Protokolle der Aufklärung #37
„Die entwickelte Marktwirtschaft ist, wie kompliziert dieses System an der Oberfläche auch scheinen mag, nicht mehr als ein riesiges Netzwerk von freiwilligen und mit gegenseitiger Zustimmung verbundenen Tauschvorgängen zwischen zwei Personen.“ – Murray Rothbard spricht hier etwas aus, für das er von fast allen Ökonomen ungeteilten Zuspruch erhalten würde. Die für den Markt außerordentlich bedeutsame Verkehrsform Verleih wird übergangen. Die beiden Autoren Gunnar Heinsohn und Otto Steiger gehen sogar soweit, zu behaupten: „niemals werden … Güter verliehen“.
Demgegenüber ist zu beobachten: Überall in der Wirtschaft finden neben den Tauschakten (Kauf/Verkauf) auch Verleihakte statt, immer häufiger auch im produzierenden Gewerbe. Es gibt Branchen, die leben fast ausschließlich vom Verleih, z.B. dort, wo Spezialhebebühnen zur Verfügung gestellt werden.
Eine Sonderform des Verleihs ist der Kredit. Und das am meisten verbreitete Tauschgut, das Geld, entsteht aus Krediten (was an anderer Stelle genauer zu zeigen ist). In mancherlei Hinsicht und in manchen Wirtschaftsbereichen sind Verleih und Kredit ökonomisch wichtiger als der Tausch. Man verfährt sachgerechter, wenn man den Ausdruck „leistungsteilige Tauschgesellschaft“ ersetzt durch „leistungsteilige Tausch- und Leihgesellschaft“.
Der Verleih
Der Verleih ist eine ganz eigenständige ökonomische Verkehrsform. Der Unterschied zur Schenkung ist schnell geklärt. Vom Schenken unterscheidet sich der Verleih dadurch, dass das geliehene Wirtschaftsgut irgendwann wieder zurückgegeben werden muss. Die Abgrenzung zum Tausch ist nicht so trivial. Zunächst einmal ist zu beobachten: Der Verleih ist meistens innigst mit einem Tausch verbunden. Wir haben hier eine Kombination aus zwei Handelsakten. Dabei ist der Tausch gewissermaßen ein Appendix des Verleihs.
Den eigentlichen Wesensunterschied zwischen Tausch und Verleih erkennt man aber erst, wenn man den Rechtsaspekt zwischenmenschlichen Handelns in die Betrachtung einbezieht. Im Recht unterscheiden wir die Begriffe Besitz und Eigentum. Von Besitz sprechen wir, wenn eine Person ein Ding körperlich hat (besetzt hält und nutzt). Von Eigentum sprechen wir, wenn dieser Person ein Ding gehört. Das Gehören beruht auf einer sozialen Gewähr. Erst durch sie wird aus bloßem Besitz Eigentum (siehe dazu meinen Sandwirt-Beitrag „Das Gewähren und das Dürfen“).
Besitz und Eigentum können vereint, aber auch voneinander getrennt sein. Ein Haus kann ich bewohnen (besetzt halten), ohne dass es mir gehört. Ich habe es vielleicht nur gemietet. Erst der Besuch beim Notar würde es zu meinem Eigentum machen. Dort erfolgt der Gewährsakt des bisherigen Eigentümers an mich (per Grundbuchübertrag; a. a. O.).
Beim Tausch (Kauf/Verkauf) werden sowohl Besitz als auch Eigentum transferiert. Anders beim Verleih. Hier werden beide voneinander getrennt. So haben wir das Bewohnen eines Hauses durch einen Mieter neben der Eigentumsurkunde des Vermieters. Während also beim Tausch das Eigentum komplett – inklusive Besitzkomponente – den Inhaber wechselt, geschieht dies beim Verleih nur mit dem Besitz. Das Eigentum selbst bewegt sich nicht. Es verbleibt dort, wo es bisher war: beim Eigentümer.
Den oben genannten Autoren Heinsohn und Steiger ist ausnahmsweise an diesem Punkt beizupflichten, wo sie nämlich behaupten, dass viele Wirtschaftstheorien an der Verwechslung von Besitz und Eigentum scheitern. – Selbst lassen sie jedoch ungeklärt, wie sich beide Begriffe unterscheiden.
Ein Vermieter, Verpächter oder Geldverleiher (Banker) ist und bleibt zwar der Eigentümer des Wirtschaftsguts (z. B. in der Bankbilanz dokumentiert als Forderung), verliert aber den Besitz. Er gibt sein Eigentum in den Besitz eines Anderen. Er büßt damit dessen Nutzung ein. Bei der Leihe werden die Güter einem Handelspartner nicht als Eigentum, sondern nur zur Nutzung überlassen. Das dem Eigentum genuine Attribut „Nutzbarkeit“ (siehe meinen Sandwirt-Beitrag „Einige Anmerkungen zum Eigentumsbegriff“) wird delegiert.
Der Verleih geht offensichtlich nicht auf den Tausch zurück. Er ist eigenen Ursprungs. – Wenn hier von „Ursprung“ die Rede ist, dann nicht im historischen Sinne, sondern weil es dem Menschen grundsätzlich möglich ist, ursprünglich zu werden: im vorliegenden Fall bei der Trennung von Besitz und Eigentum.
Der Zins
Hinter dem Verleih steht in den meisten Fällen die Absicht, Geld zu verdienen, konkret: eine Leih-gebühr zu erwirtschaften. Die Gebühr nennt man Zins (Mietzins, Pachtzins, Darlehenszins, Leasingzins). Ein Zins wird fällig, wenn jemand etwas nutzen darf, ohne dass es ihm gehört. Die Zinszahlung ist für den Nutzer quasi der Tribut für den Gebrauch von Fremdeigentum. Sie ist Teil des Tauschgeschäfts, das infolge des Verleihs und in enger Verbindung mit ihm entsteht.
Wo der Zins für den Nutzer des Wirtschaftsgutes ein Entgelt ist – als Nutzungsgebühr, so ist er für den Eigentümer eine Prämie, und zwar für den Nutzungsverzicht. Das Anrecht auf die „Prämie“ erwächst aus der Weggabe eines Wirtschaftsguts zur Fremdnutzung.
Weil selbst exzellente Ökonomen der Leihe wenig Aufmerksamkeit schenken, können sie den Zins nicht phänomenadäquat erklären. Es entsteht das vielfach beklagte „Chaos der Zinstheorien“ (Gunnar Heinsohn und Otto Steiger). Die Vernachlässigung des Verleihs in den Wirtschaftstheorien bewirkt, dass sich deren Autoren fast durchweg zu skurrilen Zinsdefinitionen hinreißen lassen.
In Bezug auf den Zins spielen Nutzer und Eigentümer unterschiedliche Rollen. Dies schlägt sich nieder in der unterschiedlichen Sichtweise des Zinses und in seiner zweifachen Definition: einerseits als Nutzungsgebühr, andererseits als Verzichtsprämie. In dieser doppelten Definition spiegelt sich die Januskopfigkeit, die Tauschgütern immer zukommt: einerseits Gut und andererseits Schuld zu sein (s. mein Sandwirt-Beitrag „Der Tausch als binäres Zahlungsereignis“).
Mit dem Begriff „Verzichtsprämie“ greife ich eine Zinsdefinition auf, die schon seit weit über 100 Jahren in der Kritik steht (siehe z.B. Friedrich von Wieser). Sie ist Kern der die sogenannten Abstinenztheorie. Die Kritik der Theorie berücksichtigt mehrere Faktoren nicht.
Zu erwähnen wäre als erstes die fehlende Abgrenzung der Begriffe „Besitz“ und „Eigentum“. Dadurch wird übersehen, dass beim Verleih nur der Besitz weggegeben wird und kein Eigentum.
Weiterhin wird nicht beachtet, dass es sich beim Verleih um die Verkoppelung zweier bilateraler Akte des Marktverkehrs handelt. Es korrespondiert erstens das Hingeben eines Gutes mit dessen späterer Rückgabe, zweitens die Güternutzung mit der Nutzungsgebühr. Zwischen einen dieser Akte schiebt sich Zeit, so dass der Eindruck entsteht, es handele es sich um einen monolateralen Vorgang. – Und schließlich wird nicht ernst genommen, dass das Wirtschaftsgut beim Verleih wirklich weg ist und insofern eine Eigennutzung unmöglich. Eigennutzung wird ersetzt durch Zinsnahme.
Natürlich kann Eigentum, z.B. Kapital, nicht jederzeit selbst genutzt werden, wie Wieser richtig feststellt. Aber es könnte genutzt werden. Beim Verleih des im Eigentum befindlichen Besitzes verzichtet man auf die Möglichkeit der Eigennutzung, auch wenn diese niemals real geworden wäre. Jemand, der drei Häuser hat, wird sie vermutlich nicht alle nutzen. Aber er könnte sie nutzen. Und darauf kommt es an, wenn von „Verzicht“ oder „Abstinenz“ die Rede ist. Es geht um das Nutzungspotential.
Zins und Zeit
Auffallend an vielen Zinsdefinitionen ist, dass sie sich an der temporalen Komponente eines sogenannten „unvollendeten Tausches“ orientieren. Berücksichtigt man diesen Sachverhalt, dann hat dies Einfluss auf die Begriffsfassung des Zinses. Er erscheint jetzt als Verdienst derjenigen, die Wirtschaftsgüter zu einem Zeitpunkt zur Verfügung stellen, an dem irgendein Käufer diese noch nicht bezahlen kann oder nicht bezahlen will. Der „Geld-Papst“ Otmar Issing bezeichnet den Zins deshalb als „Preis für die frühere Verfügbarkeit von Gütern“ oder – anders gewendet – als „Preis für die spätere Bezahlung von Gütern“. Der Zins ist – so gesehen – der Lohn für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs bzw. eines Liefervorschubs.
Das Wesen des Zinses erschließt sich jedoch nicht aus seiner Verbindung mit der Zeit. Einerseits gründet er in der Möglichkeit, Besitz und Eigentum voneinander zu trennen. Andererseits ist dabei der Wille der Eigentümer konstitutiv, infolge dieser Trennung Geld verdienen zu wollen. Nur der subjektive Wille, der übrigens in vielen Wirtschaftstheorien ein schattenhaftes Dasein führt, bewirkt, dass Güter leihweise weggegeben werden und auf deren Selbstnutzung fortan oder vorübergehend verzichtet wird.
Trotz der teilweise tiefsinnigen Gedankengänge einiger Wirtschaftstheoretiker zum Verhältnis von Zins und Zeit müssen wir festhalten: Der Zins ist nur am Rande ein „temporäres Phänomen“, nämlich immer dann, wenn es um seinen Umfang geht. Je länger die Nutzung von Fremdeigentum, desto höher der insgesamt zu zahlende Zins. Die Zinshöhe ist außerdem von den Marktgegebenheiten und dem Ausfallrisiko (in Bezug auf die Rückführung der Güter an die Eigentümer) abhängig.
Ein Zins fällt immer dort an, wo ein Wirtschaftsgut nicht getauscht, sondern nur verliehen wird. Dennoch ist er Teil eines Tauschgeschäfts, und zwar desjenigen, das mit dem Verleih eng verbunden ist (als „Appendix“). Es lautet: Nutzung gegen Nutzungsgebühr. Dabei ist unerheblich, ob sich Zeit zwischen die Trennung von Besitz und Eigentum schiebt. Das geschieht zwar oft, maßgeblich für den Zins ist jedoch nicht die Zeitkomponente, sondern die Möglichkeit und der Wille, Besitz und Eigentum zu trennen.
Voraussetzung für die Zinsnahme ist, eigenes Wirtschaftsgut als Eigentum zu haben und es einer Fremdnutzung zuführen zu können. Der Zins ist also, vom Zahler aus gesehen, ein Nutzungsentgelt und, vom Empfänger aus gesehen, der Lohn für den Verzicht auf Eigennutzung. Nur wenn die Fremdnutzung von Eigentum verschenkt wird, entfällt der Zins.
Ein Zins sollte auch von einem Richter beschlossen werden können, wenn der nach einem Raub oder einem Diebstahl die Wiedervereinigung von Besitz und Eigentum verfügt. Denn deren Trennung wird nicht nur durch den Verleih, sondern auch durch Raub und Diebstahl bewirkt. Beide haben zur Folge, dass Eigentum nicht vom Eigentümer selbst genutzt werden kann. Dafür müsste es als Besitz, also physisch, in dessen Hand sein. Das aber vereiteln Räuber und Dieb.
Zins und Geld
Nach Auffassung vieler Ökonomen ist Zins der „Mietpreis für geliehenes Geld“, so der Banker Johann Philipp von Bethmann. Es ist offensichtlich: Diese Definition umfasst die meisten Wirtschaftsakte nicht, bei denen Zins anfällt, z.B. beim Anmieten einer Wohnung (Mietzins), bei der Pacht eines Gartens, eines Feldes, einer Wiese (Pachtzins) oder beim Leasing einer Maschine oder eines Kraftfahrzeugs. Wenn die Definition lauten würde „Mietpreis für geliehenes Wirtschaftsgut“, kämen wir der Sache schon etwas näher. Dann wäre der Zinsbegriff nicht nur auf Geld bezogen, sondern auf alle Güter, die ausgeliehen werden.
Dennoch wird der Zins meistens für etwas gehalten, das mit Geld zu tun hat. Diese Auffassung ist nicht falsch, aber sie verengt den Zinsbegriff ungebührlich. So führen die gängigen Begriffsfassungen nicht zum Wesen des Zinses. Seinen Existenzgrund hat er, wo die beiden Rechtsaspekte eines Wirtschaftsguts – Besitz und Eigentum – auseinanderfallen und auf verschiedene Wirtschaftssubjekte verteilt sind.
Zinshergabe bzw. Zinsannahme sind Teile eines unanfechtbaren Handelsgeschäfts: dem Tausch Zins gegen Güternutzung, der infolge eines Verleihs entsteht. Dieses Geschäft ist legitim und hat etwas völlig Natürliches. Diejenigen, die z.B. den Geldzins als eine Art Ausgeburt der Hölle abschaffen wollen, z.B. Silvio Gesell, Margrit Kennedy und Bernd Striegel, weigern sich, einen Lohn für eine Eigentumsnutzung zu akzeptieren, die an Andere weggegeben wird.
Ja mehr noch! Sie neigen dazu, auf die finanzielle Beschränkung von Menschen, die keine Gütereigentümer sein können, aber Güternutzer sein müssen, keine Rücksicht nehmen zu wollen. Denn auch Nichteigentümer sind darauf angewiesen, Eigentum zu nutzen, wenn auch nur Fremdeigentum. Sie können oft nicht darauf warten, bis sie selbst Eigentum haben, z. B. Haus- oder Wohnungseigentümer sind. Auch ohne dies müssen sie wohnen. Und dafür bezahlen sie Geld: in Form eines Mietzinses.
Der Kredit
Dass ein Tausch Schuldverhältnisse beinhaltet und beseitigt, ist den Tauschpartnern oft nicht bewusst. Muss es auch nicht, weil das doppelte Schuldverhältnis oft sofort beendet wird. Die gegenseitigen Schulden der Tauschpartner sind bei zügigem Tauschablauf (Kauf/Verkauf) komplett vergolten.
Aber nicht immer vollzieht sich ein Tausch zügig. Es gibt am Markt Vorkommnisse, bei denen die Bilateralität des Tausches aufgebrochen ist – zunächst jedenfalls: Ein Güterlieferant leistet, sein Gegenüber leistet nicht oder nur unvollständig oder erst später. Die weitaus meisten Handelsgeschäfte sind von dieser Art. Sie sind es zumindest überall dort, wo Rechnungen gestellt oder auch, wo Verträge abgeschlossen werden. Hier bleibt der Tausch als bilaterales Ereignis zunächst unvollendet.
Nun hat die Menschheit schon früh einen Weg gefunden, auch in solchen Fällen Handel zu treiben, und zwar so, dass die Geschäfte als vollständig abgeschlossen gelten können. Dazu dient der Kredit.
Eigentlich müsste bei einer nur einseitig erfolgten Sachgutlieferung, die nicht als Geschenk gedacht war, der Handel rückgängig gemacht werden. In einigen Fällen geschieht das auch. Aber wenn solche Rückabwicklung immer erfolgte, bedeutete das eine enorme Verkehrsbeschränkung für den Handel. So bemüht man sich, auch bei einseitigen Sachgüterlieferungen einen bilateralen Tausch zustande zu bringen. Das geschieht auf dem Wege des Kredits. Der Belieferte erhält für den Zeitraum bis zu seiner Gegenlieferung von seinem Lieferanten Kredit. Das Wort „Kredit“ wird hier in seinem ursprünglichen, prämonetären Sinne verwendet. Dann bedeutet es: Akzeptanz eines Gegenliefer- bzw. Zahlungsaufschubs.
Man kann zwei Arten unterscheiden: einen Kredit ersten und einen Kredit zweiten Grades. Der Kredit ersten Grades ist der direkte Lieferantenkredit, z.B. infolge einer Rechnungsstellung oder eines Vertrags. Ein Kredit zweiten Grades entsteht, wenn sich ein dritter Handelspartner als „Intermediär“ zwischen die Tauschpartner schiebt, z.B. eine Bank. Der Intermediär ersetzt den Kredit ersten Grades durch einen neuen (Kredit zweiten Grades) und vernichtet damit den vorigen.
Kredit als Sonderform des Verleihs
Der Kredit ist eine spezielle Art des Verleihs. Während der gewöhnliche Verleih darauf angelegt ist, Besitz und Eigentum wieder beim ursprünglichen Inhaber zusammenzuführen, zielt der Kredit auf die Zusammenführung der beiden Komponenten bei einer neuen Person! Der Verleih geschieht hier nicht mit der Absicht, ein Wirtschaftsgut zur bloßen Nutzung herzugeben und Zins dafür zu verlangen, sondern einen Besitz, z.B. ein Haus, (eventuell schrittweise) in das Eigentum eines Anderen zu überführen.
In der Leihe befindet sich das kreditierte Gut (das Haus) solange, bis es endgültig bezahlt ist. Mit endgültiger Zahlung verwandelt sich der Verleih in einen Tausch. Der Wandel kommt durch die sogenannte Tilgung zustande. Die Tilgung kann auf einen Schlag erfolgen oder ratenweise. Wesentlich ist, dass durch sie der Verleih in den Tausch übergeht. Besitz und Eigentum, die vorübergehend getrennt waren, vereinigen sich wieder – nicht beim bisherigen Inhaber, sondern bei einer anderen Person.
Das Kreditgeschäft, bei dem die Absicht besteht, ihn in einen Tausch übergehen zu lassen, kann man auch als „unvollendeten Tausch“ sehen. Für den nicht getilgten, also noch im Verleih befindlichen Teil des Eigentums muss – wie beim Verleih üblich – Zins bezahlt werden. Der durch Ratenzahlung schon in das Eigentum gelangte Teil des Besitzes bleibt zinsfrei.
Unter Umständen kann im Falle eines Geldverleihs die Tilgung der Schuld zwischenzeitlich erarbeitet und gar ein Überschuss („Gewinn“) erwirtschaftet werden. Diese Möglichkeit wird von findigen Unternehmern und Spekulanten reichlich genutzt.
Der Autor dieses Artikels hat in der Edition Sandwirt die Buchreihe „Die freie Gesellschaft und ihre Entstellung, Band 1-4“ veröffentlicht.
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