GEG: ökologisch sinnlos, ökonomisch ineffizient

Das Kernstück des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) stellen die §§ 71 bis 73 dar, welche das Heizen mit erneuerbaren Energien betreffen. Erklärtes Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung deutlich zu erhöhen und dadurch dem Klimaschutz zu dienen.

Zu diesem Zweck dürfen Heizungsanlagen in Neu- und Bestandbauten ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen (§ 71 Abs. 1 GEG). Diese Anforderungen gelten als erfüllt für Fernwärme, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, Wärmepumpen, Stromdirektheizungen in gut gedämmten Gebäuden, solarthermische Anlagen, Heizungsanlagen, die mit Biomasse oder „grünem“ bzw. „blauem“ Wasserstoff betrieben werden sowie bestimmte Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen.

Diese Pflicht gilt allerdings übergangsweise erst ab Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung, spätestens aber zum 1. Juli 2026 (in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. zum 1. Juli 2028 (in Kommunen mit höchstens 100.000 Einwohnern). 

In diesem Zeitraum eingebaute Öl- und Gasheizungen müssen ab 1. Januar 2029 einen von 15 Prozent über 30 Prozent bis auf 60 Prozent steigenden Anteil von Biomasse bzw. Wasserstoff nutzen. Ein Einbau einer solchen Heizung ist außerdem nur nach vorheriger Beratung möglich. 

Unabhängig von der Wärmeplanung gilt eine allgemeine Übergangsfrist für Bestandsgebäude: Eine alte Heizungsanlage kann durch eine andere Anlage ersetzt werden, auch wenn diese die Anforderung von § 71 Abs. 1 GEG nicht erfüllt, darf aber nur höchstens fünf Jahre betrieben werden. Gasheizungen können auch nach Ablauf der erwähnten Fristen eingebaut und betrieben werden, wenn sie auf Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind und bis Ende 2044 mit Wasserstoff versorgt werden können. Ölheizungen im Bestand dürfen bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ist das Gesetz ökologisch effektiv?

Aus ökonomischer Sicht sind die beiden Hauptkriterien zur Beurteilung der Eignung umweltpolitischer Maßnahmen deren ökologische Effektivität und deren Kosteneffizienz. Wenden wir uns zunächst ersterer zu und fragen, ob und inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Reduktion der Emission von CO2 beitragen.

Für den Klimaeffekt von CO2 ist nur entscheidend, wieviel CO2 insgesamt emittiert wird. Es spielt mithin keine Rolle, wer wo wieviel im Einzelnen emittiert. Folglich ist ein kleinteiliger und sektorbezogener Ansatz zur Emissionsreduktion, wie ihn der vorliegende Gesetzentwurf verkörpert, prinzipiell verfehlt. Auf nationaler Ebene stellt die relevante Zielgröße die Summe der deutschen CO2-Emissionen dar.

Was die Emissionen durch Industrie, Stromerzeugung und Luftfahrt angeht, so unterliegen diese dem 2005 eingeführten europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). Die Emittenten in diesen Sektoren müssen für jede Tonne CO2 ein Zertifikat vorlegen. Da die Menge an Zertifikaten begrenzt ist, ist die Gesamtmenge der CO2-Emissionen durch die unter das ETS fallenden Sektoren ebenfalls begrenzt.

Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) wurde 2021 durch die Verabschiedung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) eingeführt. Es limitiert die jährlichen CO2-Emissionen, die in Deutschland durch die Verbrennung fossiler Brenn- und Treibstoffe in allen nicht dem EU-ETS unterliegenden Sektoren entstehen, also insbesondere in den Sektoren Straßenverkehr und Gebäudeheizung, daneben auch in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Eisenbahnverkehr. 

Das bedeutet, dass auch die Emissionen des Gebäudesektors bereits dem nEHS unterliegen und damit alle weiteren diesbezüglichen Regulierungen redundant und ineffektiv in dem Sinn sind, dass sie keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der CO2-Emissionen in Deutschland haben. 

Sollten die von der Bundesregierung angestrebten Emissionsminderungen bei der Gebäudeheizung tatsächlich realisiert werden, dann ändert sich dadurch ja die im Rahmen des nEHS erlaubte Emissionsmenge nicht. Die erbrachten Einsparungen werden lediglich dazu führen, dass in anderen Sektoren zu geringeren Zertifikatspreisen mehr emittiert wird. Dieses Verdikt gilt selbstverständlich nicht nur für die hier diskutierten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Beheizung von Gebäuden, sondern auch für alle anderen auf den Gebäudesektor bezogenen Maßnahmen, also etwa Vorschriften zur Wärmedämmung oder zur Wartung von Heizungsanlagen.

Auf europäischer Ebene soll ab 2027 ein zweites Emissionshandelssystem (EU-ETS II) eingeführt werden. Es funktioniert wie das deutsche nEHS, betrifft aber nur den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor. Ab diesem Zeitpunkt wird auf europäischer Ebene das gelten, was schon seit 2021 auf deutscher Ebene gilt: Alle gebäudesektorspezifischen Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen werden ins Leere laufen, weil sie sich nicht auf die im Rahmen des EU-ETS II erlaubte Emissionsmenge auswirken. Wenn die Maßnahmen des GEG nicht schon aufgrund des nEHS ökologisch ineffektiv wären, würden sie es spätestens 2027 mit Inkrafttreten des EU-ETS II sein.

Geringe oder gar keine CO2-Reduktion

Aber kommt es überhaupt zu nennenswerten Emissionsreduktionen im Gebäudesektor? Diese hängen entscheidend von der Emissionsintensität der Stromerzeugung ab, da ja die Wärmepumpe als „Goldstandard“ bei den Heizungen etabliert werden soll und diese mit Strom betrieben wird. Vergleicht man die CO2-Emissionen eines modernen Gasbrennwertkessels mit dem CO2-Fußabdruck einer Wärmepumpe, so gelangt man beim Strommix des Jahres 2022 (Anteil erneuerbarer Energien: 48,3 Prozent) zu dem Ergebnis, dass sich durch die Wärmepumpe nur eine CO2-Ersparnis von 7 Prozent erzielen lässt. Und auch dies gilt nur unter günstigen Umständen. Wenn keine Flächenheizung installiert oder die Gebäudedämmung unzureichend ist, sinkt der Wirkungsgrad der Wärmepumpe, sodass sich selbst die bescheidene 7-Prozent-Ersparnis in Luft auflöst und die Wärmepumpe effektiv sogar mehr CO2 als die Gasheizung emittiert. In diesem Sinne „günstige Umstände“ für den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe liegen nur bei rund der Hälfte der Bestandsgebäude vor.

Nicht zuletzt aus diesem Grund sind selbst dann nur relativ geringe CO2-Einsparungen zu erwarten, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung wie geplant bis 2030 auf 80 Prozent gesteigert werden kann. Unter dieser Voraussetzung würde sich im Jahr 2030 durch den forcierten Einsatz von Wärmepumpen zur Gebäudeheizung eine Einsparung von 10,5 Millionen Tonnen CO2 ergeben. Relativ zu den gesamten deutschen CO2-Emissionen des Jahres 2022 in Höhe von 746 Millionen Tonnen sind das 1,4 Prozent. 

Aufgrund der „Entschärfung“ des ursprünglichen Gesetzentwurfs, auf dem diese Zahlen basieren, werden sich die durch das GEG erzielbaren CO2-Einsparungen zumindest zeitlich nach hinten verschieben, vielleicht auch absolut reduzieren. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass das das 80-Prozent-Erneuerbare-Energien-Ziel bis 2030 nicht erreicht wird. Denn der Ausbau von Wind- und Sonnenenergie geht langsamer als geplant voran, Stromspeicher und Übertragungsnetze fehlen und die Stromnachfrage wird steigen – einerseits durch die Elektromobilität, andererseits durch den verstärkten Einsatz von Wärmepumpen.

Es kann also festgehalten werden, dass sich durch das GEG, selbst wenn man sich auf die Betrachtung des Gebäudesektors beschränkt, allenfalls geringe CO2-Einsparungen erzielen lassen und dass selbst diese recht unsicher sind. Vielleicht hat es ja die Bundesregierung aus diesem Grund vermieden, in der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf explizite Emissionsreduktionsziele zu nennen?

Geschönte Zahlen

Wie hoch fallen die durch den Zwang zum Einsatz erneuerbarer Energien bei der Gebäudeheizung verursachten Kosten aus? Schließlich ist es für die Beurteilung des GEG wichtig zu wissen, ob relativ viele oder relativ wenige Ressourcen verschwendet werden.

Leider sind die Angaben der Bundesregierung nicht nur mit den unvermeidlichen Unsicherheiten, die jeder Prognose von Kosten und Nutzen zwangsläufig anhaften, sondern auch durch eine unverkennbare Tendenz zum „Schönrechnen“ belastet. Dies fällt vor allem bei den Angaben zum Erfüllungsaufwand auf. 

Als Beispiel soll an dieser Stelle nur das Einfamilienhaus herausgegriffen werden. Die Investitionsmehrkosten einer Luft-Wasser-Wärmepumpe gegenüber einer Gasbrennwertheizung erscheinen im Fall von Häusern nach dem KfW-Effizienzstandards 100 und 70 noch nachvollziehbar. Für die beiden anderen Kategorien sind die Mehrkosten deutlich zu gering angegeben. Die meisten Häuser in diesen Klassen sind unzureichend gedämmt und verfügen nicht über Flächenheizungen mit einer niedrigen Vorlauftemperatur. Bei diesen Häusern ist ein effizienter Einsatz von Wärmepumpen nur nach aufwendigen Investitionen möglich, für welche 100.000 Euro wohl die Untergrenze darstellen dürften. Die Gesamthöhe des Erfüllungsaufwands wird also systematisch unterschätzt.

Auch die Zahlen zu den durch den Einsatz einer Wärmepumpe möglichen Betriebskostenersparnissen sind überoptimistisch. Die Bundesregierung rechnet offenbar einerseits mit steigenden Gaspreisen, andererseits mit sinkenden Strompreisen. Gerade die letztgenannte Annahme ist aber nicht haltbar. Einerseits sinkt das Angebot von Strom durch Kernenergie- und Kohleausstieg bei einem relativ langsamen Ausbau der erneuerbaren Energien; andererseits steigt die Nachfrage aufgrund von E-Mobilität und vermehrtem Wärmepumpeneinsatz. Wie kann es da zu sinkenden Strompreisen kommen?

Das Ergebnis der Bundesregierung, wonach beim Einfamilienhaus in allen Sanierungszuständen der Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe „die wirtschaftlichste Erfüllungsoption“ sei, weil die Investitionsmehrkosten „über 18 Jahre vollständig durch Einsparungen bei den Betriebskosten kompensiert“ werden, ist deshalb eher das Resultat von Wunschdenken, als dass es den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen scheint auch die Bundesregierung selbst kein allzu großes Vertrauen in ihre Berechnungen zu haben. Denn wenn sie stimmen würden, bräuchte man das GEG gar nicht, um den Anteil erneuerbarer Energien bei der Gebäudeheizung zu steigern. Die Bürger würden dann aus wohlverstandenem Eigeninteresse und ohne staatlichen Zwang ihre Immobilien umrüsten.

Viel zu teuer

Selbst mit diesen geschönten Zahlen gelangt man zu Ergebnissen, die es nahelegen, dass die Maßnahmen des GEG zu teuer und kostenineffizient sind. Bis 2030 sollen 42,5 Millionen Tonnen CO2 durch die „Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe“ eingespart werden. Da diese Vorgabe ab 2024 gelten soll bzw. sollte, ist dieser Einsparung der Erfüllungsaufwand in den Jahren 2024 bis 2030 gegenüberzustellen, welcher insgesamt 77,332 Milliarden Euro betragen soll (diese Zahlen beziehen sich auf die ursprüngliche Fassung des GEG; zur aktuellen Fassung liegen überhaupt keine Zahlen vor). 

Die Reduktionskosten pro Tonne CO2 belaufen sich mithin auf ca. € 1.820. Aus den genannten Gründen dürfte der tatsächliche Wert noch wesentlich höher liegen. Aber schon diese Zahl zeigt im Vergleich mit dem aktuellen Zertifikatspreis im EU-ETS von ca. € 90, dass der Einsatz von Wärmepumpen im Gebäudebereich kostenineffizient ist. Im Übrigen sei nochmals betont, dass man nur bei einer isolierten Betrachtung des Gebäudesektors überhaupt von einer Emissionsreduktion sprechen kann. Auf die gesamten deutschen CO2-Emissionen bezogen, ist die Reduktion ohnehin gleich null.

Die von der Bundesregierung gemachten Angaben zu den Kosten beziehen sich fast ausschließlich auf den Ersatz von Gasheizungen durch Wärmepumpen. Völlig vernachlässigt werden die Kosten der Alternative Wasserstoff, obwohl dieser Energieträger explizit für den Einsatz bei neu eingebauten Gasheizungen gefordert wird. Der Grund dafür ist nicht schwer zu erkennen: Die Unsicherheiten sind hier noch viel größer als bei den anderen Energieträgern – und zwar nicht nur bezüglich des Preises, sondern auch der Verfügbarkeit in ausreichenden Mengen. 

Erstens dürften die Umrüstungskosten des Gasnetzes und der Gasheizungen auf Wasserstoff exorbitant sein. Zweitens wird auch blauer oder grüner Wasserstoff nicht gerade billig sein, da für die Erzeugung von Wasserstoff mit einem Energiegehalt von einer Kilowattstunde zwei Kilowattstunden Strom benötigt werden. Angesichts der erwähnten Engpässe bei erneuerbaren Energien ist auch aus diesem Grund mit einem begrenzten Angebot und hohen Preisen zu rechnen. Insofern Wasserstoff überhaupt einen nennenswerten Beitrag zur Gebäudeheizung leisten kann, werden die Kosten der Emissionsreduktion noch über den Kosten durch den Einsatz von Wärmepumpen liegen.

Wahnwitzige Subventionen

Von den Vorgaben des GEG sind große Teile der deutschen Bevölkerung direkt oder indirekt betroffen. 2021 wurden 74,3 Prozent aller Wohnungen mit Erdöl oder Erdgas beheizt. Auch die Fernwärme, die in 14,1 Prozent der Wohnungen genutzt wird, wird heute zum allergrößten Teil noch mit Öl, Gas oder Kohle erzeugt. Die Wärmeversorgung all dieser Wohnungen muss in absehbarer Zeit umgestellt werden, womit auf Millionen von Menschen hohe Kostenbelastungen zukommen – entweder als Eigentümer oder als Mieter. Die Bundesregierung plant verschiedene Maßnahmen, um diese Belastungen abzumildern und so die politische Akzeptanz für die Reform des GEG zu erhöhen.

Was die Mieter betrifft, so soll die mögliche Mieterhöhung infolge des neuen GEG auf 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat beschränkt werden. Damit werden sich die Belastungen von Mietern durch das GEG in akzeptablen Grenzen halten. Angesichts der hohen Kosten, die mit der Erfüllung der Anforderungen des GEG einhergehen, ist klar, dass die Eigentümer von Wohnungen und Häusern, entweder in ihrer Eigenschaft als Selbstnutzer oder in ihrer Eigenschaft als Vermieter, diejenigen sein werden, die den Großteil der Lasten zu tragen haben werden.

Die Eigentümer sollen durch ein „Förderkonzept“ entlastet werden (§ 89 GEG). Die Einzelheiten sind zwar noch unklar, doch lässt sich aus volkswirtschaftlicher Sicht schon heute Folgendes sagen:

Erstens wird dadurch ein weiteres Mal deutlich, dass die Bundesregierung kein Vertrauen in ihre eigenen Berechnungen und die angebliche einzelwirtschaftliche Rentabilität der durch das GEG geforderten Maßnahmen hat. Würden diese Berechnungen stimmen und wären die Maßnahmen einzelwirtschaftlich rentabel, dann bräuchte man überhaupt keine Förderung in Form von Zuschüssen. Allenfalls könnte man über Kreditprogramme für bestimmte Einkommens- und Altersgruppen zum Ausgleich möglicher Kapitalmarktineffizienzen nachdenken.

Zweitens ändert die Entlastung der Eigentümer nichts an der Höhe der gesamtwirtschaftlichen Kosten und an der Tatsache, dass dieselben infolge der konstatierten Ineffektivität und Ineffizienz der geplanten Maßnahmen eine Ressourcenverschwendung darstellen. Die Kosten werden nur umverteilt: von den Immobilieneigentümern auf die Gesamtheit der Steuerzahler. Dadurch erhöhen sich die Gesamtkosten sogar noch: Denn Umverteilungsmaßnahmen führen zwangsläufig zu weiteren Ineffizienzen und zusätzlichen Kosten.

Drittens wird es erhebliche Mitnahmeeffekte dadurch geben, dass keine Subjekt-, sondern eine Objektförderung betrieben werden soll. Diese Effekte treten nicht nur auf der Nachfrageseite auf, wenn die Förderung von nicht bedürftigen Haushalten in Anspruch genommen wird, sondern auch auf der Angebotsseite: Durch die abnehmende Preisempfindlichkeit der Nachfrager sinkt der Wettbewerbsdruck und steigt der Preissetzungsspielraum der Anbieter.

Viertens werden die Kosten in jedem Fall exorbitant sein: Rechnet man mit einer durchschnittlichen Förderquote von 50 Prozent und förderfähigen Investitionen von im Durchschnitt nur € 20.000, so würde die Förderung des Ersatzes der 6,5 Millionen Gas- und 4,4 Millionen Ölheizungen im Bestand die Summe von € 109 Milliarden kosten.

Fazit

Das GEG ist nicht nur ökologisch ineffektiv und ökonomisch ineffizient – es trägt auch zur weiteren Aushöhlung der ordnungspolitischen Grundlagen unserer sozialen Marktwirtschaft bei. Die Prinzipien von Markt und Wettbewerb spielen heute offenbar keine Rolle mehr: Haushalte und Unternehmen werden nicht nur durch immer höhere Steuern und Abgaben belastet, sondern auch durch immer mehr dirigistische Preissetzungsmechanismen und ordnungsrechtliche Vorgaben eingeschränkt. 

Um die privaten Wirtschaftssubjekte mit diesem Dirigismus zu versöhnen (oder um sie zumindest ruhigzustellen), werden einerseits die Sozialausgaben immer mehr erhöht und andererseits milliardenschwere Subventionen gezahlt. Auf diese Weise macht der Staat Haushalte und Unternehmen systematisch von sich abhängig; er nimmt ihnen nicht nur die wirtschaftliche Freiheit, sondern gewöhnt sie auch daran, sich immer stärker auf ihn zu verlassen. Dadurch wird das Konzept der Marktwirtschaft pervertiert, in dem ja die Eigeninitiative und die freie Entscheidung von Haushalten und Unternehmen eine zentrale Rolle spielen.

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2 Kommentare. Leave new

  • Berthold Bohner
    7. Juli 2023 11:23

    Sehr gute Zusammenstellung . Allerdings ist in diesem Szenario nicht berücksichtigt, dass der Anteil erneuerbarer Energie im Jahresverlauf schwankt. Im Winter ist der Anteil der Photovoltaik bedeutend geringer. Das heißt : wenn der Energiebedarf höher ist , also im Winter liefern die erneuerbaren weniger.

    Antworten
  • KwaMatiwane
    7. Juli 2023 13:10

    In der Ära von Identity Politics ist die Freiheit des Individuums so unerwünscht, wie ein Verbrennungsmotor auf einem Bundesparteitag der Grünen.

    Das Zeitalter des Kollektivs hat begonnen. Und wie alle kollektivistische Gesellschaften so wird auch diese für Prinzipien der Markwirtschaft – die nun einmal ohne Eigeninitiative nicht funktionieren kann – kaum ein müdes Lächeln übrig haben.

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