Die Karlsruher Schloßbezirksmedaille für Pawel Durow

Der Sandwirt hat dem russischen Unternehmer im Exil und Gründer des Instant-Messengers „Telegram” Pawel Durow am Samstag, 7.9.2024 auf dem Bürgergipfel in der Stuttgarter Liederhalle die

„Karlsruher Schloßbezirksmedaille für die Freiheit von Meinungsäußerungen”

in Abwesenheit verliehen.

Verleihung der „Karlsruher Schloßbezirksmedaille für die Freiheit von Meinungsäußerungen”

Hintergrund ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht seinen Sitz im Schloßbezirk von Karlsruhe unterhält. Am 15. Januar 1958 beschied das Gericht (Aktenzeichen 1 BvR 400/51 – Amtliche Sammlung BVerfGE 7, 198ff.):

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l’homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“

Die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht 1958 wörtlich auch auf die Pariser Menschenrechte von 1789 rekurrierte, bewog den Herausgeber des Sandwirts, Oliver Gorus, angesichts der jetzigen Festnahme des Nachrichtendienstbetreibers in Paris dazu, einen solchen Preis zu vergeben.

Man macht die Welt nicht besser, wenn man Menschen das Grundrecht auf staatsfreie Kommunikation entzieht. Strafverfolgung und die Bekämpfung schädigenden Verhaltens dürfen nicht mit dem Preis bezahlt werden, vertrauliche zwischenmenschliche Kommunikation insgesamt unmöglich zu machen. Nur die uneingeschränkte, offene Überprüfungsmöglichkeit für jedermann bietet die beste Gewähr dafür, Falschmeldungen und Irreführungen schnellstmöglich zu entlarven. Öffnet man internetbasierte Kommunikation für die „Guten“, dann wird sie systematisch unausweichlich auch für die „Bösen“ geöffnet. Jedermann hat das Recht, über die Vertraulichkeit oder die Öffentlichkeit seiner Korrespondenz selbst zu entscheiden. Eine vollständige Möglichkeit der Eliminierung des Privaten ist unmenschlich. Auch kriminalpolizeiliche oder strafrechtliche Verfolgungsinteressen wiegen diesen Verlust nicht auf. Auch außerhalb der freien und ungestörten Kommunikation verbleiben hinreichend Möglichkeiten, illegalem Treiben Schranken zu setzen und Schuldige zu finden.

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