Schimpfwort, zack, Strafbefehl!

Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein – diesen Satz hörte man vor einigen Jahren öfters und von politischen Akteuren unterschiedlicher Couleur, von links bis rechts, alle waren sich einig: Gegen „Hass und Hetze“ im Netz muss was getan werden! 

Und es wurde was getan. Zum einen wurde die Rechtsdurchsetzung verbessert. Denn die angebliche „Rechtsfreiheit“ des Internets gab es eigentlich natürlich nie, das Recht galt für Äußerungen online wie offline im gleichen Maße, nur war es eben extrem schwer, es gegen anonyme Nutzer durchzusetzen. Betroffene und auch Staatsanwaltschaften scheiterten oft schon daran, Klarnamen und Anschrift des Gegners ausfindig zu machen. Das hat sich maßgeblich geändert durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und den Digital Services Act der EU, die die Plattformbetreiber insoweit zur Kooperation verpflichten. Und diese Kooperation funktioniert inzwischen professionell und gut. 

Zum anderen hat sich aber auch das materielle Recht geändert. Nicht das Gesetz, aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidungen ja immerhin auch Gesetzeskraft zukommt. Das Verfassungsgericht, und ihm folgend die Fachgerichte, waren früher sehr bzw. manchmal sogar erstaunlich großzügig, was alles unter die Meinungsfreiheit fiel. Das galt in besonderen Maße, wenn Politiker betroffen waren: Von Ihnen wurde erwartet, dass sie sich mehr gefallen lassen als der Normalbürger beim Schutz der Ehre, weil sie a) Macht ausüben und Machtausübung im demokratischen Staat kritisiert werden darf, und dies auch heftig, und b), weil sie selbst das Licht der Öffentlichkeit suchen, um gewählt und wiedergewählt zu werden, und deshalb auch mehr Reaktionen aus der Öffentlichkeit hinnehmen müssten als der Normalbürger. Deshalb ist nicht alles, was, am Gartenzaun zum Nachbarn gesagt, eine Beleidigung wäre, auch in der politischen Auseinandersetzung eine. 

Das änderte sich, als im Jahr 2016 Renate Künast einen Shitstorm auf Facebook abbekam, anknüpfend an eine unglückliche Äußerung von ihr zum Umgang der Grünen Partei mit Pädophilie in den 1980er Jahren. Dass die Entscheidung in juristischen Datenbanken unter dem Schlagwort „Pädophilen-Trulla“ zu finden ist, verdeutlicht, um was es dabei ging. Während die Instanzgerichte die verwendeten (zum Teil üblen) Schimpfworte weitgehend unbeanstandet ließen, nahm das schließlich angerufene Bundesverfassungsgericht Ende 2021 den Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung in mehreren Punkten zu ändern, und zwar in eine deutlich weniger freiheitsfreundliche Richtung. 

Meinungsfreiheit zweiter Klasse

Erstens gab es die Vermutung auf, dass jenseits nur selten eingreifender Fallgruppen extremer Beschimpfung eine Vermutung für die freie Rede streite. Es müsse vielmehr in jedem Fall eine Interessenabwägung stattfinden. Schon das ist aus liberaler Perspektive kein gutes Zeichen. Es fügt sich ein in die deutlich zu beobachtende Tendenz, den Grundrechten als klassischen Abwehrrechten gegen den Staat immer geringeren Raum einzuräumen und sie zunehmend durch Rechte Dritter, das Allgemeinwohl und Schutzpflichten des Staates zu relativieren – eine Tendenz, die sich am deutlichsten im unkritischen Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit den Freiheitsrechten während der Corona-Pandemie gezeigt hat. Dass das Bundesverfassungsgericht den Satz „Im Zweifel für die Freiheit“ in Bezug auf das von ihm an sich als konstituierend bezeichnete Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr anwenden will, ist kein Umstand, über den ein freiheitlich denkender Bürger glücklich sein kann. 

Zweitens hat das Bundesverfassungsgericht aber auch den Aspekt der Machtkritik in seiner Entscheidung relativiert. Zwar sei dies weiter ein beachtlicher Aspekt, aber es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Politiker einen Dienst an der Allgemeinheit leiste und deshalb von dieser auch einen Schutz seines Persönlichkeitsrechts erwarten könne, denn ansonsten sei er möglicherweise zum Dienst an der Gemeinschaft nicht mehr bereit. 

An dieser Stelle kann man sich ein Schmunzeln kaum noch verkneifen. Ja, es hat Fälle gegeben, in denen Kommunalpolitiker so hart angegangen wurden, dass sie das Amt niedergelegt haben. Aber diesen Gedanken auf das Spitzenpersonal der Bundesebene zu übertragen, ist einigermaßen amüsant. Davon auszugehen, das der selbstlose Dienst an der Gemeinschaft unsere Spitzenpolitiker antreibt und dass Dinge wie gute Bezahlung, Selbstbestätigung durch die eigene Wichtigkeit, die Dienstlimousine und der Regierungsflieger und überhaupt die Freude am Regulieren dabei keine Rolle spielen, ist schon an der Grenze zur Naivität. 

Dies gilt vor allem in Bezug auf den immer häufiger werdenden Typus des Berufspolitikers, der außerhalb des politischen Geschäfts zurück ins Callcenter oder als Kulissenschieberin ins Theater müsste, wenn für ihn oder sie nicht eine passende Versorgungsverwendung gefunden wird. Dass eine solche Person das Amt aufgibt, nur weil in Internet Schimpfworte über sie verwendet werden, ist schlicht eine realitätsferne Annahme und keine Gefahr, der man durch Grundrechtseinschränkungen vorbeugen müsste. 

Kritisieren verboten

Die Rechtsprechungsänderung hatte unerfreuliche Konsequenzen. Sie hat, wie inzwischen auch öffentlich bekannt wurde, zu einer wahren Anzeigenflut von Spitzenpolitikern gegenüber Bürgern geführt. An bestimmten Amtsgerichten arbeiten fünf Staatsanwälte an nichts anderem mehr als an diesen Verfahren. Einige der betroffenen Bürger waren so mutig, die Verfahrensdokumente in den sozialen Netzwerken zu veröffentlichen, auf die Gefahr hin, sich dadurch erst recht strafbar zu machen, denn in Deutschland ist das Veröffentlichen von einen selbst betreffenden Verfahrensdokumenten strafrechtlich verboten, § 353d StGB, selbst wenn das Verfahren an sich öffentlich ist. Andere Dokumente sind nach Verfahrensabschluss durch die beteiligten Rechtsanwälte online gestellt worden. 

Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass inzwischen jeder mit einem Strafverfahren rechnen muss, der gegen einen Politiker ein Schimpfwort verwendet. Sie lassen erkennen, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit, wie sie das BVerfG fordert, von der Praxis gar nicht mehr vorgenommen wird. Sie verfährt nach dem Motto: Schimpfwort, zack, Strafbefehl!

Auch die Frage, ob sich die Verwendung des Schimpfworts in einen sachlichen Zusammenhang einordnet, also ob der Minister z.B. als blöd bezeichnet wird, weil er Blödes gesagt hat und der Bürger deshalb vielleicht meint, dass er deswegen das Amt nicht gut ausfüllt – alles egal. Der Bürger ist frech, der kriegt einen Strafbefehl, das scheint im Moment die vorherrschende Linie der Staatsanwaltschaften zu sein, so zumindest der Eindruck. Und der wird verfestigt durch das, was man gesprächsweise von Staatsanwälten erfährt. Es scheint auch eine gewisse politische Vorgabe der Hausleitungen zu geben, entsprechend zu verfahren. 

Nun kann man ja einwenden, die Bundesrepublik sei ja immerhin ein Rechtsstaat. Wenn der Bürger meint, dass das, was er geäußert habe, zwar nicht höflich, aber doch Machtkritik sei, dann könne er sich ja vor Gericht wehren. – So einfach ist das freilich nicht. 

Schere im Kopf

Einmal ist es dem Bürger häufig nicht klar, dass es recht gute Chancen gibt, sich zu wehren, denn nicht jedem ist geläufig, dass Art. 5 (1) GG und der Aspekt der Machtkritik hier eine Rolle spielen. Das Strafbefehlsverfahren ist anerkanntermaßen dafür anfällig, dass gerade schlichter gestrickte und weniger finanzkräftige Bürger die ausgesprochene Strafe lieber akzeptieren, als sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen. Und wenn doch, dann traut der Bürger sich häufig nicht, dies ohne anwaltlichen Beistand zu tun. Anwaltlicher Bestand ist aber teuer, gerade im Strafrecht, wo kaum ein Anwalt noch bereit ist, zu den gesetzlichen Gebühren zu arbeiten. Daher trägt der Bürger selbst im Fall des Obsiegens ein Kostenrisiko, denn auf einem die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Verteidigerhonorar bleibt man sitzen. Die Strafanzeigen werden zudem flankiert mit zivilrechtlichen Abmahnungen und Forderungen nach Schmerzensgeld, die das Kostenrisiko weiter erhöhen und die Notwendigkeit mit sich bringen, sich gleich gegen zwei Verfahren zu verteidigen. 

Und schließlich wird auch ein hinzugezogener Rechtsanwalt dem Mandanten keinen sicheren Erfolg versprechen können. Denn auch wenn das Gericht Art. 5 (1) GG in der Verhandlung letztlich doch noch berücksichtigt, sagt das Bundesverfassungsgericht, dass damit kein bestimmtes Ergebnis vorgegeben sei. Das ist die Konsequenz der aufgegebenen Freiheitsvermutung, Art. 5 (1) GG genießt keinen Vorrang mehr vor dem sozialen Geltungsanspruch des Politikers, alles ist Sache des Einzelfalls. 

Wenn das Gericht sich nur entsprechend Mühe gibt, kann es sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass die Verwendung von Schimpfwörtern gegenüber Politikern generell strafbar sein sollte. Ob sich diese Ansicht dann auch in der Berufungs- und/oder Revisionsinstanz durchsetzt, weiß zu Beginn des Verfahrens niemand. Die Rechtsunsicherheit ist erheblich, und auch das trägt dazu bei, dass manche sich nicht wehren, obwohl es sinnvoll wäre. 

Das aber ist dann endgültig gefährlich für die Freiheit. Der Beleidigungstatbestand ist ausgesprochen unbestimmt, so unbestimmt, dass auch anerkannte Ordinarien des Strafrechts auf die Frage, was eine Beleidigung sei, lächelnd antworten, das wisse kein Mensch. Es besteht eine erhebliche Grauzone zwischen einer unhöflichen, vielleicht auch vulgären, Regierungs- und Machtkritik und der strafbaren Beleidigung. 

Wenn nun aber der, der sich in diese Grauzone bewegt, weil er die amtierende Regierung stark ablehnt und ihre maßgeblichen Repräsentanten für zu dumm, unfähig, korrupt, machtgierig, kriegstreiberisch oder meinetwegen auch hässlich, albern oder mit dem Outfit eines Bahnhofsalkoholikers bekleidet hält, das auch gerne so äußern möchte, und dann eine Strafbarkeit befürchten muss, dann setzt das ein, was gelernte DDR-Bürger als die Schere im Kopf und die Kollegen vom öffentlichen Recht als Chilling-Effekt bezeichnen: Aus Angst, eine vage, nicht genau definierte Grenze zu überschreiten, zensiert der Bürger sich selbst, mildert seine Kritik ab oder unterlässt sie ganz. 

Der Fuß in der Tür

Schon die Gefahr, verfolgt zu werden, hindert die Freiheitsausübung. Dieser Gefahr müssten sich Rechtspraxis und Rechtswissenschaft bei ihrer Arbeit an sich bewusst sein. Gerade im Umgang mit unbestimmten Tatbeständen wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder auch der Beleidigung muss dieser Effekt mitgedacht werden, und dann, wenn eine rechtssichere Präzisierung nicht möglich ist, hilft nur eine zurückhaltende Anwendung der Norm, damit schon die Gefahr eines Einschüchterungseffekts gar nicht erst entsteht. 

Das muss dazu führen, dass jedenfalls die kleine Münze im Grenzbereich der Ehrverletzung, also der Vollidiot oder der vielzitierte Schwachkopf, aus dem Anwendungsbereich sowohl des Strafrechts als auch des zivilrechtlichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgeschieden werden müssen. Und ein Schmerzensgeld darf es dafür natürlich erst recht nicht geben, schon gar nicht, wenn der Betreffende die Äußerung gar nicht selbst wahrgenommen hat, sondern die Suche nach Internet-Beleidigungen auf Mitarbeiter oder die inzwischen für sowas existierenden Agenturen ausgelagert hat. 

Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht in der Künast-Entscheidung die Tür zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit in sozialen Medien einen Spalt weit öffnen wollte, indem es ausgeführt hat, dass auch Politiker sich „nicht jede“ Beleidigung gefallen lassen müssen. Aber wie es nun einmal so ist mit den Grundrechten: Diejenigen, die mit Freiheit im klassischen Sinne wenig anfangen können, fahren durch die einen Spalt weit geöffnete Tür mit einem Bulldozer, wenn nicht gleich mit einem Panzer, verlieren dabei Maß und Mitte und sehen die Gefahren für die freiheitliche Ordnung gar nicht mehr oder schätzen sie gering. Das führt zu einer überzogenen Verfolgungspraxis, der jedenfalls gegenwärtig die Ausgewogenheit fehlt. 

Insofern bliebe nun freilich zu hoffen, dass die oberen Instanzen oder das Bundesverfassungsgericht korrigierend eingreift und übermäßig verfolgungseifrige Jagdhunde der Justiz (schon eine Beleidigung?) zurückpfeift. Aber es kommt noch schlimmer. 

Meinungsfreiheit im Internet: besonders wichtig

Die Befürworter des Kampfes gegen „Hass und Hetze“ sprechen sich dafür aus, der Meinungsäußerung im Internet zukünftig kaum noch Stellenwert beizumessen. Am deutlichsten hat sich insoweit die frühere Verfassungsrichterin Britz ausgesprochen, die mehrdeutige Äußerungen gegen den Verwender werten und „Halbwahrheiten“ vom Grundrechtsschutz generell ausnehmen will (FAZ vom 25.7.2024). Und sie steht damit nicht allein. Selbst der ansonsten nicht für tiefgründige Überlegungen bekannte Standardkommentar zum BGB spricht sich inzwischen dafür aus, bei Äußerungen im Internet weniger äußerungsfreundlich zu sein als im realen Leben, weil dort überwiegend „Hassreden und Herabwürdigungen“ verbreitet würden. 

Würde sich diese Tendenz durchsetzen, hätten wir anstelle der früheren Vermutung für die Freiheit im Internet eine praktisch grundrechtsfreie Zone, in der der Staat gegen das, was er als Hass und Hetze beziehungsweise als Desinformation definiert, praktisch nach Belieben vorgehen könnte, ähnlich wie in früheren Zeiten gegen Strafgefangene und Schüler nach der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis. 

Nichts könnte fataler sein, als wenn diese Thesen sich in der Rechtsprechung durchsetzen würden. Zwar ist es richtig, dass abwertende Kommentare und Herabwürdigungen im Internet besonders verbreitet sind und in manchen, wenn auch bei weitem nicht in allen, Fällen viral werden und sich massenhaft verbreiten können. Hinzu kommt der generelle Effekt, dass im Internet laute und schrille Äußerungen oft mehr Beachtung finden als ruhige und sachliche, was zum Teil auch durch die von den Plattformbetreibern verwendeten Algorithmen begünstigt wird. Das Recht kann jedoch nicht an der Tatsache vorbeigehen, dass die Meinungsäußerung im Internet heute für den Bürger die wesentlichste Möglichkeit ist, seine politische Meinung zum Ausdruck zu bringen und eine erhebliche Vielzahl von Personen zu erreichen. Ein einigermaßen interessanter und regelmäßig aktiver Account in sozialen Netzwerken erreicht schnell 1.000 Personen und mehr. 

Es ist offenkundig, dass eine solche Reichweite der Meinungskundgabe für den privaten Bürger auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Weder das Engagement in einer Bürgerinitiative oder einer Partei oder der Leserbrief an die Zeitung oder Diskussionen im Freundeskreis erzeugen eine auch nur annähernd ähnliche Breitenwirkung. Und diese Bedeutung sozialer Medien nimmt fortlaufend zu, während die klassischen Medien an Bedeutung verlieren. Die wesentlichen Debatten werden heute in sozialen Medien und nicht mehr in den Zeitungen oder dem linearen Fernsehen geführt, und die Gesellschaft tut gut daran, dies anzuerkennen und diese Debatten weder unter den Generalverdacht von Hassrede und Desinformation zu stellen noch als Meinungsäußerungen zweiter Klasse zu behandeln. 

Es sollte vielmehr anerkannt werden, dass derjenige, der besonders strenge Regeln für Meinungsäußerungen im Internet fordert, letztlich die Meinungsfreiheit in dem Raum aufgibt, der heutzutage für die Meinungsbildung besonders relevant ist. Eine Meinungsäußerungsfreiheit, die sich nur noch auf Räume erstreckt, in denen die geäußerte Meinung wenig Gehör findet, wird aber der hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie nicht gerecht und beschädigt letztlich die demokratische Willensbildung viel mehr, als verletze Gefühle von mehr oder weniger bedeutenden Politikern es je könnten. 

Eine gespaltene Auslegung des Art. 5 (1) GG je nachdem, ob die Äußerung online oder offline erfolgte, ist daher strikt abzulehnen. Die Meinungsäußerung im Internet ist keine Meinungsäußerung niederer Art. 

Beitrag teilen …

Der nächste Gang …

Alexander Fischbach

CDU: Wirtschaftswende um 360 Grad

Dietrich-Eckardt-Blog

Der Staat als Diktator

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Fill out this field
Fill out this field
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
You need to agree with the terms to proceed

Autoren