Protokolle der Aufklärung # 22
Der in meinen Sandwirt-Beiträgen Nr. 1 bis 4 erarbeitete Grundsatz der Menschenrechte (Naturrecht der Freiheit: „Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“) unterscheidet sich wesentlich von jenen konkreten Rechten, die unseren Alltag bestimmen und die, z. B. in Form von Verträgen, künstlich geschaffen werden. Das Menschenrecht ist vor all diesen Rechten schon da, wenn auch nicht immer jedem präsent. Es mag in keinem Gesetzbuch der Welt aufgeführt sein. Dennoch ist es der Grund für alle Freiheitsrechte, die dem Menschen von Natur aus zustehen. Eine Ausgliederung immer nur einiger (abgeleiteter) Rechte aus dem Menschenrechts-Grundsatz ist stets beschränkt und historisch bedingt.
Das Menschenrecht deklariert ein Leben in Freiheit. Die Betonung des Rechts-Charakters der Deklaration hat seine Ursache darin, dass die Verwirklichung des freien Lebens immer wieder durch Zwang und Gewalt unterdrückt wurde und dies weiterhin wird. Dagegen will das Ich sein natürliches freies Lebensrecht geltend machen. Auch wenn es einzelne Menschenrechte nicht zur eigenen Lebensentfaltung nutzt oder nutzen kann, der Menschenrechts-Grundsatz büßt dadurch seine Bedeutung für das reale Leben der Menschen nicht ein.
Nun hat – wie wir in meinem Sandwirt-Beitrag #18, „Naturrecht der Freiheit und Statuarisches Recht” gesehen hatten – das Menschenrecht eine Eigenschaft, die ein Recht ganz anderer Art notwendig macht. Das ist das künstlich geschaffene und in der Regel auch schriftlich fixierte sogenannte Statuarische Recht.
Jede menschliche Gesellschaft ist auf irgendeine Weise Rechtsgemeinschaft. Sie kann sich reformieren und revolutionieren, aber nicht eigens gründen, weil sie – selbst in der primitiven Variante des „Faustrechts“ – als Rechtsgemeinschaft bereits existiert. Früher fehlte vielleicht ein Recht in Form scharf konturierter Begriffe. Aber irgendwelche Regeln, nach denen gelebt wurde, gab es wohl immer schon. Aus ihnen entwickelte sich später ein klar ausformuliertes Statuarisches Recht.
Gebote und Verbote
Das Statuarische Recht ist eine Angelegenheit real handelnder Menschen. Aber gerade die Handlungen sind es, mit denen sich die Menschen, sofern sie laut Menschenrecht frei sein sollen (und frei sein wollen), gegenseitig im Wege stehen. Das Statuarische Recht soll – so wurde an oben erwähnter Stelle erklärt – hier Frieden stiften. Damit ist aber noch nicht gezeigt, wie das zu leisten ist. Wenn das Statuarische Recht überhaupt einen gesellschaftlichen Wert für sich geltend machen will, muss es uns ganz konkret sagen, wie wir handeln sollen. Mit anderen Worten: Es muss uns sagen, welche Handlungen geboten und welche verboten sind.
Bei Geboten und Verboten geht es nicht um das Handeln selbst, sondern um dessen Normen. Mit Hilfe der Handlungsnormen können wir das Menschenrecht (Naturrecht der Freiheit), das notwendig für jeden gelten muss, so in die Gesellschaft einbinden, dass es für jeden auch gelten kann. Von der Wirkkraft der Handlungsnormen hängt ab, ob wir ohne Konflikt und Kampf miteinander auskommen und unser Leben innerhalb eines bestimmten Rahmens frei entfalten können. Der gesamte Verkehr zwischen Personen, sofern er Rechtsverkehr ist, erfolgt in dem Rahmen, den die beiden Normen Gebot und Verbot setzen.
Gebote sind Imperative: „Mach das“, bzw. „Du sollst das und das tun!“ (wobei das „Du“ auch das befehlende Ich selbst sein kann). Sie fordern ein bestimmtes reales Verhalten ab. Weil sie ein Sein-Sollen beinhalten, sind sie „Sein-Sollens-Sätze“ (Adolf Reinach, 1953).
Auch Verbote sind Imperative: „Lass das“ bzw. „Du sollst das und das meiden!“ (Wobei auch hier das „Du“ das befehlende Ich selbst sein kann.) Sie hemmen ein bestimmtes reales Verhalten. Weil sie ein Nicht-Sein-Sollen beinhalten, sind sie „Unterlassens-Sätze“ (a. a. O). So lässt sich sagen:
Gebote verlangen eine Handlung; Verbote unterdrücken eine Handlung.
Sowohl ein Gebot als auch ein Verbot kann – muss aber nicht (!) – unter Zwang geschehen. Entweder man erzwingt das Hervorbringen einer Aktivität: im Gebotszwang (z. B. was man lernen soll, was in einem Vertrag enthalten sein soll, wie die Ehefrau ihre Haare färben soll, welchen Anzug der Mann zum Kirchgang zu tragen hat usw.). Oder man erzwingt das Unterlassen einer Aktivität: im Verbotszwang (z. B. Du sollst nicht töten, deinen Nachbarn nicht schädigen, nicht so laut schreien usw.).
Der Gebotszwang – bezogen auf menschliches Verhalten – ist Zwang hin zum Positiven, d. h. die Forderung eines bestimmten Handlungsvollzugs. Der Verbotszwang hingegen – ebenfalls bezogen auf menschliches Verhalten – ist Zwang hin zum Negativen, d. h. eine Unterdrückung bestimmter Handlungsvollzüge. Gebote sind insofern positive, Verbote sind negative Handlungsnormen.
Gebote und Verbote müssen als Regulative für alle in Gesellschaft lebenden Menschen verstanden werden. Ohne Rücksicht auf die Lebensentfaltung anderer (Robinson allein auf der Insel) würde nicht nur jeder Gebotszwang, sondern auch jeder Verbotszwang wegfallen können – ein wahrhaft freies, aber auch einsames Leben.
Selbstbewirkte und fremdbewirkte Handlungsnormen
Gebotszwänge sind oft individuelle Vorgaben, z. B. in Form von Gestaltungsvorschlägen, von Preisofferten, von Ratschlägen, von Übernahmen vertraglich vereinbarter Pflichten usw. Das Bieten ist hier überall ein Anbieten. So ist das Gebot zunächst nur An-Gebot. Damit zwinge ich die Handlungsnorm „Gebot“ nicht anderen, sondern nur mir selbst auf. Denn jedes An-Gebot wird nach seiner Annahme durch den Adressaten für mich zur Handlungsnorm, die dann ausdrücklich „Gebot“ heißt.
Ich will das aufgrund einer Schenkung oder eines Vertrags Gebotene aus eigenem Impuls heraus erfüllen: durch entsprechendes Handeln. In diesem Fall ist der Gebotszwang selbstbewirkt – in Gestalt einer Anweisung an eigenes Verhalten. Sofern Gebote vom Ich frei aus sich selbst heraus gesetzt sind oder – beispielsweise als Sitte – freiwillig übernommen werden, empfinden wir sie nicht als unzulässige Belastung.
Gebotszwänge können aber auch fremdbewirkt sein: „Du sollst das und das so und so tun! Wenn nicht, dann …“. Es folgt die Androhung einer Vergeltung. Solche Gebotszwänge sind Oktroyationen. Oktroyierte Gebote sind unangenehm. Wir unterwerfen uns Geboten nur dann ohne Murren, wenn wir sie uns – etwa auf dem Weg über persönliche An-Gebote – selbst geschaffen haben. Andernfalls sind sie Nötigungen. Eine Gesellschaft, in der Gebote aufgenötigt werden, ist eine Diktatur. Der Begriff „Diktatur“ so sehen wir hier – ist eigentlich kein politischer, sondern ein Rechtsbegriff.
Auch Verbotszwänge sind uns nicht immer von ichfremden Instanzen aufgedrückt. Zum Beispiel anlässlich einer Vereinbarung bietet jemand an, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen. Er verbietet sich damit selbst etwas. Außerdem: Es gibt die Selbstzucht und den Gewissensgehorsam, weswegen sich bestimmte Aktivitäten verbieten. Unser Wille befähigt dazu, Verbotenes auch ohne Fremdimpuls zu unterlassen.
Verbotszwänge können aber auch fremdbewirkt sein. Dazu wird ein Verbot, wenn zu dem „Du sollst das und das meiden!“ hinzukommt: „Wenn nicht, dann …“ und die Androhung einer Vergeltung folgt. Fremdbewirkte Verbotszwänge sind ebenfalls Oktroyationen. Sie drängen einen zwar nicht irgendwo hin. Sie drängen einen von etwas weg. Sie sind – im Unterschied zu fremdbewirkten Gebotszwängen – nicht immer Nötigungen, meistens nicht!
Ich beuge mich ohne Not dem allen in gleicher Weise auferlegten Verbotszwang, sofern damit die Lebensentfaltung eines jedem gleichermaßen geschützt werden kann. Mein Eigeninteresse sagt mir, dass all das Jedem (auch mir) verboten sein muss, was mich (oder Andere) schädigt. Das ist der Kern der sogenannten Goldenen Regel: Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu.
Die Goldene Regel scheidet die vernünftigen von den unvernünftigen Verboten. Vernünftige fremdbewirkte Verbote, z. B. zum Zwecke des Eigentumsschutzes, nehme ich nicht als unzulässig wahr. Unvernünftige hingegen werden – genau wie oktroyierte Gebote – zurecht als Nötigung empfunden.
Handlungsnorm und Freiheit
In welcher Beziehung stehen nun die Verbots- und Gebotszwänge zur Freiheit? – Welchen Unterschied beobachten wir hier?
Ein Verbotszwang unterdrückt immer nur ein bestimmtes Verhalten und lässt alle anderen Handlungsmöglichkeiten offen (Rechtsprinzip des Verbotsvorbehalts: „Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt“). Der Gebotszwang hingegen verlangt ein bestimmtes Verhalten ab und unterdrückt alle Handlungsalternativen (Rechtsprinzip des Gebotsvorbehalts: „Alles, was nicht eigens erlaubt ist, ist verboten“).
Sowohl der Gebotszwang, als auch der Verbotszwang sind Formen der Gängelei. Zwischen Zwangsgeboten und Zwangsverboten besteht jedoch ein gewaltiger Unterschied: Vernünftige – wenn auch erzwungene – Verbote erhalten die Freiheit des Individuums. Wenn ich die Goldene Regel verstanden habe, akzeptiere ich den Zwang durch die daraus abgeleiteten Verbote. Erzwungene Gebote hingegen, sie mögen noch so gut gemeint sein und das Beste für mich wollen, vernichten meine Freiheit, und zwar in jedem einzelnen Fall. Sie sind für mich daher nicht akzeptabel. Oktroyierte Verbote sind also prinzipiell freiheitskompatibler als oktroyierte Gebote.
Fremdbewirkter Zwang hin zum Positiven (oktroyierter Gebotszwang) und Freiheit – das verträgt sich nicht. Fremdbewirkter Zwang hin zum Negativen (oktroyierter Verbotszwang) und Freiheit – das muss sich um des für alle gleichen Rechts auf freie Lebensentfaltung willen vertragen. Das Recht auf freie Lebensentfaltung akzeptieren heißt, bestimmte allgemeinverbindliche Verbote einhalten. Jenseits des Zauns des Verbotenen berechtigt dieses Recht, alles das zu tun, was anderen nicht schadet.
Der Freiheitsgrad einer Gesellschaft (einer Ehe, eines Vereins, einer Forschergruppe, einer ganzen Nation) wird danach beurteilt werden können, wie viele Anteile der beiden Handlungsnormen Gebot und Verbot sie hat. Da ist eine durch oktroyierte Verbote regulierte Gesellschaft zweifellos im Vorteil. Denn oktroyierte Gebote schränken die Freiheit wesentlich mehr ein als oktroyierte Verbote.
Negativer Zwang (Verbotszwang) reinigt die Aktionsvielfalt eines Individuums im Hinblick auf die gleiche Freiheit aller. Damit – und nur damit! – rechtfertigt sich die unumgänglich mit ihm verbundenen Gängelei. Ein vernünftiger Verbotszwang steht somit im Einklang mit Menschenrecht und Freiheit. Die Prinzipien Allgemeinheit und Gleichheit in Verbindung mit der freien Lebensentfaltung verlangen Verbotszwänge. Mit dem Verbotszwang hat es also seine Ordnung.
Positiver Zwang hingegen (Gebotszwang) ist ein krasser Verstoß gegen Menschenrecht und Freiheit. Deshalb gibt es in einer schlüssig-human organisierten Rechtsgemeinschaft Zwang nur in Verbindung mit Verboten. Die Handlungsnorm Verbot schränkt meine Freiheit zwar ein. Sie schützt meine Freiheit aber auch, wenn sie den Anderen auferlegt wird. Sie schützt die Freiheit der Anderen, wenn sie mir auferlegt wird.
Ohne Verbotszwang kommt keine Rechtsgemeinschaft aus, auch die freieste nicht. Der Grund: Im Menschenrecht ist die Lebensentfaltung für alle ausgesagt. Ich hatte in meinem Sandwirt-Beitrag Nr. 18 gezeigt, wie und warum das Menschenrecht des Einen dem des Anderen entgegensteht. Das daraus erwachsende Problem ist dadurch lösbar, dass bestimmte Handlungen unterbleiben. Solche Handlungen sind verboten.
Verbotszwänge sind im Gegensatz zu Gebotszwängen Bastionen gegen jene Aktivitäten, die das Menschenrecht vernichten wollen. Sie bändigen meine Freiheit um der Freiheit willen, die bei anderen ermöglicht werden soll. Damit der Freiraum aller geschützt werden kann, muss freies Tun verboten sein. Mit vernünftigen Verboten schaffen sich die Menschen untereinander Räume für ihre je individuelle „kleine“ Freiheit. Insofern sind Verbotszwänge nicht in jedem Fall von Übel, wie oft geglaubt. Sie sind die wirksamsten Garanten freier Lebensentfaltung dort, wo es um das friedliche Zusammenleben aller Menschen geht.
Mein Naturrecht auf Freiheit (Menschenrecht) innerhalb der Grenzen, die mir durch das gleiche Recht aller Anderen gezogen sind, ist nur dort verwirklicht, wo die Handlungsnorm Gebot von mir frei setzbar bzw. frei akzeptierbar ist. Einem Gebotszwang beuge ich mich dort widerspruchslos, wo ich mir den Zwang selbst auferlege, z. B. anlässlich freiwilliger Nachahmung oder einer freiwilligen Vereinbarung, der zufolge ich bestimmte Leistungen anbiete, um im Gegenzug andere zu erhalten.
Auch ein Verbot kann vom Ich freiwillig akzeptiert sein und somit Zwang entbehrlich machen. Die Akzeptanz ist allerdings an eine Voraussetzung gebunden: Das Ich muss wollen, dass der Andere als eigenständiges Ich existiert. Dadurch nimmt es das andere Ich gewissermaßen in sich auf. Diese Leistung vollbringt es aber nicht als Geschöpf der Natur (als „empirisches Ich“), wie etwa auf dem Markt, wo es den Anderen als Bedürfnisträger in sein Eigeninteresse einbinden muss. Es vollbringt sie als Geschöpf des Geistes (als „intelligibles Ich“), d. h. aufgrund eines Willensaktes, der dem Du Selbstzweckhaftigkeit zugesteht und es insofern als Freiheitsträger in sein Leben einbindet.
Handlungsnorm und Eigentum
Im meinem Sandwirt-Beiträgen Nr. 19 und 20 wurde herausgearbeitet: Gewährung und Schutz sind die Möglichkeitsbedingungen für die individuelle Nutzung von Gütern. Wie kommen dabei die beiden Handlungsnormen Gebot und Verbot ins Spiel?
Wenn ich meine Freiheit in der Gesellschaft ausleben will, muss ich lernen: Die mir gebotenen Güter darf ich nutzen, die mir verbotenen muss ich meiden. Ich muss lernen: Freiheit innerhalb eines statuierten Rechtsgefüges ist – in Bezug auf den Umgang mit Gütern – nicht Spontanautonomie schlechthin, sondern gewährte Spontanautonomie. Das heißt, nur die mir per Gebot (Geschenk, Vertrag) gewährten Güter stehen mir zur Verfügung und sind insofern mein Eigentum.
In einer schlüssig-human organisierten Rechtsgemeinschaft gibt es gebotene Güter nur auf der Basis von Freiwilligkeit. In der zwangsfreien Bedeutung findet sich der Begriff „Gebot“ in Ausdrücken wie Angebot, Aufgebot oder Abgebot. Das Gebot ist dort stets selbstbewirkt. Mit Güternutzungsverboten hingegen muss auch in der freiesten Gesellschaft fremdbewirkter Zwang verbunden sein. Viele – nicht immer alle! – fremdbewirkten Verbotszwänge sichern die freie Eigentumsnutzung aller. Fremdbewirkte Gebotszwänge hingegen vernichten sie – immer.
Fremdbewirkte Verbotszwänge schaffen Frieden unter den Menschen, sofern sie vernünftig sind und keine willkürlichen Eingebungen. Deshalb ist vom Freiheitsstandpunkt aus nichts dagegen einzuwenden. Unterliegt die Güternutzung oder ihr Nutzungsmodus hingegen einem fremdbewirkten Zwang, dann wird der Frieden früher oder später dahin sein. Denn solche Zwänge werden vom Ich als Nötigung, zumindest aber als Manipulation, empfunden. Und das erzeugt Hass.
Die Freiheit, gewährte Güter zu nutzen, ist erst gesichert, wenn vernunftgerechte Verbote eingehalten werden – entweder aufgrund freier Anerkennung von Eigentum durch das Ich, oder aufgrund von Zwang gegen das Ich. Sollte mein persönlicher Entwicklungsstand es noch nicht zulassen, Verbotenes freiwillig einzuhalten, also den Anderen freiwillig als Selbstzweck zu akzeptieren und als solchen zu behandeln, greifen soziale Mechanismen, die das erzwingen – übrigens auf völlig menschenrechtsgemäße Art und Weise.
Eigentum ist gewährt – durch Gebote. Es ist geschützt – durch Verbote. Durch ihren engen Bezug zum Eigentum sind Gebote und Verbote untrennbar miteinander verknüpft. Ziel des Rechtswesens ist, dem Fundamentalsatz über die Möglichkeitsbedingungen freier Eigentumsnutzung (s. o.) durch Gebote und Verbote überall Geltung zu verschaffen.
Die beiden Handlungsnormen sind insofern die beiden Säulen des Statuarischen Rechts. Gebote sind die positiven, Verbote die negativen Handlungsnormen. Das Statuarische Recht, das diese Handlungsnormen beinhaltet, zerfällt deshalb in zwei Teile: in das positive und in das – insbesondere von Friedrich von Hayek sogenannte – negative Recht. Das positive Recht sagt dem Einzelnen, was ihm zusteht (ihm geboten ist). Und das negative Recht sagt, was ihm nicht zusteht (ihm verboten ist). Dabei hat das „negative Recht“ keine andere Aufgabe, als das positive Recht zu schützen.