Vorkaufsrecht für Kommunen: Staat als Torwächter der Schöpfung
Am 9. April 2026 hat die politische Debatte in Deutschland erneut eine weitere, qualitative Eskalationsstufe erreicht. Ein Referentenentwurf aus dem Bauministerium von Verena Hubertz (SPD) sieht vor, Kommunen ein Vorkaufsrecht einzuräumen, wenn potenzielle Immobilienkäufer „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ verfolgen. Der geplante neue § 24 BauGB macht den Rahmen konkret: Kommunen sollen künftig eingreifen dürfen, wenn die „soziale stabile Bewohnerstruktur“ durch „Bestrebungen im Sinne des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz“ bedroht sei.
Das Ministerium nennt als Paradebeispiel eine Gaststätte im thüringischen Brattendorf, die als Vernetzungsort genutzt werde; man wolle „darauf reagieren können, wenn sich Rechtsextremistinnen in ein Dorf einkaufen wollten.“
Was vordergründig als eng begrenztes Instrument gegen Extremismus präsentiert wird, ist bei näherer Betrachtung ein fundamentaler Bruch mit den Grundlagen unserer Zivilisation – verfassungsrechtlich, rechtsstaatlich und theologisch. Es geht hier um mehr als Baurecht. Es geht um die Frage, wer der eigentliche Herr über Grund und Boden ist.

Das Eigentum: Staatliche Gnade oder göttliches Mandat?
Um die Tragweite dieses Vorhabens zu verstehen, muss man die kategoriale Weichenstellung betrachten: Ist Eigentum eine Rechtsfiktion, die der Staat nach Belieben gewährt und entzieht? Oder ist es eine dem Staat vorausgehende Seinsordnung?
Der biblische Befund ist unmissverständlich: „Die Erde ist des HERRN und was darin ist“ (Psalm 24,1). Das Dominium Dei ist die ontologische Prämisse. Gott ist der ursprüngliche Eigentümer; dem Menschen kommt lediglich ein derivatives Treuhänderrecht zu – das Recht des Verwalters, die Erde im Namen des Schöpfers zu ordnen und zu bebauen (Mandatum Cultus).
Auch das Grundgesetz verankert diesen vorstaatlichen Charakter des Eigentums: Art. 14 GG schützt das Eigentum als Grundrecht und lässt Einschränkungen nur zum Wohl der Allgemeinheit zu – nicht zur Durchsetzung ideologischer Bevölkerungsstrukturpolitik. Art. 3 GG verbietet die Ungleichbehandlung aufgrund politischer Ansichten.
Wenn der Staat nun beginnt, den Erwerb von Wohneigentum an eine Gesinnungsprüfung zu knüpfen, erklärt er sich selbst zum Oberlehnherrn. Er beansprucht eine Stellung, die ihm weder verfassungsrechtlich noch theologisch zusteht. Das Eigentum wird zur staatlichen Konzession degradiert, zum Wohlverhaltens-Privileg. Damit wird die Axt an die Wurzel der menschlichen Freiheit gelegt.
Die doppelte Grenzüberschreitung
Besonders brisant ist die Schwelle, die der Entwurf ausdrücklich nicht setzt. Im Entwurfstext selbst heißt es, die fraglichen „Bestrebungen“ müssten „nicht notwendig illegal sein.“ Damit wird der Rubikon überschritten. Der Staat greift nicht mehr dort ein, wo das Recht gebrochen wurde – sondern dort, wo er eine Gesinnung vermutet, die er für gefährlich hält.
In der christlichen Tradition ist der Staat als diakonos (Röm 13,4) zur Wahrung des äußeren Rechtsfriedens berufen. Er soll Taten richten, nicht Gesinnungen. Indem er nun die „Würdigkeit“ eines Käufers anhand seiner politischen Überzeugungen beurteilt, begeht der Staat eine doppelte Grenzüberschreitung: Er greift in den Raum des Gewissens (syneidēsis) ein – jenen Bereich, den Gott grundsätzlich außerhalb magistratischer Kompetenz gestellt hat – und beansprucht zugleich eine Erkenntnisfähigkeit, die allein Gott zusteht: die Kardiognosie, die Kenntnis des verborgenen inneren Menschen (Apg 1,24). Der Staat geriert sich damit nicht nur als Inquisition, sondern als Usurpator göttlicher Attribute.
Damit dies praktisch durchsetzbar wird, soll § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes um einen neuen Zweck ergänzt werden: die „Datenübermittlung an Kommunen zur Durchführung der Prüfung eines Vorkaufsrechts.“
Auch das BKA soll auskunftspflichtig werden. Der Verfassungsschutz – gegründet zum Schutz der Verfassung – wird zum Grundbuchamts-Informanten. Der Entwurf selbst spricht unverblümt aus, was dies bedeutet: „Um zu prüfen, ob der Käufer den subjektiven Tatbestand des Vorkaufsrechts erfüllt, ist die Gemeinde auf Auskünfte der [zuständigen Behörden] angewiesen.“
Nicht die Absicht gegenüber dem Grundstück wird geprüft, sondern die Gesinnung des Käufers als Person. Das Eigentumsrecht wird zur Verhaltensnote.
Das scharfe Schwert
Das Vorkaufsrecht ist dabei nur die erste Stufe. Der Entwurf enthält eine zweite, noch schärfere Klinge. Bauministerin Hubertz erklärte am 17. März 2026 ausdrücklich: „Eigentum verpflichtet und im Extremfall müssen Kommunen auch das scharfe Schwert der Enteignung einsetzen können, wenn Wohnraum bewusst verfallen gelassen wird.“
Offiziell zielt das auf sogenannte Schrottimmobilien – Gebäude, die bewusst verfallen gelassen werden. Doch die Logik beider Instrumente ist strukturell identisch: Der Staat entscheidet, wer Eigentum erwerben darf, und er entscheidet, wer Eigentum behalten darf.
Vorkaufsrecht und Enteignung sind damit nicht zwei verschiedene Gesetze, sondern zwei Stufen desselben Herrschaftsanspruchs – Eintrittsverweigerung und Rauswurf aus der Schöpfungsordnung. Wer heute nicht kaufen darf, weil seine Gesinnung nicht passt, kann morgen enteignet werden, weil sein Eigentum dem Staat unbequem ist. Die Mechanik ist dieselbe; nur der Vorwand wechselt.
Damit tritt zur doppelten Grenzüberschreitung eine dritte hinzu. Neben dem Eingriff in das Gewissen (syneidēsis) beim Erwerb und der Anmaßung göttlicher Herzenskündigkeit (Kardiognosie) bei der Prüfung steht nun die offene Usurpation des Dominium Dei im Bestand: Der Staat erklärt sich nicht nur zum Torwächter beim Eintritt, sondern zum Herrn über das bereits erworbene Treuhänderrecht. Psalm 24,1 wird damit in beiden Richtungen ausgehebelt. Der naheliegende Einwand – „Enteignung gilt doch nur bei Schrottimmobilien!“ – verkennt die strukturelle Logik: In beiden Fällen entscheidet die subjektive Einschätzung der Behörde darüber, ob Eigentum noch geduldet wird. Die Mechanik ist dieselbe; nur der Vorwand wechselt.
Die Prophetie Samuels in der digitalen Moderne
Der Rückgriff auf die biblischen Warntexte ist hier keine Folklore, sondern präzise Staatstheorie. Der Prophet Samuel warnte das Volk Israel vor der Hybris des Zentralstaates: „Er wird eure Äcker und Weinberge nehmen […] und sie seinen Knechten geben“ (1. Sam 8,14). Samuel bezeichnete bereits den Zehnten – das Maß, das Israel der Kirche schuldete – als Kennzeichen der Tyrannei. Der moderne Steuerstaat hat diese Grenze um das Fünffache überschritten.
Wer diese Warnung ernst nimmt und mit der heutigen Realität vergleicht, erkennt den Ernst der Lage: Ein Staat, der bereits weit über 50 Prozent der Wertschöpfung beansprucht, den Zugang zu Grund und Boden ideologisch filtert und nun auch noch die Enteignung als reguläres Instrument in sein Baurecht schreibt, hat die prophetische Warnung Samuels um ein Vielfaches übertroffen. Wir erleben den Übergang von der legitimen Schutzsteuer zur konfiskatorischen Raumnahme – und von der Sphärensouveränität des Hauses zur staatlich verwalteten Bewohnerstruktur.
Anthropologische Amputation
Eigentum ist kein Selbstzweck. Der Mensch benötigt exklusive Verfügungsgewalt über materielle Mittel, um seine Bestimmung als Ebenbild Gottes erfüllen zu können. Wer nicht bauen, nicht gestalten und nicht für seine Nachkommen vorsorgen kann, wird in seinem Menschsein beschnitten.
Diese anthropologische Amputation ist die unvermeidliche Konsequenz solcher Gesetzentwürfe. Der Mensch soll vom freien Treuhänder zum abhängigen Bittsteller des Staates degradiert werden. Wenn der Wohnort zum Ergebnis staatlicher Gesinnungsprüfung wird und das bereits erworbene Eigentum unter dem Damoklesschwert der Enteignung steht, ist die Leibeigenschaft unter modernem Vorzeichen vollendet. Die Sphärensouveränität des Hauses – jener Schutzraum, den Gott der Familie vor dem Zugriff des Magistrats verliehen hat – wird damit strukturell aufgehoben.
Rechenschaft nur vor dem Schöpfer
Wahre Freiheit ist untrennbar mit dem Schutz des Eigentums verbunden. Der Staat hat nicht das Recht, sich als moralischer Torwächter zwischen den Menschen und die Schöpfung zu schieben. Sein Mandat ist begrenzt auf die Abwehr äußeren Unrechts – nicht auf die Durchsetzung einer ideologischen „Bewohnerstruktur“ und nicht auf die Verwaltung eines Enteignungsvorbehalts gegenüber unliebsamen Bürgern.
Widerstand gegen solche Pläne ist ein Gebot der Selbstbehauptung vor Gott und der Geschichte. Wir schulden Rechenschaft über unser Leben und unser Eigentum letztlich nur coram Deo – vor Gott. Ein Staat, der diesen Raum besetzen will, begeht einen Akt der Rebellion gegen die Schöpfungsordnung selbst. Es ist Zeit, das Eigentum wieder als das zu verteidigen, was es ist: ein dem Zugriff der Macht entzogenes Treuhandgut, dessen letzter Eigentümer nicht der Magistrat, sondern der Schöpfer ist.



