Libertarismus und Abtreibung

Heute will ich ein „heißes Eisen“ anfassen, im Hinblick auf das die Praxeologie keine „exakte Antwort“ geben, sondern nur einen „Lösungsweg“ aufzeigen kann. Auf diesem Weg kommen unterschiedliche Menschen zu unterschiedlichen persönlichen Relevanz- und Werturteilen – und das ist notwendigerweise so.

Es geht um Abtreibung. Das Thema ist emotional hoch aufgeladen – und das zurecht, denn es geht schließlich um Leben und Tod. Deshalb ist der Gebrauch der Vernunft zunächst behindert durch die starken Emotionen, die uns „zurückfallen“ lassen in „moralische Intuitionen“, die uns oft blitzschnell ein Urteil abgeben lassen, das wir dann im Nachhinein nur noch „verargumentieren“. Ich bitte Sie, lieber Leser, sich dies zunächst bewusst zu machen. 

„Recht“ auf Abtreibung?

Zum Einstieg ins Thema: Praxeologisch sind Recht und Freiheit zwei Paar Stiefel, die Frage nach einem „Recht auf Abtreibung“ stellt sich also gar nicht, wenn sich eine Frau vorher nicht jemandem gegenüber freiwillig verpflichtet hat, nicht abzutreiben. Sie hat die Freiheit hierzu. Die Frage ist, wenn Menschen einer Frau, die abgetrieben hat, deswegen ein Leid zufügen, etwa eine Geld- oder Haftstrafe, ist dies dann eine Aggression oder handelt es sich hierbei um Vergeltung? 

Während Verteidigung die Abwehr eines Schadens ist, ist Vergeltung das „Heimzahlen“ des Schadens, insbesondere auch dann, wenn Wiedergutmachung der Natur des Schadens wegen nicht zu erlangen ist. Vergeltung ist keine feindliche Handlung, sondern die Reaktion auf eine feindliche Handlung, welche den Status quo auf Kosten und zu Lasten eines anderen verändert hat. 

Ab wann ist das werdende Kind ein lebender Mensch?

Das deutsche Bundesverfassungsgericht schreibt, dass „Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums“ nach „gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an“ bestünde. „Der damit begonnene Entwicklungsprozess ist ein kontinuierlicher Vorgang, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zulässt.“

Andere sehen als früheren entscheidenden Zeitpunkt die Befruchtung, also wenn Samen- und Eizelle verschmelzen, wieder andere haben religiöse oder philosophische Konzepte, nach denen dies erst ab einem späteren Zeitpunkt der Fall ist. 

Der Mensch selbst ist ein komplexes historisches Phänomen, sodass wir im Hinblick auf das Verständnis des Menschen und des Lebens nicht bei klassischer Naturwissenschaft stehen bleiben können, sondern wir die Methode des „eigentümlichen Verstehens“ anwenden, die auf persönlichen Relevanzurteilen beruht, also wie relevant oder bedeutsam gewisse Ereignisse für andere Ereignisse sind. Denn mit der Methode der klassischen Naturwissenschaft können wir konstante Zusammenhänge zwischen messbaren Größen objektiv beschreiben, aber bei der hier vorliegenden Frage geht es um die Bedeutsamkeit von Ereignissen.

Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, dass ab diesem Zeitpunkt „ein kontinuierlicher Vorgang“ vorläge, der „keine scharfen Einschnitte“ aufweist, ist keine klassische, objektive Naturwissenschaft wie Chemie oder Physik. Vielmehr können verschiedene Menschen zu unterschiedlichen Relevanzurteilen gelangen, was „scharfe Einschnitte“ sind und was „nicht-scharfe“ oder wieso es gerade darauf ankommen sollte, ob „scharfe Einschnitte“ zu erwarten seien. 

Es verbleibt also schon hier eine gewisse Unsicherheit und Vagheit, wann genau der entscheidende Zeitpunkt ist, ab welchem verschiedene Menschen von einem schutzwürdigen werdenden Menschen ausgehen. 

Was wollen Sie einer Frau antun, die abgetrieben hat?

Auch wenn es unterschiedliche Bedeutsamkeitsurteile gibt, wann exakt der Zeitpunkt ist, bei dem die Experten von einem schutzwürdigen menschlichen Individuum ausgehen, das sich im Leib der Mutter entwickelt: Dass es ein solchen Zeitpunkt gibt, darüber sind sich nahezu alle Experten einig. Bricht eine Frau nach diesem Zeitpunkt die Schwangerschaft ab, liegt praxeologisch gesehen eine feindliche Handlung vor.

Eine Frau braucht zwar kein Recht, um abzutreiben, aber weil eine feindliche Handlung gegen ein menschliches Individuum vorliegt, stellt sich die Frage, was als Vergeltung für einen Schwangerschaftsabbruch in Betracht gezogen werden könnte. Verteidigung und Vergeltung als „Negationen der Aggression“ können nämlich nicht nur durch den jeweils Betroffenen geübt werden – was im Falle der Tötung ja unmöglich ist –, sondern Verteidigung und Vergeltung liegen vor, wenn Menschen einen Angriff von sich oder anderen abwehren beziehungsweise vergelten, wenn der Angriff bereits stattgefunden hat.

Allerdings gibt es kein apriorisches Maß für Vergeltung. Das erkannte bereits Immanuel Kant (1724 – 1804). In der Rechtslehre ginge es nicht um ein apriorisches Maß für Vergeltung, sondern um das staatliche Strafen. Das Strafrecht sei schlicht die Gewalt des Befehlshabers gegen den Unterworfenen, ihm wegen eines Verstoßes gegen seine Befehle einen Schaden zuzufügen. 

Prinzipien der Vergeltung

Im Hinblick auf Vergeltung gibt es keine objektiven Maßstäbe, sondern lediglich universalisierbare Prinzipien der Vergeltung. Diese Prinzipien betreffen die „Gleichwertigkeit“ oder „Verhältnismäßigkeit“ der Vergeltung und sie reichen vom „Duplum“, es jemandem also „doppelt heimzahlen“, über „Auge um Auge, Zahn um Zahn“, also Gleiches mit Gleichem vergelten, bis hin zu Nachgiebigkeit („tit-for-two-tat“ oder „Dieses eine Mal lasse ich es dir noch durchgehen“) und Vergebung, was letztlich keine Vergeltung bedeutet, sondern den Verzicht auf Vergeltung. Der überschießende Teil der Vergeltung, der unverhältnismäßige ist keine Vergeltung eines Angriffs, sondern ein neuer Angriff.

Ein objektives Vergeltungsmaß kann es nicht geben, weil Leid ein psychisches Phänomen ist, das nur vage in Begriffen beschrieben werden kann, aber nicht objektiv „gemessen“. Denn Messen heißt vergleichen mit einem objektiven Standard, wie Meter, gasförmig oder Kilogramm. Ein solcher objektiver Maßstab fehlt bei Leid. Leid ist – wie Nutzen – subjektiv, ist also nicht intrinsisch in bestimmten Ereignissen enthalten, sondern in den Personen, die von diesen Ereignissen betroffen sind. 

Im internationalen Recht, wo es mangels Über- und Unterordnungsverhältnis wie im Staat keine „Strafen“ in diesem Sinne gibt, ist Vergeltung die vorherrschende Methode, Verträge durchzusetzen und auf Aggressionen zu reagieren. Dass sich die Verhältnismäßigkeit im Vorhinein nicht exakt bestimmen lässt, sondern sie lediglich bestimmbar ist im Hinblick auf die Schadensklasse (Leben, Gesundheit, Sachen) oder das Schadensausmaß, ist den Akteuren im internationalen Recht bekannt. Als verhältnismäßig wird eine Vergeltung dann angesehen, wenn sie im Hinblick auf den Schaden nicht völlig außer Verhältnis steht zur vorangegangenen feindlichen Handlung. 

Dennoch erfülle die Vergeltung im internationalen Recht gemäß dem amerikanischen Juristen Anthony D’Amato (1937 – 2018) grundsätzlich ihren Zweck, also dass feindliche Handlungen unterbunden werden und Recht durchgesetzt. Dass sich das Vergeltungsmaß im Vorhinein nicht genau bestimmen lässt, ist sogar zweckmäßig, weil der Aggressor sich ansonsten den fair price ausrechnen könnte, den er „zu bezahlen“ hätte, und sich nach dieser „Kosten-Nutzen-Analyse“ für die Aggression entscheiden könnte. 

Ob die Vergeltung verhältnismäßig ist, ist nach alledem letztlich ein subjektives Werturteil, bei dem man sich als Außenstehender in die beteiligten Personen hineinversetzen muss. Unterschiedliche Menschen mit unterschiedlichen Wertvorstellungen kommen notwendigerweise zu unterschiedlichen Urteilen. Was ist die „verhältnismäßige“ Vergeltung für eine Vergewaltigung? Für eine Ohrfeige? Manche Menschen sind in ihrem Ehrgefühl schneller gekränkt als andere und bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde sich noch duelliert. Für manchen ist eine Bagatelle, was für andere unverzeihlich ist. 

Verschiedene Jurys oder Geschworene, verschiedene Richter oder auch Laien kommen zu unterschiedlichen Urteilen. Der bekannte Spruch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ kann so als mehr als eine juristische Binsenweisheit angesehen werden. Denn dieser Satz soll ja nicht bedeuten, dass juristische Prozesse regellos oder chaotisch wären, sondern dass es trotz apriorischer und universalisierbarer Prinzipien wegen der Methode des eigentümlichen Verstehens bei der Anwendung dieser Prinzipien auf den historischen Einzelfall und wegen der Subjektivität von Werturteilen notwendigerweise an exakter Voraussehbarkeit fehlt.  

Mögliche Vergeltungsmaßnahmen, auf eine Aggression zu reagieren, sind dabei vielfältig. Auf die Idee, Menschen in erster Linie einzusperren, kommt man wohl insbesondere dann, wenn man die Kosten hierfür nicht selbst tragen muss, sondern die Nettosteuerzahler hierzu zwingen kann, denn Gefängnisse und Personal sind teuer. Andere Maßnahmen sind beispielsweise Verbannung ins „Exil“, Anprangern, Ausschluss aus Gemeinschaften, die Abgeltung der Vergeltung durch eine Geldzahlung und so weiter.

Nach alledem werden Sie, liebe Leserinnen und Leser, vielleicht erkennen, dass der Weg zu einer „verhältnismäßigen“ Vergeltung im Falle des Schwangerschaftsabbruchs einer Frau ein verschlungener Weg ist, auf dem persönliche Bedeutsamkeitsurteile und schließlich Werturteile eine Rolle spielen. 

Im Zweifel füge kein Leid zu!

Zwei praxeologische Grundsätze friedlichen und freundlichen Zusammenlebens lauten „Primum non nocere!“, also „Zuallererst füge kein Leid zu!“, und „In dubio pro reo“, also „Im Zweifel für den Angeklagten“, und man kann sie zusammenfassen in der Aussage „Im Zweifel füge kein Leid zu!“. 

Zweifel nicht nur im Hinblick darauf, ob jemand Aggressor ist, also der Täter, sondern auch Zweifel im Hinblick darauf, ob eine Vergeltungsmaßnahme verhältnismäßig ist, denn der „überschießende Anteil“ einer Vergeltungsmaßnahme ist eine neue Aggression.

Nach dem vorher Gesagten verwundert es wenig, dass verschiedene Gruppen politischer Akteure sehr unterschiedliche Vorstellungen entwickelt haben, in welchen Fällen sie einer Frau, die abtreibt, ein Übel androhen und wie drastisch dieses Übel ist. Es gibt Unterschiede im Hinblick auf die Schwangerschaftswoche und medizinische, soziale oder kriminologische Aspekte. Und es gibt Unterschiede im Hinblick darauf, wie schwerwiegend die Vergeltungsmaßnahmen sind.

Manchem wird das heute gängige staatliche Strafen, nämlich das Einsperren, als sehr harte Vergeltung gegen eine Frau vorkommen, die sich in einer seelischen Notlage befand. Die Konstellation, dass sich das werdende Kind im Leib der Mutter befindet und die vielen möglichen, für die Frau relevanten medizinischen, sozialen, psychologischen oder finanziellen Begleitumstände machen diesen Fall unvergleichbar mit klassischen Fremdschädigungen wie Totschlag, Raub oder körperliche Misshandlungen.

Die Frage ist also, was möchten Sie einer Frau antun, die sich zu einem Schwangerschaftsabbruch entschieden hat? Sie persönlich, weil es praxeologisch im Hinblick darauf, ob eine Vergeltung vorliegt und ob die Vergeltung verhältnismäßig ist, keinen Unterschied macht, wer eine Vergeltungsmaßnahme durchführt.

Und Sie persönlich, weil Sie gesehen haben, dass es wegen der angewandten Methode des eigentümlichen Verstehens unterschiedliche persönliche Bedeutsamkeitsurteile gibt und Werturteile sowieso subjektiv sind. Deshalb bleibt es immer eine persönliche Entscheidung und es kann nie eine objektive sein. Was halten Sie also persönlich für eine „angemessene“ Vergeltung bei einem Schwangerschaftsabbruch? Und diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten, die können nur Sie sich selbst beantworten.

Liebe und Mitgefühl

Auf Grund der Praxeologie kann aber nicht nur Grundlegendes über Vergeltung ausgesagt werden, sondern auch über die Psyche der Menschen. Denn die „praxeologische Handlungskette“ geht wie folgt: Die tiefsitzenden, oft unbewussten Einstellungen und Überzeugungen („Haltungen zu sich und der Welt“) bestimmen das Denken-und-Fühlen und das bestimmt, welche Ziele die Menschen erreichen wollen und schließlich welche Mittel sie hierfür wählen, also ihr Handeln. Aus dem Handeln können wir also zurückschließen auf das Denken-und-Fühlen und die Grundhaltungen der Menschen. Und da Handeln a priori in feindliches, freundliches und friedliches Handeln kategorisiert werden kann, können auch die Haltungen, die zu diesen Handlungen führen, diesen Kategorien zugeordnet werden

Heute sind feindselige Haltungen der Menschen zu sich und der Welt verbreitet. Feindselig, weil die Haltungen im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Praxeologie stehen und damit im Widerspruch zur Lebenswirklichkeit des Handelns und sie in diesem Sinne „lebensfeindlich“ sind. Ich habe das in den unten verlinkten Artikeln ausführlich beschrieben. Wer feindselige Haltungen zu sich selbst hegt, der hegt unter Umständen auch feindselige Haltungen in Bezug auf sein werdendes Kind und/oder andere. Wer hingegen seine infantilen Haltungen zu Schuld, Scham und Ungenügen überwunden hat, wer die Ego-Illusion durchschaut hat und die Angst vor Trennung ertragen kann oder abgelegt hat, der hat freundlichere Haltungen zu sich und der Welt.

Wenn sich mehr Menschen aus der „Unmündigkeit“ (Immanuel Kant) befreien oder aus der „Infantilität“ (Carl Gustav Jung, 1875 – 1961), dann ist zu erwarten, dass die Menschen einander liebevoller und mitfühlender begegnen, weil der andere eben ein Aspekt ihrer Lebenswirklichkeit ist und damit ein Aspekt ihrer selbst. Feindselige Haltungen gegen sich selbst, das eigene werdende Kind oder andere werden tendenziell zurückgehen. Sowohl mit einer Abnahme von Schwangerschaftsabbrüchen wäre zu rechnen als auch mit mehr Zuwendung für Frauen in Notlagen und mit einem Rückgang des Wunsches nach „drastischer“ Vergeltung. 

Alles, was es nach Kant hierzu braucht, ist Aufklärung.

Quellen:

BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I

Beginn des Menschseins (Wikipedia)

Der Kompass zum lebendigen Leben (S. 218 ff.; Andreas Tiedtke)

Abtreibung: Die Weltkarte der ungleichen Selbstbestimmung (Frankfurter Rundschau)

Nichts ist so eindeutig, dass es sich nicht umdeuten ließe (Andreas Tiedtke)

Zwölfteilige Artikelserie „Die Psychologie der Politik“, erschienen bei den Freiheitsfunken, hier Artikel 1 von 12: „Die Psychologie der Politik. Wieso wollen die Menschen nicht in einer friedlichen Gesellschaft leben?

Leben wir in einem aufgeklärten Zeitalter? – zu Immanuel Kants 218. Todestag (Andreas Tiedtke)

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4 Kommentare. Leave new

  • Norbert T. Rempe
    21. Februar 2024 5:02

    Falls Ihnen die englische Sprache keine Schwierigkeiten macht, kann ich Ihnen zur Vertiefung einiger der in Ihrem Aufsatz angesprochenen Aspekte die web site der Libertarians for Life empfehlen: https://l4l.org/. Die Gründerin starb vor einigen Jahren, aber Ihre Argumente sind dort weiterhin zugänglich. Doris Gordon war eine wirklich bemerkenswerte Frau, die leider auch im englischen Sprachraum kaum bekannt ist.

    Antworten
  • Andreas Schnebel
    21. Februar 2024 13:27

    Ich bin Andreas Tiedtke sehr dankbar für diesen Artikel, der dass “heiße Eisen” Abtreibung aus praxeologischer Sicht anfasst und versuche mich als Christ, emotional und moralisch in meiner Analyse nicht zu vorschnellen Urteilen verleiten lassen. 😉
    Insofern stelle ich zunächst das Vorhandensein von mindestens zwei Parteien mit Rechten fest, da die Frage nach dem “Menschsein” weder vom BVerfG noch irgendwelchen philosophischen Instanzen entschieden werden kann.
    Es ist jedenfalls Ayn Rand nicht zu folgen, die in dem Förus (ich benutze bewusst diesen neutralen Begriff, obwohl er irreführend ist) einen bloßen Zellklumpen sieht. Rand argumentierte bspw., dass „ein Embryo keine Rechte hat“, weil es nur ein „potentielles“ Wesen sei, und dass „ein Kind keine Rechte erwerben kann, bis es geboren ist“. Während ein Embryo aus lebenden menschlichen Zellen bestehen kann, „so sind alle Zellen Ihres Körpers“, einschließlich „Ihr geplatzter Blinddarm“. Sicherlich zählt das Herausschneiden eines geplatzten Blinddarms nicht als Totschlag.
    Derartige Behauptungen leiden jedoch unter wissenschaftlicher Ignoranz, die für Rands Zeit vielleicht verständlich, für heute nicht akzeptabel sind. Ungeborene sind keine potenziell lebenden Wesen – sie sind vom Moment der Empfängnis an lebende und handelnde Menschen.
    Im Gegensatz zu einem geplatzten Blinddarm, der nur aus menschlichen Zellen besteht, ist ein ungeborenes Baby nicht nur kein Teil seiner Mutter, sondern von ihr getrennt – mit einer anderen DNA, eigenem Blutkreislauf, anderer Blutgruppe und u.U. einem anderen Geschlecht.
    Einwände, dann wären Spermien ja auch Menschen, zeugen von noch größerer Unkenntnis oder Ignoranz. Spermien sind Gamatenzellen, keine Personen. Der Mensch entwickelt sich erst in der Frau, durch den Prozess der Empfängnis. Studien der Human-Embryologie belegen, dass nicht die Frau bzw. deren Körper die Entwicklung des Fötus, sondern der Fötus seine eigene Entwicklung autonom und selbstorganisiert steuert. Der Fötus handelt.
    Mit anderen Worten: Das Produkt menschlicher Empfängnis ist immer und grundsätzlich ein Mensch, der eine direkte und unmittelbare Kontrolle über seinen eigenen Körper ausübt. Er ist ein lebendiger und handelnder Selbsteigentümer mit Ursprung in der Frau und hat Anspruch auf NAP.
    Weitere, sich u.U. ergebene, gegenseitige Rechtsansprüche folgen dieser Tatsache.

    Antworten
  • Fourier Stefan
    24. Februar 2024 9:52

    Danke für die ausführliche Durchleuchtung des Themas. Hier noch eine Ergänzung:

    „Was halten Sie also persönlich für eine „angemessene“ Vergeltung bei einem Schwangerschaftsabbruch?“
    Ich würde diese Frage noch etwas zuspitzen:
    „Was halten Sie persönlich für eine „angemessene“ Vergeltung für genau diesen konkreten Fall des Schwangerschaftsabbruchs?“
    Ich denke, dass die konkreten Umstände der Entscheidung für einen Abbruch eine wichtige Rolle für die Bewertung sind.

    Antworten
  • Florian Kren
    1. März 2024 8:53

    “Was halten Sie also persönlich für eine „angemessene“ Vergeltung bei einem Schwangerschaftsabbruch?”

    Das ist zwar eine relevante Frage.

    Aber der Artikel ist schlicht Denkversagen, indem er den Eindruck erzeugt, dies sei die einzige relevante Frage oder auch nur die wichtigste.

    Dass es nicht die wichtigste ist, ist etwas schwerer zu beweisen, deshalb nur der Beweis, dass es nicht die einzig relevante Frage ist:

    Was halten Sie also persönlich für eine „angemessene“ Vergeltung bei einem Schwangerschaftsabbruch für den Kindsvater, wenn dieser zur Schwangeren sagte “Bist du zu doof, zum Pille nehmen? Heul nicht rum von Kind, das ist nur ein Zellhaufen, und der wird weggemacht; habe schon Termin für dich ausgemacht; du wärst sowieso eine totale Versagermutter, und ich habe echt keine Lust meinen Sportwagen zu verkaufen” und nachweislich die Schwangere vor dieser Ansprache eher nicht abgetrieben hätte, aber sich dann aufgrund dieser Worte doch zur Abtreibung entschließt?

    Das lustige: Diese Aussage ist in vermutlich JEDEM Land der Welt mit legaler Abtreibung legal.

    Wenn aber das Ungeborene ein Mensch wäre, dann sind diese Worte des Kindsvaters Anstiftung zur Tötung seines Kindes und er handelt aus Habgier.

    Wäre es ein geborenes Kind, würde vom D Gesetzgeber her dem Kindsvater maximal eine lebenslange Haft drohen, bereits nur für den Versuch, aus Habgier die Mutter zur Tötung seines geborenen Kindes anzustiften.

    Für die Frage, wie mit einem solchen Kindsvater umzugehen ist, ist somit zentral, ob das Ungeborene ein schützenswerter Mensch ist. Nicht zentral ist hierfür die Frage, ob und wie die Schwangere in dem Fall zu sanktionieren wäre – denn Schuld kann beim Anstifter und beim Täter sehr verschieden sein bis hin zu überhaupt keine Strafe für den Täter und erhebliche Strafe für den Anstifter.

    Womit der Artikel eindeutiges Denkversagen ist, indem er den Eindruck erweckt, die Frage nach der Strafe für die Frau sei die einzig entscheidende.

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