Corona-Amnestie jetzt!
Der Freistaat Bayern hat die Verfolgung und Vollstreckung der noch laufenden Corona-Bußgeldsachen beendet; das wurde im Ministerrat am 5. November 2024 verkündet.
Bereits rechtskräftig gezahlte Bußgelder werden nicht erstattet. Das betrifft ausdrücklich nur Ordnungswidrigkeiten, nicht Strafverfahren. Genau an dieser Sollbruchstelle braucht es die Debatte: eine Amnestie auch im Strafrecht, etwa für Ärzte, die Maskenbefreiungsatteste ausstellten, oder für Betroffene, die solche Atteste genutzt haben.
Dafür sprechen drei Erwägungen.

Erstens: Rechtsfrieden und politische Verantwortung
Der verfassungsrechtliche Diskurs hat während der Pandemie Prognosespielräume akzeptiert, aber nicht schrankenlos. Der Prüfungsmaßstab war „ex ante“, angeblich tragfähige Tatsachengrundlage, fortlaufende Beobachtung, plausibel begründete Prognose. Das Bundesverwaltungsgericht und die verfassungsgerichtliche Linie betonen: Gerichte kontrollieren, ob die Annahmen aus der damaligen Sicht vertretbar waren; spätere Erkenntnisse ändern die Ursprungsbewertung nicht automatisch, aber je länger und je einschneidender Maßnahmen andauern, desto höher ist der Rechtfertigungsdruck.
Politisch bleibt ein Nachhall: Millionen spürten harte, massive, rücksichtslose Grundrechtseingriffe. Verfassungsbeschwerden, wie gegen die Nachweis- oder Impfpflicht im Gesundheitswesen oder Normenkontrollanträge scheiterten an der Gefahrenprognose. „Die Impfung war sicher, getestet und nebenwirkungsfrei.“
Die Judikative sperrt sich gegen den dringend notwendigen Aufbruch dieses argumentativen Zirkelschlusses – „ex ante“ bedeutet, man hat es angeblich damals nicht besser gewusst.
Heute wissen wir es besser – die RKI-Files dokumentieren, dass die Exekutive bereits zum damaligen Zeitpunkt „bösgläubig“ war. Erkenntnisse, die eine differenzierte, weniger aufgeregte Sicht auf die Corona-Pandemie erlaubt hätten, wurden von offizieller Seite verwedelt oder zurückgehalten.
Daraus müssen heute die richtigen Schlüsse gezogen werden.
Zweitens: Gleichlauf der Sanktionen
Bayern hat im Bereich der Ordnungswidrigkeiten einen Schlussstrich gezogen. Strafverfahren blieben davon aber noch unberührt – doch gerade hier traf es vielfach diejenigen, die an Nahtstellen zwischen öffentlicher Gesundheitssteuerung und Alltagsvollzug standen: Praxisärzte, Pflegekräfte, Eltern, Kleinunternehmer. Wer im Ordnungswidrigkeitenregime pauschal entlastet wird, während im Strafrecht ein individuell verschärftes Sanktionsregime fortwirkt, erlebt eine normative Schieflage.
Das Argument, materiell Gleichgelagertes nicht völlig unterschiedlich zu behandeln, ist rechtspolitisch legitim – jedenfalls dort, wo keine klassischen Kernkriminalitätstatbestände berührt sind, wie Gewalt, Betrug oder Urkundenfälschung ausserhalb des Gesundheitszeugnisregimes.
Drittens: eine vernehmbare akademisch-publizistische Stimme pro Amnestie
Der Staats- und Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler hat explizit eine umfassende Amnestie „für alle, die gegen Coronaregeln verstoßen haben“ gefordert – begründet mit dem Wegfall der tragenden Rechtfertigungsannahmen und mit dem Ziel der Versöhnung. Er verweist auf ausländische Vorbilder und nennt das „Respekt vor der Verfassung“. Der normative Kern dieser Forderung verdient Gehör: Eine Politik, die irrt, muss rechtspolitisch heilen, ausgleichen, den Rechtsfrieden wiederherstellen.
Warum das Strafrecht trotzdem nicht „einfach miterledigt“ ist
Scheitert eine Amnestie an der Dogmatik? Die Strafgerichte haben Maskenbefreiungsatteste als Gesundheitszeugnisse eingeordnet. Hier kommt eine alte Reichsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1940 ins Spiel. „Unrichtig“ ist danach ein Attest schon dann, wenn die – konkludent miterklärte – persönliche Untersuchung nicht stattgefunden hat oder wenn lediglich generelle Vorbehalte gegen Masken bescheinigt werden. Der Arzt, so die alte Rechtsprechung, müsse buchstäblich „Hand anlegen“ an den Patienten – in Zeiten von Telemedizin und telefonischer Krankmeldung beim Hausarzt ein argumentatives Relikt aus überkommener Zeit.
Die Rechtsprechung hält daran fest; frei nach dem bayerischen Motto „wo kämen wir denn da hin“, wenn wir es plötzlich (nach immerhin 86 Jahren) anders einordnen würden.
Dass der Bundesgerichtshof das reichsgerichtliche Rechtsverständnis stützt, macht es nicht besser. Das ist – juristisch – konsistent und aus der Zeit gefallen. Politisch bleibt es erklärungsbedürftig: dass die ex-ante-Prognosedoktrin Maßnahmen trägt, während zugleich ein formales Attest-Strafrecht Ärzte für fehlende oder unzureichend dokumentierte Untersuchungen hart erfasst – selbst dann, wenn die Maßnahmen im Rückblick mindestens umstritten waren.
Wer Rechtsfrieden will, muss den Mut haben, politisch zu entscheiden – statt zu erwarten, die Gerichte würden das Erbe flächendeckend korrigieren. Denn die Gerichte schaffen es offensichtlich nicht, den argumentativen Zirkelschluss ihrer „ex ante“ Betrachtung zu sprengen.
Es ist wie mit dem „gordischen Knoten“ – einer muss das Schwert in die Hand nehmen und einmal etwas „anders machen“, als man es seit Generationen gemacht hat. Die Juristen in den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden und Justizministerien müssen über den Tellerrand blicken, sich an den Massstab von Recht und Gerechtigkeit erinnern.
Verantwortbare Amnestie im Strafrecht
Eine eng umgrenzte, politisch zu verantwortende Amnestie sollte zielgenau auf Tatbestände zugeschnitten werden, die genuin pandemieadministrativ induziert waren, wie das Ausstellen und der Gebrauch von Gesundheitszeugnissen im Kontext von Maskenattesten, ohne Kernkriminalität zu entwerten.
Bayern hat eine Verwaltungs- und Vollstreckungsbereinigung für Bußgelder vorgenommen. Eine Strafrechtsamnestie könnte daran spiegelbildlich anknüpfen – dort, wo der Unrechtsgehalt wesentlich aus der außerordentlichen Lage resultiert und nicht aus individuell verwerflicher Bereicherungs- oder Täuschungsabsicht.
Denn eines hat die Rechtsanwendung in und seit Corona gezeigt: Dogmatische Rechtsanwendung kann vollendetes juristisches Handwerk sein – der Souverän erwartet jedoch mehr als das, es braucht Gerechtigkeit! Das ist eines der edlen Ziele, an die wir uns erinnern müssen.



