Die EU und die Meinungs- und Pressefreiheit
Das Sanktionsinstrumentarium der Europäischen Union war ursprünglich gegen Unrechtsregime und ihre Eliten gerichtet, volkstümlich „Despoten“ genannt. Die politische, militärische oder wirtschaftliche Führungsschicht eines Staates, der Frieden und Sicherheit bedroht und das Völkerrecht bedroht, sollte „sanktioniert“ werden. Die Überlegung des Normgebers, die „Ratio Legis“ war: Druck auf das verantwortliche Regime ausüben, ohne mit militärischer Gewalt zu reagieren; zugleich soll die Bevölkerung möglichst verschont bleiben.
Vom Kampf gegen Despoten zur Sanktionierung von Journalisten
Heute richtet sich ein Teil des Sanktionsrechts – gestützt auf Begriffe wie „Desinformation“, „Propaganda“ und „Informationsmanipulation“ – gegen Einzelpersonen, darunter Journalisten und Medienschaffende. Denn sie, so die heutige Logik in Brüssel, seien „Akteure“, die als Unterstützer und Profiteure der Politik oder Handlungen eines sanktionierten Staates anzusehen sind – Russland.
Wer eine scheinbar „relevante Rolle“ einnimmt: politisch, wirtschaftlich, logistisch oder kommunikativ, wird zum Teil der neuen „hybriden Kriegsführung“. Er unterstützt damit faktisch die völkerrechtswidrigen Handlungen des betreffenden Staates und wird damit zum legitimen Ziel sicherheitspolitischer Gegenmassnahmen der Europäischen Union.
So sind u.a. Alina Lipp, Thomas Röper, Hüseyin Doğru sowie Jacques Baud von der EU sanktioniert.
Die Rechtsfolgen sind gravierend: Vermögenssperren (sogenannter Asset Freeze), Bereitstellungsverbote, Ausschluss von Dienstleistungen im gesamten Gebiet der EU. Die jüngste Betroffenheit der schwangeren Ehefrau Doğrus durch nationale Durchsetzungsmaßnahmen ruft Assoziationen hervor: „Sippenhaft im Gewande kodifizierten Gutmenschentums“

Rechtspositivismus als Tod des Rechts
Ein Bescheid der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gegen die Ehefrau von Hüseyin Doğru erscheint da zunächst als konsequente Anwendung des dafür erlassenen Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) und der einschlägigen EU‑Verordnungen. Die Frau des journalistischen Agitators steht ihm näher als kein anderer Unterstützer; deshalb muss präventiv unterbunden werden, dass durch sie die Sanktionen unterlaufen werden.
In dieser Logik aber liegt das Problem: eine scheuklappenartige Gesetzesanwendung, die sich im Rechtspositivismus erschöpft.
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Exekutive an Gesetz und Recht. Recht ist aber mehr als formale Gesetzesanwendung. Nach der Radbruch’schen Formel ist Recht „der Wille zur Gerechtigkeit“; wo die positive Norm in unerträglichen Konflikt mit Gerechtigkeit und Grundrechten tritt, ist die bloß buchstabengetreue Gesetzesanwendung rechtsstaatlich defizitär.
Naturrecht, Menschenrechte, Grundrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit dienen gerade dazu, diese Spannung zu überbrücken. Werden sie ausgeblendet, wird das Recht seines Kerns beraubt.
Das neue EU‑Sanktionsregime und seine Derogationen
Mit der Verordnung (EU) 2024/2642 hat der Rat ein Sanktionsregime gegen Russlands „destabilisierende Aktivitäten“ geschaffen. Kerninstrumente sind:
- Einfrieren von Vermögenswerten
- Verbot, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.
Sanktionsgrund ist ausdrücklich die sogenannte „koordinierte Informationsmanipulation und -interferenz“. Damit geraten journalistische Tätigkeit und politische Meinungsäußerung in den Fokus.
Gleichzeitig enthält das Unionsrecht zwingende Derogationen: Nationale Behörden müssen Gelder freigeben, soweit es um die Grundbedürfnisse gelisteter Personen und ihrer abhängigen Familienangehörigen geht (u.a. für Miete, Lebensmittel, Medikamente, medizinische Behandlung oder Versicherungsprämien).
Diese Öffnungsklauseln sind Ausdruck der unionsrechtlichen Grundrechtsbindung und dürfen im Vollzug nicht leer laufen.
Fall Doğru: nationaler Vollzug ohne hinreichende Grundrechtskontrolle
Hüseyin Doğru ist seit Mai 2025 gelistet; die unionsrechtlichen Rechtsfolgen (Asset Freeze und Bereitstellungsverbot) treffen ihn direkt. Für Dritte – etwa die nicht gelistete Ehefrau – gilt: Es gibt keine automatische Anwendung auf Ehepartner. Das Konto der Ehefrau wird unionsrechtlich nur erfasst, wenn der Sanktionierte Kontrolle hierüber hat, z.B. eine Kontovollmacht. Ein bloß abstraktes Risiko einer Mittelweiterleitung genügt dafür nicht.
Die deutsche Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) ordnete gegenüber Frau Doğru eine Sicherstellung ihres Kontos nach § 3 SanktDG an, um – wie es im Bescheid heisst – einen zukünftigen Bereitstellungsverstoß zu verhindern. Damit durfte die Ehefrau praktisch keine Mittel mehr verwenden, aus denen ihrem Mann mittelbar Vorteile hätten zufließen können – selbst für den alltäglichen Familienbedarf.
Gefahrenabwehrrechtlich verlangt die Rechtsprechung jedoch konkrete, tragfähige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr; bloße abstrakte Möglichkeiten reichen nicht. Auch im Eilvollzug sind Alternativen und mildere Mittel zu prüfen.
Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Frau Doğru wiederhergestellt. Bereits dies zeigt: Die ursprüngliche behördliche Maßnahme unterschritt den erforderlichen Gefahrenmaßstab und vernachlässigte die Grundrechtsbindung.
Grundrechte, EMRK und GRCh: materieller Maßstab
Die betroffenen Grund- und Menschenrechte will ich hier nur kurz adressieren:
- Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verpflichten den Staat, existenzielle Bedarfe zu sichern; Eingriffe, die faktisch zu einer Existenzgefährdung führen, unterliegen strengsten Anforderungen.
- Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) wiegt bei einer Risikoschwangerschaft besonders schwer; die Sicherstellung von Krankenversicherungsschutz und medizinischer Behandlung ist hier nicht disponibel.
- Art. 6 GG schützt Ehe und Familie und verbietet Eingriffe, die die freie familiäre Lebensgestaltung und Beistandspflichten faktisch unmöglich machen.
- Art. 14 GG (Eigentum) ist berührt, wenn Konto- und Vermögenszugriff weitgehend blockiert werden; Dauer und Intensität bestimmen das Gewicht des Eingriffs.
- Art. 19 Abs. 4 GG sichert effektiven Rechtsschutz, gerade in existenziellen Lagen – einschließlich vorläufiger gerichtlicher Sicherung.
- Art. 10 EMRK und Art. 11 GRCh schützen die Meinungs- und Medienfreiheit – auch für missliebige politische Positionen. Sanktionen, die unmittelbar oder mittelbar journalistische Tätigkeit erfassen, bedürfen besonderer Rechtfertigung.
- Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh schützen Privat- und Familienleben; Maßnahmen mit existenzgefährdenden Folgen verlangen eine strenge Abwägung.
- Art. 1 Prot. Nr. 1 EMRK sowie Art. 17 GRCh schützen das Eigentum; es gilt das Erfordernis einer „fairen Balance“.
- Art. 35 GRCh (Gesundheit) und Art. 47 GRCh (wirksamer Rechtsbehelf) verlangen, dass medizinische Versorgung und Rechtsschutz nicht leerlaufen.
Der unionsrechtliche Rahmen trägt dem formal durch Ausnahmen für Grundbedürfnisse Rechnung. Entscheidend ist aber die praktische Wirksamkeit: Nationale Behörden und Gerichte müssen die Derogationen zugunsten von Grundbedürfnissen aktiv nutzen – insbesondere bei Krankenversicherung und medizinischer Behandlung. Der Fall Doğru legt nahe, dass diese Schutzrichtung im Vollzug verkannt wurde.
Medienschaffende unter Sanktionsdruck
Faktisch entsteht für Medienschaffende ein Klima, in dem nicht mehr nur strafbares Verhalten sanktioniert wird, sondern die Gefahr, für „falsche“ oder unliebsame Meinungen mit dem gesamten Instrumentarium des Sanktionsrechts überzogen zu werden.
Um es klar zu sagen: Das Sanktionenrecht ist Rechtsanwendung und faktische Bestrafung durch die Exekutive – kein Richter entscheidet über verwirkte Strafe und strafwürdiges Unrecht – es herrscht die faktische Pflicht zur rechten Meinung („recht“ im Sinne von „richtig“ nicht im Sinne von politisch „rechts“ oder „links“).
Wer außerhalb des akzeptierten Meinungskorridors publiziert und – insbesondere in außen- und sicherheitspolitischen Fragen – Narrative der EU‑Organe in Frage stellt, riskiert sanktioniert zu werden, wie Hüseyin Doğru, Alina Lipp, Thomas Röper oder Jacques Baud.
Er wird zum „Outlaw“ zum „Paria“, dem einen Zehn-Euro-Schein zuzustecken oder dringend benötigte Lebensmittel zu kaufen, unter Strafe steht. Der Gesetzgeber hat Verstösse gegen EU-Sanktionen zu Straftaten „hochgestuft“, vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden nach Paragraf 18 des Aussenwirtschaftsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die vergessene Demut der Exekutive
Politische Meinungsäußerung – auch zugespitzt, regierungskritisch oder „unangenehm“ – gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit. Wo Sanktionen faktisch an publizistische Aktivitäten anknüpfen, besteht die Gefahr, missliebige Meinungen unter das Etikett „Desinformation“ zu subsumieren. Rechtsstaatlich ist das hoch bedenklich.
John F. Kennedy hat 1961 in seiner Rede an die Zeitungsverleger, der „Press Speech“ betont, dass Regierungskritik, Kontroversen und Öffentlichkeit keine Bedrohung, sondern Voraussetzung demokratischer Legitimation sind. Eine freie Presse soll informieren, warnen, debattieren und – notfalls – auch „verärgern“.
Von einem solchen Demokratieverständnis hat sich die Führungselite der Europäischen Union offensichtlich schon weit entfernt. Der Umgang der EU mit kritischen Journalisten und deren Familien zeigt ein ernstes Defizit: Die Exekutive hat keine Demut mehr vor dem Recht und vor grundrechtlichen Schranken. Wo Sanktionen nicht mehr primär Despoten und Unrechtsregime treffen, sondern Medienschaffende und ihre Familien in ihrer elementaren Existenz, hat sich die Europäische Union von ihren eigenen Ansprüchen an Rechtsstaatlichkeit und Pressefreiheit weit entfernt.
Was es bräuchte, ist ein „Revival“ der freien, pluralistischen, kritischen Presse und Fachöffentlichkeit – und eine Exekutive, die demütig vor dem Recht und vor der durch Wahlen abgeleiteten Macht, diese Macht mit jener Zurückhaltung und Selbstbegrenzung ausübt, die Kern des Rechtsstaats und seiner Grundrechte ist.



