Protokolle der Aufklärung #19
Im Laufe der Menschheitsgeschichte sind immer wieder Zweifel aufgetaucht hinsichtlich der Legitimität individueller Eigentumsverhältnisse. Um die Legitimität zu verteidigen oder zu bestreiten, geben einige Leute riskante Statements ab. Die Behauptung des Jacque-Pierre Brissot „Eigentum ist Diebstahl“, die von Pierre Joseph Proudhon aufgegriffen und von ihm später relativiert wurde, gehört dazu. Sie ist abwegig. Schon auf das Eigentum des Leibes (selfownership) trifft sie nicht zu. – Vielleicht lässt in dieser Sache durch folgende Gedankengänge etwas mehr Klarheit schaffen.
Recht auf freie Güternutzung
Alle Menschenrechte – sofern sie echte Freiheitsrechte sind – gehen auf einen einzigen Grundsatz zurück: „Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“ (siehe mein Beitrag „Das Naturrecht der Freiheit“). Bei der Zwischenschaltung der Prämisse „Lebensentfaltung impliziert Güternutzung“ entsteht als Konklusion: Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung.
Aufgrund dieser Ableitung kann jedes Ich zunächst einmal alle Güter dieser Welt für sich beanspruchen. Insofern sind die Güter in ihrer Gesamtheit so etwas wie Allmende.
Die Nutzung der Allmende wird bedroht durch einen Umstand, der gleichfalls im Menschenrecht verankert ist. Denn das allgemeine Güternutzungsrecht setzt der Ausdehnung eines einzelnen Ich im Universum keine Grenzen. Mit dem allgemeinen Güternutzungsrecht können Menschen nur dort gut leben, wo die Güter nicht knapp sind, etwa im Paradies. Aber „in der Welt außerhalb des Paradieses, also in der Welt, in der wir real existieren, sind die Güter knapp“ (Norbert Walter), jedenfalls die meisten von ihnen.
Die Knappheit in der realen Güterwelt bedingt, dass Jeder nur solche Güter uneingeschränkt nutzen kann, die reichlich vorhanden sind, z. B. Luft oder Ozeanwasser. Diesen Sachverhalt bestreitet auch niemand. Aber vernunftgerechte Schlüsse daraus zu ziehen, und zwar für eine friedliche Existenz der Menschen miteinander, fällt Manchem schwer.
Jedes Ich, das auf eine möglichst umfängliche Lebensentfaltung aus ist, trachtet danach, so viel Allmende wie möglich zu besetzen und sich zur Selbstnutzung einzuverleiben. In diesem Bestreben steht es gegen alle anderen. Der Kampf um die knappen Güter ist also schon von Beginn an programmiert, und zwar gerade infolge des Menschenrechts. Es setzt aus sich selbst heraus der freien Ausdehnung des Individuums keine Grenze. Und genau hier liegt der Grund dafür, dass wir zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden müssen. Was ist das Wesentliche an diesem Unterschied?
Haben und Gehören
Einen ersten Wink gibt uns der Rechtsphilosoph Adolf Reinach mit seinem Hinweis auf die Phänomene „Haben“ und „Gehören“. Er macht darauf aufmerksam, dass der Begriff „Eigentum“ auf der Relation des Gehörens (eines Dinges zum Ich) basiert. Bloßer Besitz hingegen ist das schlicht-physische Besetzthalten (eines Dinges durch ein Ich). Im Unterschied zum Gehören spricht man hier vom Haben. Ich habe etwas, d. h. ein Ding befindet sich physisch-real in meiner Gewalt, ohne Rücksicht darauf, ob es mir auch gehört.
Ein Gut, das ich habe, kann mir natürlich auch gehören. Aber bei Habe und Gehören handelt es sich um zwei unterschiedliche Relationen zwischen Ich (Person) und Gütern (Sachen). Die fallen oft zusammen, sind zuweilen aber auch voneinander getrennt, z. B. beim Güterverleih oder nach einem Raub.
Mit dem Hinweis Reinachs ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum zwar plastisch beschrieben. Aber sind hier nicht bloß Vokabeln ausgetauscht? Liefert der Hinweis eine echte Aufklärung des Sachverhalts? Aufklärung erfordert im vorliegenden Fall: Es muss deutlich erkennbar sein, in welcher Beziehung „Haben“ und „Gehören“ zur oben erwähnten Güternutzung stehen. Um an diesem Punkt weiterzukommen, fingieren wir eine Lebenssituation ohne Kampf um die Güter: Robinson allein auf der Insel.
Robinson als Besitzer
Mit der Legende „Robinson“ (Daniel Defoe) assoziieren wir das einsame Leben eines Menschen. Robinson nutzt die Güter seiner Insel von anderen Menschen unbehelligt. Die Güternutzung wird ihm nur durch die dort mitlebenden Tiere streitig gemacht. Nehmen wir an, er ist das „stärkste Tier“ der Insel, dann ist er prinzipiell frei in der Güternutzung. Er hat sie als Einziger besetzt und damit die alleinige Macht über sie. Ob Robinson den Begriff Besitz schon hat oder nicht – wohl eher nicht –, so ist er doch in unseren Augen ein Besitzer.
Die Situation ändert sich, sobald Andere von der Insel, ihrem Reichtum und ihrer Schönheit erfahren und dort anlanden. Schon sobald sie nur einen Fuß auf das Land setzen, hat nicht nur Robinson, sondern haben auch sie es besetzt. Vielleicht wollen auch sie dessen Güter nutzen. Das kann ihnen niemand verwehren. Denn nicht nur Robinson, sondern auch sie können das allgemeine Naturrecht auf freie Güternutzung (s. o.) für sich in Anspruch nehmen. Robinson hat etwas für sich allein, was nach diesem „Recht“ für alle da ist.
Robinson als Eigentümer
Nach der Anlandung der Anderen erwarten Robinson folgende Schicksale: 1. Er besiegt die Anderen und verjagt sie von der Insel, die bisher sein alleiniger Besitz war. 2. Er wird besiegt. Dann ergeben sich folgende Denkbarkeiten: 2a) Er wird getötet, d. h., er verliert seinen gesamten Besitz, einschließlich den seines Leibes; 2b) Er gerät in die Sklaverei, d. h., man lässt ihn leben, aber über dieses Leben verfügen Andere. Alles, was Robinson hat, auch sein Leib, geht in den Besitz Anderer über. Sie verfügen darüber, so wie sie über den Besitz beliebiger Dinge verfügen; 3) Es bleibt alles friedlich und es kommt nicht zum Kampf. Robinson und die Neuankömmlinge einigen sich. Sie vereinbaren entweder die gemeinsame Nutzung der Insel – als Allmende – oder sie parzellieren ein Mein und ein Dein. Die Parzellierung bedeutet für Robinson: Die Anderen gestatten ihm, zumindest einen Teil seines bisherigen Besitzes so zu nutzen und verzichten auf Übergriffe.
Im Fall 3 kommt das Gewähren ins Spiel und zugleich das Dürfen. Ohne dieses Gewähren oder ohne ein großes Abwehrpotential hätte der nunmehr vergesellschaftete Robinson keine Chance, seinen Besitz zu behalten, noch nicht einmal den an seinem Leib. Durch den Gewährungsakt wird sein Besitz erst eigentlich zu seinem. Robinson wird – so sagen wir dann – zum Eigentümer. Als Eigentümer bestimmter Güter kann er diese als Einziger nutzen. So lässt sich sagen:
Eigentum ist die gewährte Alleinnutzung von Besitz.
Diese Aussage umfasst das Eigentum am eigenen Leib, das Leibeigentum. Viele machen sich nicht klar, dass auch das Leibeigentum ein gewährtes ist, gewährt durch Geburt (der Mensch wurde geboren, heißt es ja), durch das Am-Leben-gelassen-werden und das Versorgt-werden im Kindesalter. Der Leib entsteht anfangs durch Schenkung, also aufgrund eines einseitigen Gewährens. Eigentum entsteht aber nicht immer nur durch Schenkung, sondern auch durch Verträge. Das ist die heutzutage wichtigste Form der Eigentumsbildung: das gegenseitige Gewähren.
Das Besitzen (Besetzthaben) eines Dinges ist eine physische Angelegenheit. Besitz ist eine Relation zwischen Ich-Leib und Ding. Er begründet die körperliche Herrschaft über das Ding. Das Gewähren hingegen, also das Schaffen von Eigentum, ist ein geistiger, nichtphysischer Akt. Durch das Gewähren wird dem (physischen) Besitz eine nichtphysische Komponente beigemengt. Erst dadurch wird Besitz zu Eigentum.
Eigentumsbildung als sozialer Akt
Oben wurde das Naturrecht auf freie Güternutzung formuliert, als Derivat des allgemeinen Menschenrechts. Offen geblieben war die Frage, ob und inwieweit ein Ich – etwa in der Robinson-Situation – die Güter nutzen darf. Mit dem Dürfen kommen die Mitmenschen ins Spiel.
Aus der Robinson-Fiktion ist zu lernen: Eigentum erhält seinen Sinn erst aufgrund und im Zuge der Vergesellschaftung. Ein einzelner Mensch kann sich selbst nicht das schaffen, was wir Eigentum nennen. Das bewirken andere – durch ihren Verzicht auf einen Teil der Allmende und dessen Hergabe zur alleinigen Nutzung für ein bestimmtes Ich. Zu Eigentum wird ein Besitz also erst durch einen sozialen Akt. Dieser ermöglicht die alleinige Nutzung von Gütern innerhalb einer Gesellschaft. Durch den Akt des Gewährens durch Andere gehört mir ein Gut, wird zu meinem Eigentum.
Die „soziale Bindung“ des Eigentums, von der so oft die Rede ist, hat einen ganz anderen, nämlich viel ursprünglicheren Sinn als gewöhnlich angenommen. Ohne das „Soziale“ ist Eigentum gar kein Eigentum, sondern nur Besitz. Erst durch die Gewährung Anderer, also nicht durch einen physischen, sondern durch ein rein geistigen (metaphysischen) Akt wird Besitz zu Eigentum. Ob es darüber hinaus noch eine zusätzliche „soziale Bindung“ des Eigentums gibt, wie kommunistisch inspirierte Ideologen behaupten, muss an anderer Stelle diskutiert werden.
Der Eigentumsbegriff offenbart, dass ein in Gesellschaft lebender Mensch in keiner nur individuellen Beziehung zu den Gütern steht. Denn in dieser Beziehung ist zugleich eine Beziehung zu den Anderen mitgegeben. Die Eigentumsbeziehung ist zwar eine Beziehung, die mit der Nutzung eines Individuums zu tun hat. Im Kern ist sie aber eine soziale Beziehung. Die Welt ist ursprünglich für alle da. Niemand hat von Natur aus Privateigentum. Er hat lediglich das, was er gerade besetzt hält – und aufgrund einer Gewährung besetzt halten darf. Was und wieviel er besitzt, ist alles andere als „eine rechtliche Zufälligkeit“, wie der Philosoph Friedrich Hegel noch meinte.
Durch die Eigentumsgewährung wird die Allmende individualisiert. Das geschieht nach dem Motto „Mein oder Dein“. Die Frage: wessen Eigentum? Ist nur immer mit Mein oder Dein zu beantworten. Mein und Dein schließen einander aus. Selbst beim sogenannten „Gemeinschaftseigentum“ ist eine beurkundete Separierung vorgesehen, z. B. bei getrennten Wohnungen in einem gemeinsamen Haus.
Beispiel Immobilienkauf
Der Unterschied von Besitz und Eigentum wird besonders deutlich beim Erwerb einer Immobilie. Das Besetzen der Immobilie geschieht durch ein physisches Sich-dorthin-bewegen. Die Eigentumsübertragung hingegen geschieht beim Notar. Die Urkunde des Notars ist die symbolische Vergegenständlichung eines nichtphysischen Akts.
Die Erwerber von Immobilien müssen also zwei Wege gehen: den Weg zur Bank und den Weg zum Notar. Der Weg zur Bank ermöglicht die Besitzübernahme, der Weg zum Notar ermöglicht den Eigentumstitel.
Nicht beim Besitz, aber beim Eigentum kommen beide Komponenten des Ich, die physische und die nichtphysische ins Spiel (siehe mein Sandwirt-Beitrag „Die zwei Seiten des Ich“). Der Eigentumsbegriff ist ohne die nichtphysische Komponente, und somit ohne eine vorausgesetzte Dualität des Ich, nicht denkbar, auch nicht als Eigentum einer Person an ihrem Leib.
Das Gewähren ist ein nichtphysischer Vorgang. So ist auch die Eigentumsübertragung beim Tausch im Kern kein physischer Vorgang, so wie die Inbesitznahme oder der Besitzerwechsel. Sie ist geistiger (nichtphysischer) Natur. Deshalb kann sie nur als Symbol – in Form eines Schriftstücks – physisch erscheinen: als Vertrag, Testament oder Grundbucheintrag.
Bei einem Gütertausch wechselt der Besitz oder, etwa beim Immobilienkauf, der Besitzer. Gleiches geschieht beim Raub oder bei einer nicht abgesprochenen Besetzung, z. B. einer sogenannten „Hausbesetzung“. Der Unterschied zwischen freiem Tausch und erzwungener Besetzung oder gewaltsamem Raub ist: beim Tausch (bzw. Kauf) wechselt nicht nur der Besitz, sondern auch das Eigentum. Bei Hausbesetzung und Raub wechselt nur der Besitz.
Eigentum und Allmende
Wo die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ nicht klar voneinander getrennt sind, entsteht oft eine große Wirrnis im Gesellschaftsleben. Es würde dann z. B. eine Güternutzung durch alle als rechtens angesehen werden können – jedenfalls gemäß dem oben erwähnten Menschenrechtsderivat (Recht auf freie Güternutzung). Die Einschränkung der freien Güternutzung durch das Erfordernis, dass sich die Güter im Eigentum befinden müssen, verlangt eine Modifikation des auf allgemeine Güternutzung bezogenen Derivats. Man muss darin den Begriff „Güternutzung“ ersetzen durch den Begriff „Eigentumsnutzung“. Dann lautet es:
Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.
Von der oft gebrauchten Formulierung „Recht auf Eigentum“ sehe ich ab. Sie ist zu ungenau. Denn ein wie auch immer ins Spiel gebrachtes Güternutzungsrecht muss auch das geliehene, gemietete oder gepachtete Eigentum umfassen. Es gestattet in solchen Fällen nur die Nutzung, belässt das Eigentum aber beim Nutzungsbieter.
Der Satz „Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung“ ist nicht nur ein Fundamentalsatz für das Recht, sondern auch für die Wirtschaft. Denn „das rechtlich relevante Geschehen, wo es sich realisiert, tritt uns innig verwoben mit anderen, außerrechtlichen Vorgängen entgegen“ (Adolf Reinach), nämlich z. B. mit ökonomischen.
Urbarmachung und Eigentum
Bei der Neubesetzung eines Landstrichs kann es sich um die Einverleibung eines bisher unbekannten Stücks Natur handeln. Sofern dieses Stück noch niemandes Eigentum ist, ist es aufgrund des Rechts auf freie Güternutzung für alle da, auch nach seiner Entdeckung und Besetzung durch ein einzelnes Individuum. Es ist also Allmende, und es bleibt Allmende – solange kein Eigentumstitel daraus wird.
Auch wenn ich beginne, irgendwo in unberührter Wildnis zu wirtschaften, sind es immer die Anderen, die dies dulden – aus welchem Grunde auch immer. Sie wissen vielleicht noch gar nicht, dass ich dort lebe. Dann bin ich in einer Robinson-Situation. Sie könnten mich aber vertreiben, sobald sie von mir erfahren – ohne das Menschenrecht bzw. sein Derivat über die Güternutzung zu verletzen. Also ist die Akzeptanz meines Besitzes durch andere die Voraussetzung dafür, dass ich ihn als Eigentum haben und besetzt halten darf. Das Gewähren ist vom Eigentum nicht wegzudenken. Ohne den Akt der Gewährung bleiben die Güter bloßer Besitz. So gelten die Sätze:
Besitz entsteht durch Besetzung (z. B. beim Gütertausch, beim Güterverleih, bei unerlaubtem Gebrauch oder beim Raub). Eigentum entsteht durch Gewährung (z. B. bei einer Schenkung, einer Vererbung oder einem Vertrag).
Dem heutigen Allgemeinbewusstsein ist gänzlich abhanden gekommen, dass individuelles Eigentum etwas aus der Allmende sozial Gewährtes ist und keine durch Eroberung, bloßes Besetzen oder Bearbeiten erfolgte Errungenschaft, die vielleicht vor langer Zeit durch Vorfahren einmal stattgefunden hatte. Der Besitz z. B. eines neu entdeckten, geraubten oder eroberten Landes ist daher, so lange er noch kein Eigentum ist, immer in Gefahr, für „illegal“ erklärt und rückgängig gemacht zu werden. Erst aus Schenkung oder Vertrag erwächst die Legitimität von Eigentum.
Ohne die Institution „Eigentum“ ist die Welt für die Menschen nichts als eine riesige Allmende. Und das Bestreben jedes Einzelnen nach möglichst großer Lebensentfaltung kollidiert mit dem gleichen Bestreben aller Anderen.
Nun gibt es auf unserer Erde kaum einen Landstrich, der als Allmende existiert. Überall sehen wir nur Eigentum. Und Eigentum vernichtet Allmende. So kann der Begriff „Allmende“ heute nur noch als Abstraktum verwendet werden, als Didaktikum sozusagen, um die Phänomene „Besitz“ und „Eigentum“ zu erläutern und begrifflich klar voneinander zu trennen.
Eigentum und Rechtswesen
Der Rechtstheoretiker Gustaf Radbruch spricht vom Eigentum als von einer „apriorischen Rechtskategorie“. Eigentum sei die „vorausgehende Kategorie rechtlichen Denkens … eine für die rechtliche Betrachtung unentbehrliche Denkform“ (s. auch Adolf Reinach). Dieser Auffassung kann sich eine freisinnige Rechtslehre anschließen. Erst vor dem Hintergrund des Begriffs „Eigentum“ ist es sinnvoll zu fragen, wie die Freiheit eines Menschen „mit jedes anderen Freiheit … zusammen bestehen kann“ (Kant).
Nicht der Begriff „Besitz“, sondern der Begriff „Eigentum“ ist grundlegend für das Rechtswesen. Zur Klärung von Rechtsangelegenheiten ist allein die Frage relevant, was einem gehört und nicht was man hat. Güter gehören nicht immer jemandem, z. B. die Luft, die zwar ein Gut ist, aber niemandes Eigentum. Sie gelangt aber in den Besitz eines jeden, der sie einatmet.