Wahlen: Ein eklatanter Widerspruch

Protokolle der Aufklärung #5

Die Aktivitäten der letzten Wochen in Deutschland zeigen: Das Geplänkel um die Bestallung politischer Funktionsträger hat begonnen – maskiert als flächendeckende Demonstration. Diesmal scheint der sogenannte „Wahlkampf“ ein einigermaßen ungewohntes Schaustück abzugeben. Während bisher (zur rechten Zeit) retuschierte Gesichter von den Laternenmasten der Straßen ruhig auf uns herabblickten, hallt jetzt (schon vorzeitig) der Lärm hysterisierter Massen vom Pflaster zu uns herauf. 

Die kandidatengebundene Listenwahl

Die Politiker rechtfertigen ihr Handeln und ihre Existenz damit, dass sie „vom Volke gewählt“ seien. Gegen diese Auffassung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Frage ist nur, ob der dabei zum Zuge kommende Auswahlmodus ein menschenrechtsgemäßer Vorgang ist. Die weitere Frage ist, ob die daraus erwachsende sogenannte „Parlamentarische Demokratie“ das ist, was sich freiheitsbegabte Menschen unter Demokratie vorstellen. Um das herauszufinden, ist erforderlich, als erstes das Regulativ genauer unter die Lupe zu nehmen, nach welchem die politischen Wahlen stattfinden. 

Vorab sei schon einmal gesagt: Ob man die aktuell praktizierten Verfahren eher unter den Begriff Mehrheitswahl oder unter den Begriff Verhältniswahl subsumiert, ist angesichts der Tatsache, dass sie kandidatengebunden sind und anhand von Listen abgehalten werden, von untergeordneter Bedeutung. Die heute überall üblichen Wahlen sind kandidatengebundene Listenwahlen. In dem einen Fall sind es einzelne Personen, die kandidieren, in dem anderen Fall Gruppierungen (die sogenannten „Parteien“).

Zwischen einer kandidatengebundenen und einer kandidatenfreien Wahl gibt es erhebliche Unterschiede. Um das zu erkennen, ist zu prüfen, ob die kandidatengebundene Listenwahl aufgrund ihres inneren Aufbaus menschenrechtsgemäße Gesellschaftsstrukturen überhaupt hervorbringen kann. 

Die Prüfung nehme ich anhand des deutschen Bundeswahlgesetzes vor – stellvertretend für andere Regelungen weltweit. Dabei greife ich auf Erkenntnisse zurück, die in meinen vier vorangegangenen Sandwirt-Artikeln präsentiert wurden. Es wird Zeit, mit dem dort gewonnenen Wissen Ernst zu machen – zunächst mit Blick auf das Wählen. 

Defizite hinsichtlich des Naturrechts der Freiheit („Menschenrecht“)

Die Form, in der man heutzutage Repräsentanten bestallt, ist schon mancherorts kritisiert worden. Die übliche Repräsentantenwahl sei gar kein Auswählen im eigentlichen Sinne. Mit den freien Entscheidungsprozessen, so wie wir sie von einem durch Wettbewerb bestimmten Markt her kennen, hätten politische Wahlen nichts zu tun. Der amerikanische Ökonom und Nobelpreisträger Kenneth Arrow hat herausgefunden, dass mit den heute üblichen Wahlverfahren ein wirklich basisnahes Auswählen gar nicht möglich ist. 

Auch andere Theoretiker diagnostizieren erhebliche Mängel. In seinem Buch „Die verflixte Mathematik der Demokratie“, in dem er den Aufbau der bekanntesten Wahlmodelle untersucht, kommt George Szpiro zu der ernüchternden Erkenntnis: „Alle Wahlmethoden … haben ihre Unzulänglichkeiten“. Nun gibt es bei der kandidatengebundenen Listenwahl eine Unzulänglichkeit, die alle anderen übertrifft. Wovon spreche ich?

In meinem Sandwirt-Beitrag „Das Naturrecht der Freiheit“ wurde ein Grundsatz herausgearbeitet, der das Axiom abgibt für all jene Menschenrechte, die echte Freiheitsrechte sind. Er lautet: Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung. 

Eines seiner Derivate ist: Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freies Wählen. Es lässt sich aus ihm auf dem Wege der Subsumtion unmittelbar ableiten. 

Auch in dem Derivat sind die drei Rechtsprinzipien Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit enthalten. Von einer wahrhaft menschengerechten Wahl darf also erwartet werden, dass sie für alle Wahlberechtigten frei und gleich ist. So waren die Schöpfer von Wahlordnungen schon in der Vergangenheit bemüht, die Freiheit, die Allgemeinheit und die Gleichheit unübersehbar in ihre Kreationen einzubinden. Es ist jetzt zu prüfen, ob die kandidatengebundene Listenwahl diesen Prinzipien entspricht: 

Vor der Wahl werden Kandidaten aufgestellt (§ 21 und § 27 des deutschen Bundeswahlgesetzes). Die Wähler erhalten Listen, anhand derer sie die dort aufgeführten Kandidaten (oder die kandidierenden „Parteien“) durch Ankreuzen auswählen sollen. Die Kandidaten sind keine Repräsentanten der Wählergruppen an der „Basis“, sondern Repräsentanten bestimmter politischer Vereinigungen. Die haben quasi das Monopol bei der Kandidatenauswahl. 

Jedenfalls ist die Wählerschaft als Ganze an der Auswahl der Kandidaten nicht beteiligt. Zwar ist der Allgemeinheit der Zugang zur Wahl niemandem verwehrt. Die Auswahl derjenigen jedoch, die auf den Wahllisten aufgeführt sind, vollzieht sich unter Ausschluss der großen Öffentlichkeit. Dabei entsteht zurecht die Frage: Was ist denn nun die eigentliche Wahl? Ist es die Kandidatenauswahl für eine Wahlliste oder die Wahl der Kandidaten aus einer Wahlliste? Unerachtet der Antwort auf diese Frage halten wir fest: Die kandidatengebundene Listenwahl bietet keine Allgemeinheit der Wahl.

Die Stimmen der Kandidaten-Auswähler zählen mehr, sind also privilegierter als die der übrigen Wähler. Außerdem zählt ihre Stimme noch ein zweites Mal, nämlich bei der Wahl, an der die gesamte Wählerbasis beteiligt ist. Die kandidatengebundene Listenwahl ist also eine verkappte Zweiklassenwahl. Es finden hier unterschiedliche Wahlgänge voneinander getrennter Wählergruppen statt. Das bedeutet: keine Gleichheit der Wahl. 

Die vorgefertigten Kandidatenlisten werden den Wählern als Stimmzettel ausgereicht (§ 30 und §§ 34 ff des deutschen Bundeswahlgesetzes). Nur im Rahmen der auf diesen Zetteln aufgeführten Personen bzw. politischen Parteien können sie eine Entscheidung treffen. Außerdem gibt es feste Wahlperioden mit vorbestimmten Wahlterminen (Art. 39/1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Bundeswahlgesetzes). Die Abwahl der Gewählten kann erst nach Ablauf einer Wahlperiode erfolgen, so dass auch unerwünschte Personen/Personengruppen ungebührlich lange im Amt bleiben können. Beide Aspekte zusammengenommen bedeuten: keine Freiheit der Wahl.

Dieses Analyseergebnis muss eine herbe Enttäuschung für diejenigen sein, die die politische Wahl ernst nehmen und für einen Vorgang halten, der dem Menschenrecht und seinen Prinzipien entspricht. Das tut sie offensichtlich nicht. Das Ergebnis zeigt zudem, wie weit weg vom Naturrecht der Freiheit (Menschenrecht) der Diskurs ist, der momentan um die Novellierung des Wahlrechts in Deutschland stattfindet. Die Frage, ob die politische Wahl in der Form, in der wir sie kennen (als kandidatengebundene Listenwahl), überhaupt dem Menschenrecht entspricht, wird hier gar nicht erst gestellt. 

Geraubte Souveränität

Wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen erscheint auch bei der politischen Wahl das Menschenrecht (Naturrecht der Freiheit) bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Man kann es in Ordnung finden, mit einer vorgefertigten Kandidatenliste zu wählen. Man muss dann aber zugestehen, dass dabei die Freiheitsbegabung des Menschen grob missachtet wird.

Der Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20/2 des Grundgesetzes) wird so lange eine hohle Phrase bleiben – die Souveränitätsphrase –, bis gesichert ist, dass jedes mündige Mitglied der Gesellschaft (Allgemeinheit) unterschiedslos (Gleichheit) demjenigen über sich Macht verleiht, den es aus der Gesamtheit seiner Mitgesellschafter autonom (Freiheit) ausgesucht hat. Insofern darf es keine Wahlkandidaten geben, die bereits vorher von irgendwelchen Leuten aufgelistet wurden. 

Der heutige Staat ist durchgängig Parteienstaat (die Bezeichnung geht auf den ehemaligen Verfassungsrichter Gerhard Leibholz zurück). Das gesamte politische Leben ist von Parteien geprägt. In Parteienstaaten gibt es Repräsentanten, die angeblich von den Menschen an der sozialen Basis für ihre politische Funktion ausgewählt werden. Sie sitzen in den Parlamenten. Die Parlamente waren von Beginn an als Gegengewichte gegen die Macht exekutiv agierender Monopole gedacht, etwa des Individual- und Territorialschutzes oder bestimmter Versorgungsdienstleister, also gegen die Macht der Lieferanten der kollektiven Güter (vulgo: „öffentliche Güter“).

In den politischen Parteien bestimmen die „Alphatiere“ und „Kungelkreise“ die zu Wählenden. Selbst bei den Mitgliederabstimmungen innerhalb der Parteien stehen sie oft schon fest. Die einfachen Parteimitglieder spielen bei diesen Abstimmungen, wenn überhaupt, dann nur eine nebengeordnete Rolle. „Deshalb wird es ja auch stets als eine kleine Sensation vermerkt, wenn es auf einer … Delegiertenversammlung zu personellen Beschlüssen kommt, die von den Empfehlungen des jeweiligen Parteivorstandes abweichen. Damit wird sichtbar, dass das normale Parteimitglied bestenfalls einen formalen Einfluss auf die Zusammensetzung der Landesliste seiner Partei hat“, so Hans Apel, einer der erfahrensten Politiker Deutschlands. 

In dieser Rolle scheinen sich die Parteimitglieder glücklich zu fühlen. Auch bei den Wählern an der sozialen Basis ist zu beobachten: „Längst haben sie sich damit abgefunden, Zuschauer in eigener Sache zu sein“ (Wolfgang Sofsky). 

Weil eine Wahl stets allgemein, frei und gleich sein sollte, wird es, solange es Wahlen gibt, denjenigen, die noch einen Rest Rechtsinstinkts in sich tragen, ein Dorn im Auge sein, dass vor der offiziellen Wahl schon eine andere (die eigentliche?) Wahl stattfindet, bei der jene Leute ausgewählt werden, die allein noch zur Wahl stehen. Bei der Durchsicht der Kandidatenliste fallen den Wählern vielleicht Personen ein, welche die vakanten Funktionen besser ausüben könnten als die in der Liste aufgeführten. Jedenfalls werden sie es als das freiere Recht ansehen, ihre Stimme denen zu geben, die sie aufgrund persönlicher Erfahrung für die anstehenden Aufgaben geeigneter halten als die „Kandidaten“ oder als sich selbst. 

Nicht dass ich geradezu behaupten wollte, Kandidaten würden bei den heutigen politischen Wahlen immer durch entsprechende Maßnahmen oder Empfehlungen „von oben her“ nominiert. Aber es besteht die Möglichkeit dazu, dies trotz hoheitlich-offizieller Deklaration – etwa in einer Staatsverfassung oder einem Wahlgesetz. 

Aufgrund der Forderung, die politische Wahl müsse dem Naturrecht der Freiheit entsprechen (dem sogenannten „Menschenrecht“), muss jede Auswahl von Repräsentanten kandidatenfrei erfolgen. Dass solches Verfahren nicht zwangsläufig Chaos zur Folge hat, erkennen wir an den Entscheidungsprozessen des Marktes. Die vollziehen sich ohne Vorentscheidung irgendwelcher privilegierter Menschen und bringen trotzdem – und zwar spontan – eine vernünftige Ordnung bei Angeboten hervor, die zur Auswahl stehen. 

Ich komme andernorts darauf zurück.

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2 Kommentare. Leave new

  • Fourier Stefan
    17. Februar 2024 9:45

    Ich bin sehr gespannt, lieber Herr Eckart, zu welchem Lösungsansatz Sie kommen werden.

    Antworten
  • Dietrich Eckardt
    7. März 2024 9:05

    Lieber Herr Fourier
    Mit meiner Anwort habe ich noch gewartet, bis Sie auch meinen Artikel im Sandwirt #69 gelesen haben. Der Lösungsversuch, den Sie nachfragen, befindet sich in meinem Buch “Die Bürgergesellschaft – Ein Gegenwurf zur Staatsgesellschaft”. Das Buch erscheint in stark überarbeiteter Fassung wieder im Hebst d. J. Ich sende Ihnen vorab gern die einschlägigen Abschnitte. Dafür brauche ich Ihre Email-Adresse.
    Beste Grüße Eckardt

    Antworten

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