Ein Plädoyer für Politikerhaftung

Seit rund zehn Jahren rege ich in Aufsätzen, Artikeln und Vorträgen immer wieder die Einführung einer Schadenersatzpflicht für rechtswidrig handelnde Politiker an. Am Beginn meiner diesbezüglichen Überlegungen stand die Beobachtung, dass unsere Rechtsordnung überall dort, wo Leistungen versprochen, aber nicht ordnungsgemäß erbracht werden, Ersatzansprüche regelt. Wer zu wenig oder etwas Falsches liefert, muss seinen Kunden dafür einstehen. Ärzte, Anwälte und Steuerberater dürfen ihren Patienten, Mandanten oder Klienten selbstredend nicht schaden. Tun sie es doch, müssen sie für den nötigen Ausgleich sorgen. Über alle diese Rechtsverhältnisse wacht Justitia mit ihrer Waage und achtet darauf, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fein ausbalanciert erhalten bleibt.

Nur in der Politik gelten diesbezüglich andere Regeln. 

Wer sich in Deutschland für ein Bundes- oder Landesparlament zur Wahl stellt, der kann in seinen öffentlichen Bewerbungsreden rundweg alles versprechen und für den Fall seines Sieges zusagen, er muss es aber nicht halten. Selbst wenn der gewählte Abgeordnete dann im Plenum in gänzlicher Unkenntnis einer zu regelnden Materie abstimmt, bleiben die Konsequenzen auch dieser Tat für ihn haftungsrechtlich folgenlos. Das Schlimmste, was ihm droht, ist ein Unterbleiben seiner Wiederwahl. Das aber hilft all jenen Bürgern nicht, die durch fehlerhaftes, rechtswidriges oder schlicht unzureichendes politisches Handeln des Gewählten Schäden erlitten haben, und seien es existenzvernichtende. Die spätere Abwahl des Schlechtleisters kompensiert ihren Schaden nicht. Justitias Waage wägt also hier schlechterdings nichts. Das stiftet zunehmend Verdruss.

Der König hat recht

Meine rechtshistorische Vermutung ist, dass diese Haftungslücke mitten in unserer parlamentarischen Demokratie ein übersehenes Relikt aus vormodernen, monarchischen Zeiten ist. Denn ein von Gott selbst eingesetzter König machte nichts falsch. Er war sonnengleicher Gesetzgeber, strahlender Vollstrecker und gerechtigkeitsschaffender Richter in einem. The King can do no wrong! 

Im anschließenden Erwachen der Republiken, der Demokratien und der sich aus ihnen entwickelnden modernen Rechtsstaaten hatte allerdings auch niemand Neigung, sich dieser heiklen Frage anzunehmen. Zu bequem war offenbar, die gleichsam philosophische Pflicht zur weisen Staatenlenkung in eine der profanen Rechtsordnung entrückte Sphäre der Gesetzlosigkeit zu verschieben. 

Mehr noch: Wenn Präsidenten, Kanzler und Minister bei ihrem Amtsantritt einen Eid schwören, Nutzen zu mehren und Schaden abzuwenden, dann hat selbst der nach gegenwärtig herrschender Verfassungsmeinung keine rechtliche Bedeutung. Das feierliche Handheben im Parlamentsrund ist somit nur ein sinnentleertes, fades Ritual. 

Spektakuläre Fehlentscheidungen deutscher Bundesminister befeuern inzwischen die Debatte um eine Politikerhaftung. Auch abseits brachialer Bestrafungssehnsüchte erwacht ein moderat-rationaler Diskurs, wie solche Fälle zivilisiert und zivilrechtlich zu behandeln seien.

Vorstandsmäßig

Anfangs meiner tastenden Überlegungen zu einer aufgeklärten, modernen und rechtsstaatswürdigen Politikerhaftung neigte ich dazu, eine angemessene Verantwortlichkeit von Politikern an der Amtspflichthaftung von Beamten zu orientieren, die im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seit dem 1. Januar 1900 ausformuliert gilt. Das wäre alleine durch Rechtsprechung zu verwirklichen, der Abgeordnete müsste nur unter den Begriff des „Beamten“ im haftungsrechtlichen Sinne subsummiert werden. 

Die an die BGB-Beamtenhaftung im Jahre 1949 grundgesetzlich angeknüpfte Schuldübernahme der Haftung durch den Staat macht es aber – mit ihren dann wieder nur mittelbar möglichen Regressforderungen des Fiskus gegen vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Schädiger – hakelig, eine effektiv präventive Qualitätssicherung gegen politisches Versagen zu implementieren.

Inzwischen tendiere ich daher dazu, die Haftungsregeln für Abgeordnete eher durch Legislativakt der Verpflichtung eines Vorstandes von Aktiengesellschaften anzunähern und die Angehörigen der parlamentarischen Opposition wie Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft zu stellen. Die dortigen Haftungsmaßstäbe zur Verantwortung der Vertreter gegenüber den Vertretenen sind klug austariert, vom gesetzgebenden Parlament offenkundig selbst für diese Vertretungsorgane beschlossen und also auch von Abgeordneten für sachlich angemessen gehalten worden. 

Was also spricht noch substantiell dagegen, diese Regeln auch für Abgeordnete in Geltung zu setzen? 

Nochmals: Haftpflicht ist im Wesentlichen Qualitätssicherungsrecht. Der Handelnde will Haftung vermeiden. Deswegen arbeitet er sorgfältiger und Schäden entstehen erst gar nicht.

Was heißt da „Verantwortung”?

In den Diskussionen zum Thema stelle ich allerdings oft fest, dass Menschen, die diese Zusammenhänge noch nicht vertiefter durchdacht haben, sich spontan gegen eine Abgeordnetenhaftung aussprechen. Sie kommt ihnen prima Vista fremd vor. Sie fürchten zum Beispiel, niemand wolle mehr Politiker sein, wenn er solche Verantwortung zu tragen habe. Manche sehen sogar die Entscheidungsfreude der Politiker gefährdet, wenn diesen persönliche Haftungsverantwortung drohe. 

Doch ich denke, genau dies ist der entscheidende Punkt: Politiker sprechen so oft davon, dass sie „Verantwortung“ für die Staatslenkung trügen. Trägt aber der, der für seine Entscheidungen und deren Konsequenzen keine eigene Haftung zu übernehmen hat, wirklich Verantwortung? Und welches reale Problem beseitigt er, wenn er nur nicht wiedergewählt wird? 

Spricht die faktische Schwierigkeit, komplizierte schadensersatzrechtliche Sachverhalte aufzuklären, wirklich gegen eine Haftungspflicht per se? Wäre dem so, müssten wir die Statikerhaftung für Staudammprojekte abschaffen, denn sie könnte Ingenieure davon abhalten, Wasserkraftwerke zu ersinnen. Wir müssten auch Chirurgen von jeder Schadensersatzpflicht freistellen, da diese ihre Entscheidungsfreude im Operationssaal minimieren kann. Und wir dürften Flugzeugbauer nicht ersatzpflichtig machen, wenn eine Passagiermaschine in das Meer stürzt; denn ihren Fehler aufzuklären, ist aufwändig. Dies auszubuchstabieren, macht deutlich: All dies sind keine tragfähigen Argumente gegen eine Abgeordneten- bzw. Politikerhaftung.

Die juristische Überwindung des Königreichs

Wir müssen uns vor Augen führen, dass das europäische und deutsche Zivilrecht auf eine wenigstens zweitausendjährige Geschichte zurückblicken kann. Das deutsche BGB inmitten des gesamten Zivilrechtes ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen, hochintelligenten Zusammenführung römischer Rechtsquellen und deutschrechtlicher Rechtssätze in einem raffiniert geordneten und systematisierten Kompendium. 

Die Haftungsregeln des Zivilrechtes sind nicht von heute auf morgen vom Himmel gefallen. Sie sind ein Stück organischer Kulturgeschichte. Im Vergleich dazu steckt die Tradition des deutschen Verfassungsrechtes seit der ersten Reichsgründung im Jahre 1871 geradezu noch in ihren Kinderschuhen. Die Dogmatik dieses Rechtsgebietes ist noch nicht ansatzweise ausformuliert. Das mittelalterliche Herrschaftsverhältnis der Kaiser, Könige und Fürsten wabert noch immer durch die Formulierung von Hoheitsakten, Hohen Gerichten, Hohen Behörden, Hohen Kommissaren, Über-Unterordnungs-Verhältnissen, Ober-, Mittel- und Unterbehörden. 

Dieses Hierarchiedenken sollte – zur Vervollkommnung des allgemeinen Gleichheitsgedankens und zur weiteren Verwirklichung der Moderne – von der Rechtsordnung überwunden werden. 

Es wird Zeit, die Politik unserer Republiken und Demokratien aus den vormodernen Sphären des Himmlischen auf den Boden der Tatsachen zu holen. Ein legitimes Primat der Politik über das Recht kann es in der Moderne nach der Aufklärung und unter gleichberechtigten Bürgern nicht mehr geben. Das Tätigkeitsfeld des politischen Berufsstandes muss aus seiner Gesetzlosigkeit herausgeführt werden. Die Politik muss in die Rechtsordnung integriert werden. 

Dies ist weder eine ungehörige, noch gar eine auf Unmögliches gerichtete Forderung. Denn sie lässt nicht einmal den betroffenen Politiker mit seiner Haftung alleine, sondern ihm stehen im Haftungsfall die üblichen Rückgriffansprüche gegen seine eigenen Berater zu. Auch die gesamte Politikberatung wird also besser, wenn sie sich im Rahmen versicherbarer Risiken bewegen muss. Dies ist der nächste Schritt in der Entwicklung des modernen Parlamentarismus.

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