Der Schutz des positiven Rechts

Protokolle der Aufklärung #46

Die Herausbildung des positiven Rechts in freien Rechtsgemeinschaften – und nur von solchen spreche ich in jenen meiner Sandwirt-Beiträge, die einen positiv-konstruktiven Charakter haben, – wird sowohl durch monolaterale Akte bewirkt, z. B. Schenkungen (Erbschaften) oder Spenden, als auch durch bilaterale Akte, etwa durch Verträge. Aus Verträgen erwächst die Handlungsnorm Gebot (siehe meine Sandwirt-Beiträge „Die Handlungsnormen“ und „Rechtsschöpfung als Selbstgesetzgebung“). 

Am Anfang stehen immer An-Gebote, die via Vertragsabschluss zu Geboten des Anbieterverhaltens werden. Daraus erschafft der Anbieter Recht und Eigentum seines Partners. 

Handlungsnormen ganz anderer Art sind die Verbote. Sie basieren auf einem Vertrag, der von jedem Rechtsgenossen abgeschlossen sein muss, bevor es überhaupt zu weiteren Verträgen kommt (siehe mein Sandwirt-Beitrag „Der Vertrag als Dreh- und Angelpunkt des Statuarischen Rechts“).

Rechtsschutz und Eigentumsschutz

Weil die individuelle Nutzung von Recht immer in der Gefahr steht, durch Mitmenschen behindert zu werden, ist Rechtsschutz notwendig. Rechtsschutz ist immer auch Eigentumsschutz. Denn Recht bedeutet nichts anderes als Güter nutzen zu können, die sich im Eigentum befinden. Ist im Folgenden von Rechtsschutz die Rede, dann ist immer Eigentumsschutz mitgemeint und umgekehrt. 

Besonders schutzbedürftig ist natürlich der menschliche Leib, das Leib-Eigentum. Innerhalb einer schlüssig-human organisierten Rechtsgemeinschaft darf der Leib und seine Nutzung ohne die freie Zustimmung des Eigentümers nicht vernichtet, verletzt oder behindert werden, z. B. anlässlich eines ärztlichen Eingriffs oder einer Einberufung zum Militär. Desgleichen darf die Nutzung jedes anderen Eigentums ohne Zustimmung des Eigentümers nicht be- bzw. verhindert werden, z. B. durch Haus-/Landbesetzung, Abdrängen, Zerstören oder Berauben. 

Gegen die Behinderungen der Eigentumsnutzung gibt es Rechtsschutzeinrichtungen. Sie haben den Zweck, die unerwünschte Fremdnutzung von Eigentum auszuschließen und es vor Zerstörung durch Fremdeinwirkung zu bewahren. Ihrem Zweck entsprechend haben die Einrichtungen folgende Aufgaben:  

  1. der Gefahr von Eigentumsschäden vorbeugen
  2. aktuell sich anbahnende Eigentumsschäden unterbinden
  3. Eigentumsschäden zeitnah ersetzen
  4. die Verursacher von Eigentumsschäden ermitteln
  5. diese zwecks Schadensersatzes dingfest machen
  6. feststellen, ob und inwiefern ein Rechtsverstoß vorliegt und wie hoch der Schaden ist
  7. den Schädigungsmodus bestimmen (versehentlich, fahrlässig, absichtlich)
  8. den Ersatz des Schadens durchsetzen

Die Aufgaben waren schon früh als Erfordernisse des Rechtsschutzes erkannt, mit wie viel Ernsthaftigkeit sie auch immer in Angriff genommen wurden.

Der auf Vorausschau und Sicherheit bedachte Mensch wird umfangreiche Vorkehrungen der Schadensverhinderung (Präventionsmaßnahmen) ergreifen. Dafür geeignet sind Dämme, Wälle, Mauern, Zäune, Wachmannschaften, Beobachtungsposten, Teststationen usw. Schadensereignisse sollten gut vorherseh- bzw. vorhersagbar sein. Insofern wird es hocheffektive Überwachungseinrichtungen geben müssen, die nicht nur Naturvorgänge (z. B. das Wetter), sondern auch menschliche Aktivitäten beobachten.

Rechtsverstoß und Verbot

Ein Individuum kann das Naturrecht auf freie Lebensentfaltung nur wahrnehmen, wenn es das ihm zustehende Eigentum nutzen kann. Eigentum kann nur nutzen, wer es voll in Besitz hat und schadenfrei halten kann. Die Voraussetzung dafür ist gegeben, wo Eigentumsschädigung einem Verbot unterliegt. 

Jede Rechtsgemeinschaft ist nicht nur durch rechtskonformes Handeln bestimmt, sondern auch durch Rechtsverstöße, das heißt durch Handlungen von Menschen gegen Menschen und deren Eigentum. Rechtsverstöße werden durch Täter bei Opfern verursacht. In der Regel ist ein Eigentums-Schaden beim Opfer die Folge, vielfach sogar ein Schaden an seinem Körper (am Leib-Eigentum). 

Eigentumsschäden sind nicht immer durch Rechtsverstöße bewirkt. Oft geschehen sie infolge tierischer Handlungen oder Naturkatastrophen. Wenn aber von Rechtsverstoß die Rede ist, dann ist immer ein Mensch Auslöser des Ereignisses. 

Ein bei einem Menschen verursachter Schaden ist gewöhnlich fremdbewirkt – durch andere Menschen. Ist er selbstbewirkt (z. B. bei Übermut, Drogenmissbrauch oder Selbstmord), kann daraus kein Rechtsverstoß abgeleitet werden. Denn das wäre ein Affront gegen die Verfügungsmacht über Eigentum, die einzig und allein der Inhaber hat. Er kann seinem Eigentum Schaden zufügen, ohne ein fremdes Recht zu verletzen. Allerdings: Jener Teil seines Eigentums, den er in Pflichten eingebunden hat, ist nicht mehr ganz sein Eigentum. Wenn er diesem Teil Schaden zufügt, schädigt er Fremdeigentum. 

Ein Rechtsverstoß kann sich versehentlich ereignen. Versehentliche Rechtsverstöße geschehen ungewollt. Das gilt auch für fahrlässige Rechtsverstöße, nur dass hier fehlende Selbstkontrolle oder Leichtsinn die Ursachen sind. Erfolgt ein Rechtsverstoß vorsätzlich, dann ist das ein absichtlicher Akt gegen bestehende Rechtsverhältnisse, sei es aus Rach- oder Gewinnsucht. So lässt sich zusammenfassen:

Ein Rechtsverstoß ist eine von Menschen bewirkte Eigentumsschädigung bei anderen Menschen. Er kann versehentlich, fahrlässig oder absichtlich erfolgen.

Fahrlässige und absichtliche Rechtsverstöße nennen wir Rechtsbrüche. Eine besondere Form des Rechtsbruchs ist das Verbrechen. Verbrechen sind absichtliche Taten in Verbindung mit Gewalt, List oder Tücke. 

Gegen Rechtsverstöße verhängt eine Rechtsgemeinschaft gewöhnlich Verbote. Das ist die sachgemäße Vorgehensweise, Recht und Eigentum zu schützen. Verbote sind „Regeln, die einen geschützten Bereich der Individuen abgrenzen“, sagt der Jurist Friedrich von Hayek. Sie sind, so heißt es bei ihm weiter, stets negative Regeln. „Alle Regeln des gerechten Verhaltens (sind) negativ in dem Sinne …, dass sie normalerweise niemandem irgendwelche … Pflichten auferlegen.“

Solche Pflichten sollten immer nur aus freier Gewähr erwachsen – auf Basis einer Selbstgesetzgebung.

Negative Regeln sind die notwendige Folge aus dem Menschenrecht, weil dieses die beiden Prinzipien Gleichheit und Allgemeinheit enthält. Wenn die Prinzipien Geltung erlangen sollen, muss der Lebensentfaltung jedes Individuums Recht verschafft werden, und zwar in gleicher Weise. Das gelingt nur durch eine allen auferlegte Einschränkung ihrer Lebensentfaltung in Form von Verboten.

Jede Form fremdbewirkter physischer Beeinträchtigung der Eigentumsnutzung ist ein Verstoß gegen Recht. Insofern lässt sich ein Rechtsverstoß formal fassen als Negation von Recht. Ein Affront gegen das Menschenrecht ist er insofern, als er den Freiraum verkleinert, den das positive Recht für das einzelne Individuum schafft. In diesem Freiraum kann normalerweise das Menschenrecht genutzt und ausgelebt werden. Ein Rechtsverstoß verhindert das.

Der durch Verbote bewirkte Rechtsschutz ermöglicht das, was man einen „rechtlichen Zustand“ nennen könnte. „Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältnis der Menschen untereinander, welches die Bedingungen enthält, unter denen allein jeder seines Rechtes teilhaftig werden kann“ (Kant). Nur das negative Recht – als Verbot – schafft diese Bedingungen (Hayek). 

Positive Rechte basieren auf jenen Handlungsnormen, die ich oben Gebote genannt hatte. Dieser Rechte kann man nur „teilhaftig werden“, wenn sie geschützt sind. Der Schutz geschieht durch Verbote. Gebote schaffen Recht, Verbote schützen Recht. 

Positives Recht räumt Güternutzung durch Gewährung ein. Verstöße gegen dieses Recht missachten die Gewährung. Das geschieht vor allem, wenn ein Verstoß absichtlich geschieht, wenn sich jemand z.B. durch Raub, Diebstahl, Betrug oder Erpressung in den Besitz von Gütern bringt, die sich im Eigentum von Anderen befinden, mit anderen Worten: wenn jemand ein Verbrechen begeht. 

Mit seiner Handlung verschafft sich der Verbrecher wohl auch ein „Recht“, jedoch nicht auf der Basis einer Gewähr, sondern indem er anderwärts gewährtes Recht aufhebt und vernichtet. Er nimmt sich einfach das gewährte, aber nicht für ihn bestimmte Recht. Wir sagen dann auch: Er wird übergriffig, d.h., er greift über das hinaus, was ihm rechtmäßig zusteht. 

Die Rechtsetzung aufgrund eines Vertrags unterscheidet sich von der Rechtsetzung aufgrund von Raub dadurch, dass sich der Räuber ein Recht anmaßt, das ihm nicht gehört. Es wurde ihm nicht durch Andere erteilt. Der Räuber hat zwar das geraubte Gut in Besitz und kann es nutzen oder zerstören. Er hat aber nicht das Recht dazu. Er nimmt sich dieses Recht einfach. Solches (schlicht genommene) Recht wird deshalb passend Un-Recht heißen können. Mit der Nutzung des geraubten Rechts befindet sich der Räuber – ganz wörtlich genommen – im Un-Recht. Das ist ein Recht, das sich jemand ohne Gewähr verschafft.

Die Anmaßung eines Rechts kann so weit gehen, dass der durch Wegnahme erlangte Besitz zerstört, z.B. ein in fremde Gewalt gelangter Leib getötet wird. Zerstören kann man nur etwas, was man besitzt. Einen Leib in Besitz nehmen bzw. in Besitz halten können wir auch, indem wir eine Waffe auf ihn richten. Allein schon dadurch ist dem bedrohten Menschen sein Leib-Eigentum entzogen. 

Ein Besitz kann – vom Schenken einmal abgesehen – sowohl durch Raub, als auch durch Vertrag herbeigeführt werden. Der legendäre amerikanische Gesellschaftstheoretiker Walter Lippmann sieht ganz richtig, dass sich beide Erwerbsformen auf das Menschenrecht berufen können. Beide enden mit Herrschaft und Knechtschaft, allerdings in sehr unterschiedlicher Weise. Der Unterschied ist induziert durch den Rechtsbegriff „Eigentum“.

Goldene Regel und Rechtsschutzaxiom

Falls sich ein Ich so einrichten will, dass es nicht ständig in Konflikt mit Anderen gerät, muss es die Grenze zwischen Recht und Un-Recht deutlich erkennen. Deshalb hat die Rechtsgemeinschaft schon sehr früh im unendlichen Reich menschlicher Handlungspotentiale einen Zaun gezogen. Der Zaun umgrenzt ein Gebiet, dessen Betreten verboten ist. Das Aufbauprinzip des Zauns ist die sogenannte Goldene Regel: 

Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Andren zu. 

Die Regel verstehen selbst Kinder, obwohl sie etwas völlig Abstraktes aussagt. So ist jeder normale Mensch von klein auf in der Lage, den Zaun zu erkennen. 

Die Goldene Regel setzt auf den natürlichen Selbsterhaltungstrieb (Egoismus) des Menschen. Das verleiht ihr einen realistischen Zug. Schon Thomas Hobbes hatte erkannt, dass die Regel deshalb von aller Welt gebilligt werden kann. Friedrich II. von Preußen hat sie zum Fundament seiner Morallehre gemacht. Das konnte aber sein Untergebener Kant nicht billigen, und dies aus gutem Grund (siehe mein Sandwirt-Beitrag „Die Moralität des Ich“).

In der Goldenen Regel geht es nicht ausdrücklich um Rechtsschutz. Das Wort „Rechtsschutz“ kommt darin nicht vor. Aber sie zielt auf Rechtsschutz, nämlich auf die Vermeidung von Rechtsverstößen. Aus ihr sind alle Verbote ableitbar. 

Die Goldene Regel ist inhaltsgleich mit einem Grundsatz, der in der Rechtspraxis wesentlich besser zu gebrauchen ist. Wenn wir gewöhnlich von „Recht“ sprechen, nämlich im Sinne des positiven Rechts, meinen wir das Recht auf eine bestimmte Eigentumsnutzung. Da sich Verbote immer nur gegen die Schädigung fremden Eigentums richten sollten (s.o.), lautet dieser Grundsatz:

Die Schädigung von Fremdeigentum ist verboten.

Der Satz ist das Rechtsschutzaxiom, bzw. das Axiom des Eigentumsschutzes. Der amerikanische Gesellschaftskritiker Murray Rothbard nennt es „Nichtaggressionsaxiom“. Das Axiom schließt das Eigentum am eigenen Leib (das Leib-Eigentum) ein. Das „Nicht“ in der Namensgebung Rothbards verweist auf dessen negativen Charakter. Auch Hayek betont, dass jede Regel, die Eigentum und Recht schützen soll, negativ sein muss (s.o.). 

Die Negativität rechtsschützender Regeln ist die notwendige Folge aus dem Menschenrecht, und zwar deswegen, weil es die beiden Prinzipien Gleichheit und Allgemeinheit enthält. Diesen Prinzipien zufolge muss der Lebensentfaltung jedes Individuums Recht verschafft werden, und zwar in gleicher Weise. Das gelingt nur durch eine allen auferlegte Einschränkung ihrer Lebensentfaltung. Und genau das ist die allein zu rechtfertigende Funktion von Verboten.

Das Rechtsschutzaxiom ist kürzer als die Goldene Regel. Trotzdem ist es für die Rechtspraxis wertvoller. Aus dem Axiom lässt sich nämlich im Subsumtionsverfahren jedes nur mögliche (vernunftgerechte!) Verbot ableiten. Das heißt, der Satz hat als Erstprämisse für eine Unzahl von Zweitprämissen zu gelten, z.B. „Diebstahl ist Schädigung von Fremdeigentum“, die Konklusionen hervorbringen, z.B. „Diebstahl ist verboten“. So lassen sich problemlos alle für den Rechtsschutz notwendigen Konklusionen bilden. Jede nur mögliche Schädigung fremden Eigentums, also jeder Rechtsverstoß, ist in dem Axiom a priori enthalten.

Vertragsbruch und Abschreckung dagegen

Zu den Rechtsverstößen zählen auch jene, bei denen Versprechen, die man im Zuge von Vereinbarungen und Verträgen geleistet hat, nicht eingehalten wurden. Wer sich im Wege eines Vertrags ein Gebot für sein Handeln schafft, steht in der Pflicht, das Gebotene zu leisten, d.h. seine vertraglich selbst gesetzte Norm zu erfüllen. Andernfalls verursacht er einen Vertragsbruch mit der Folge einer Eigentumsschädigung bei seinem Partner. Denn die Forderung aus dem Vertrag war in dessen Eigentum gelangt. 

So muss auch Vertragsbruch infolge des Rechtsschutzaxioms verboten sein. Das Verbot des Vertragsbruchs ist das für den Rechtsalltag wichtigste Verbot. Denn vertraglich zugesicherte Eigentumsnutzungen werden am häufigsten verletzt. Das einschlägige Verbot sorgt dafür, dass sich das im Vertrag Gebotene realisiert.

Neben den vernünftigen (Eigentum schützenden!) Verboten gibt es heutzutage auch viele, die grundlos und nur der Laune oder dem Unwissen des Verbietenden geschuldet sind. Ob ein Verbot vernünftig ist oder nicht, sagt uns vor jeder tiefergehenden Reflexion die Goldene Regel oder besser noch: das oben aufgestellte Axiom. 

Die Goldene Regel scheidet die vernünftigen von den unvernünftigen Verboten. Nur die vernünftigen bewirken Eigentumsschutz, auch wenn sie oft erzwungen werden müssen. Erzwungene unvernünftige Verbote werden genau wie erzwungene Gebote zurecht als Nötigung empfunden. 

Es gibt nur ein einziges Derivat des allgemeinen Menschenrechts, das nicht durch ein Verbot eingeschränkt werden darf. Das ist das Recht auf freie Meinungsäußerung: Alle Menschen haben das gleiche Recht auf freie Meinungsäußerung. Das Vertreten einer eigenen Meinung behindert die Eigentumsnutzung nicht. Erst wenn diese eine Lüge über das Tun oder den Charakter einer Person enthält, kann sie Eigentumsschäden bewirken. So kann z.B. ein Kaufmann in seinem Geschäft geschädigt oder ein Heiratswilliger an seinem Vorhaben behindert werden. Die Lüge muss verboten sein, nicht aber die Meinungsäußerung als solche (siehe dazu auch meinen Sandwirt-Beitrag „Ist die Beleidigung ein Delikt?“).

Bei all dem darf nicht vergessen werden, dass jeder Rechtsgenosse eine gewaltbewehrte Macht hinter sich haben muss, die Verbotenes verhindert und Rechtsschutz rigoros durchsetzt. Ohne solche Macht und die durch sie bewirkte Abschreckung gibt es kein Nutzungsmonopol für Eigentum, noch nicht einmal für den eigenen Leib.

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