937–2018) wies darauf hin, dass das Vergeltungsprinzip im internationalen Recht im Großen und Ganzen recht zuverlässig funktioniere, trotz der Überschreitungen, die es auch gibt. „Proportionale“ Vergeltung sei die vorherrschende Methode, Verträge durchzusetzen und auf Verletzungen des Nichtaggressionsprinzips zu reagieren.
Als die dramatischsten Veränderungen im internationalen Recht in der jüngeren Vergangenheit beschrieb Anthony D’Amato, dass Eroberungskriege wechselseitig ausgeschlossen werden, also eben das Nichtaggressionsprinzip, sowie die Idee – wenn auch (noch) nicht erreicht –, Einzelnen den Status der Rechtspersönlichkeit im internationalen Recht zukommen zu lassen. Individuen, die ihre „Menschenrechte“, also ihre Grundfreiheiten selbst durchsetzen und verteidigen wollen. Letzteres würde bedeuten, den Einzelnen Souveränität im völkerrechtlichen Sinne zuzugestehen. Die Folgen wären weitreichend, denn in der Konsequenz müssten jegliche Zwangsmaßnahmen der Regierungen gegen Einzelne, die gegen das Vertrags-, Nichtaggressions- oder Vergeltungsprinzip verstoßen, als Mikro-Eroberungskriege betrachtet werden und wären daher verboten.
Menschenrechte – oder etwa doch nicht?
Unter der Annahme der Souveränität, die sich die Staaten als Personengruppen wechselseitig zusichern, erscheint es geradezu zynisch, dass sie ihren Untertanen zwar weder das Vertragsprinzip noch das Nichtaggressionsprinzip oder das Vergeltungsprinzip zugestehen, aber in internationalen Vereinbarungen von „Menschenrechten“ sprechen, wenn es in Wirklichkeit darum geht festzulegen, zu welchen Zwecken und wie die Staaten „im Inneren“ Aggressionen begehen „dürfen“.
So heißt es in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen beispielsweise, dass „willkürliche“ Eingriffe in das Privatleben, die Familie oder Wohnung unzulässig seien (Art. 12), dass man nicht „willkürlich“ seines Eigentums „beraubt“ [so wörtlich] werden dürfe (Art. 17 Abs. 2), dass jeder das Recht auf einen Lebensstandard habe, der sein Wohl gewährleiste, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung etc. (Art. 25 Abs. 1), dass unentgeltlich Bildung zur Verfügung gestellt werden müsse (Art. 26 Abs. 1 S. 2) – und dergleichen mehr.
Durch den Begriff „willkürlich“ wird deutlich, dass Eingriffe in das Privatleben oder etwa das „Berauben“ nicht generell unzulässig sein sollen, sondern legitim, wenn sie nicht willkürlich sind. Das Nichtaggressionsprinzip soll also keinesfalls gegenüber den Bürgern gelten. Und zum anderen wird klar, dass Zwang gegen friedliche Bürger auch dann als legitim gilt, wenn er der Mittelbesorgung zur entgeltlosen Zurverfügungstellung von Nahrung, Wohnung, ärztlicher Versorgung, Bildung und so weiter dient.
In eine ähnliche Richtung zielen die hehren „Agenda 2030“-Ziele der Vereinten Nationen, wenn diese den Kampf gegen Armut und für Umweltschutz und dergleichen vorschützen, um damit eine Scheinlegitimation für alle möglichen Zwangsmaßnahmen zu liefern, die den hehren Zielen der Agenda dienen.
Artikel 29 Abs. 1 spricht sodann – in einem vermeintlichen „Grundrechtskatalog“ – von Pflichten gegenüber der „Gemeinschaft“, die klar das Vertragsprinzip (nur freiwillige Verpflichtungen!) verletzen, und es wird noch zynischer, wenn es heißt, dass der Einzelne ohne solche aufgezwungenen Pflichten seine Persönlichkeit gar nicht „frei und voll“ entwickeln könne.
Art. 21 Abs. 3 macht schließlich klar, dass es der Wille des „Volkes“ ist, auf den es ankommt, nicht der Wille des Individuums, und wenn es der Wille des Volkes ist, zu „berauben“ oder in jeder anderen Art und Weise das Vertrags- und Nichtaggressionsprinzip zu verletzen, dann geht dieser „Volkswille“ dem Willen und den Grundfreiheiten der Menschen vor.
Der Einzelne und das Volk
Robert Habeck wurde oft für den – allerdings aus dem Zusammenhang gerissenen – Ausspruch kritisiert: „Es gibt kein Volk …“ Aber gerade in diesem Punkt würden Ludwig von Mises (1871–1973) oder J. R. R. Tolkien (1892–1973), zwei große Ent-Zauberer des Kollektivismus, mit ihm übereinstimmen, allerdings im folgenden Sinne: Praxeologisch betrachtet handelt der Einzelne, nie das Kollektiv.
Der Einzelne kann natürlich in Gruppen handeln, miteinander oder gegeneinander, aber es handelt nie das Volk, die Nation oder der Staat. Der Staat, meinte Mises sinngemäß, das sind die Menschen, die Gesetze erlassen, diejenigen, die sie mit Waffengewalt durchsetzen, und diejenigen, die sie befolgen. Darüber hinaus gibt es keinen Staat als handelnde Entität.
Die Juristen wissen, dass die „juristische Person“ eine rechtliche Fiktion ist, bei der wir so tun, als ob eine natürliche Person handelt. Daher die Metaphern von den „Organen“ des Staates, von „Körperschaften“ und dergleichen, wo wir doch genau wissen, dass die juristische Fiktion selbst als Denkobjekt weder über ein Bein noch über einen Magen verfügt. Sie können einem Staat weder die Hand schütteln noch mit ihm in einem Raum sitzen. Volk, Nation, Gesellschaft und so weiter sind Kategorien des menschlichen Geistes, die – wie die juristischen Fiktionen – durchaus zur Erleichterung des Diskurses oder des Rechtsverkehrs beitragen können, die aber keinerlei unmittelbare Entsprechung in der Realität haben wie Menschen, Apfelbäume oder eine Streichholzschachtel.
Mises brachte zudem auf den Punkt, dass das „Gemeinwohl der Gesellschaft“ nicht über dem Einzelwohl stehen könne, da die Gesellschaft ja nur aus Einzelnen bestehe. Die arbeitsteilige kapitalistische Gesellschaft ist keinesfalls ein Nullsummenspiel voller unversöhnlicher Interessengegensätze, sondern bei Geltung von Vertrags-, Nichtaggressions- und Vergeltungsprinzip sind alle Austauschbeziehungen Win-win-Situationen, die zu einem neuen Pareto-Optimum führen. Diese friedlichen Austauschbeziehungen machen eine friedliche Gesellschaft erst möglich, wo es ohne sie nur eine Ameisenhaufengesellschaft mit „Dienstordnung“ gibt, in der gehorcht und befohlen wird.
Vertrag zu Lasten Dritter
In Wirklichkeit sind es also Menschen, die herrschen, und zwar diejenigen, die sich in Personengruppen wie Regierungen, Verwaltungen und Parlamenten zusammengeschlossen haben. Mit ihrer Herrschaft vereiteln sie eine regelbasierte Friedensordnung, die geprägt ist von Verträgen, Nichtaggression und Vergeltung.
Da hilft es praxeologisch betrachtet auch nichts, wenn eine Mehrheit eines „Volkes“ für die Aggressionen abstimmt, weil aus Zahl allein kein Recht folgen kann und weil ein „Vertrag zu Lasten Dritter“ – auch wenn er von einer Mehrheit geschlossen wird – gegenüber den Belasteten eine Verletzung des Nichtaggressions- und Vertragsprinzips darstellt.
Der nächste Schritt
Wir sind also mit dem „Mauerfall“ 1989 keinesfalls am Ende der Geschichte angekommen. Ein Joch wurde durch ein anderes, vielleicht immer noch leichteres Joch ersetzt.
Der nächste, konsequente Schritt steht noch aus: Dass das, was sich die Personengruppen namens Staaten als die neuen Volksfürsten gegenseitig zubilligen, Freiwilligkeit von Übereinkünften, Nichtaggression und Vergeltung zur Abwehr von Aggression und Vertragsdurchsetzung, als regelbasierte Ordnung für den Verkehr aller Individuen untereinander gilt.
Dies ist eine notwendige Voraussetzung, wenn die Menschen in Frieden und Wohlstand zusammenleben wollen.




